BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 109/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägersgegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlinvom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestset-zung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundes-gerichtshof nicht stattfindet.Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwer-de in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH,Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt). - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. DeppertDr. HübschDr. BeyerDr. LeimertDr. Frellesen
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