BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 109/05 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 139 Abs. 1 und 2 Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Erg344nzung ungen374gender Angaben zu den geltend gemachten Tatsa-chen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorg-f344ltigen und auf die F366rderung des Verfahrens bedachten Prozessf374hrung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umst344n-den des Einzelfalls. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-nen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 6. Zivilkammer - vom 11. Oktober 2005 wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 4.195 200 Gr374nde: I. Die beklagte Rechtsanw344ltin erwirkte gegen die Kl344ger einen Titel 374ber eine Forderung aus einem fr374her zwischen den Parteien bestehenden Mietver-h344ltnis in H366he von 1.595 200 nebst Zinsen und Kosten. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zahlten die Kl344ger an die Beklagte 1.678 200. Im vorliegenden Rechtsstreit fordern sie von der Beklagten die R374ck-zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorprozessualer Anwaltskosten so-wie die Herausgabe des Titels. Sie machen geltend, die titulierte Forderung sei durch Verrechnung mit einer Leistung der F. eG an die Be-klagte auf eine von ihnen anstelle einer Mietkaution gestellte B374rgschaft bereits 1 - 3 - zuvor getilgt gewesen. Die Beklagte hat Hilfswiderklage erhoben auf Zahlung von 1.678 200 nebst Zinsen zum Zwecke der Wiederauff374llung der Kaution. 2 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. September 2005 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begr374ndung, die Berufung sei erstmals schon am 8. August 2005 an das Landgericht Darmstadt versandt worden. Ihre Mitarbeiterin habe die Berufung geschrieben, postfertig gemacht und den Brief um 17.30 Uhr in einen Postbriefkasten in der F. stra337e in O. eingeworfen, der noch am gleichen Abend geleert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Brief beim Landgericht nicht angekom-men sei. Mit Schreiben vom 22. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 29. September 2005, hat die Vorsitzende der Berufungskammer um Mittei-lung gebeten, wann die Beklagte davon erfahren habe, dass die Berufung nicht beim Landgericht Darmstadt eingegangen sei. Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2005 geantwortet, sie habe "ca. am 8. Septem-ber 2005" auf telefonische R374ckfrage beim Landgericht erfahren, dass die Beru-fung dort nicht vorliege. In der Zwischenzeit hatte das Berufungsgericht durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 - der Beklagten zugestellt am 24. November 2005 - den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Die Berufung sei unzul344ssig, weil sie erst am 16. September 2005 und damit nicht innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils begin-nenden einmonatigen Berufungsfrist des 247 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsfrist sei unzul344ssig, weil in dem Antrag nicht alle tats344chlichen Vor-aussetzungen f374r die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit des Wiedereinsetzungsan-trages angef374hrt seien. Es fehle an der Darlegung, wann das Hindernis f374r die Einhaltung der Frist weggefallen sei, das hei337t, wann die Beklagte davon Kenntnis erlangt habe, dass die von ihr eingelegte Berufung nicht beim Landge-richt Darmstadt eingegangen sei. Die Anfrage der Kammer vom 22. September 2005 sei unbeantwortet geblieben. 2. Die dagegen gerichtete, gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht insbesondere nicht auf einer Verletzung der Verfahrens-grundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtschutz und auf ein faires, willk374r-freies Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip) sowie auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs-gericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gem344337 247 139 ZPO - selbstverst344ndlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit 6 - 5 - gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Erg344nzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibrin-gung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder in jedem Falle verpflichtet, der Partei daf374r eine Frist zu setzen, noch hat es bei einer Hinweisverf374gung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis 344u337ert, oder muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung 204voran-k374ndigen223, wie die Rechtsbeschwerde meint. Eine Fristsetzung ist gem344337 247 139 Abs. 5 ZPO f374r einen nachgelassenen Schriftsatz geboten, wenn der Partei zu einem (erst in der m374ndlichen Verhand-lung erteilten) gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erkl344rung nicht m366glich ist. Erfolgt der Hinweis oder - wie hier - eine gerichtliche Frage mit dem Ziel der Erg344nzung ungen374gender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen (Vor-)Verfahren, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden muss, ist diese nach der 247 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgf344ltigen und auf die F366rde-rung des Verfahrens bedachten Prozessf374hrung entspricht. Welcher Zeitraum ihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls und h344ngt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung oder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollm344chtigte zu-n344chst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundi-gungen eingeholt werden m374ssen. 7 Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die vom Berufungsgericht erbe-tene Angabe, die sich in einem Satz ersch366pfte, ohne weitere R374ckfrage aus 8 - 6 - eigener Kenntnis mitteilen. Es spricht deshalb viel daf374r, dass das Berufungsge-richt, das seinerseits die Information nur wenige Tage nach dem Eingang der Berufungsschrift und des Wiedereinsetzungsantrags angefordert hatte, deren Eingang innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 22. September 2005 bei der Beklagten erwarten durfte und dass die Beklagte, die das Schreiben nach ihren eigenen Angaben am 29. September 2005 erhalten hat, nicht darauf vertrauen konnte, das Beru-fungsgericht werde nach seiner Hinweisverf374gung - auch unter Ber374cksichti-gung der f374r die Absendung und den Zugang bei der Beklagten zu veranschla-genden Zeitspanne - l344nger als zweieinhalb Wochen mit der Entscheidung war-ten. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls durfte die Beklagte sich mit einer Reaktion nicht - wie geschehen - mehr als sieben Wochen Zeit lassen. Selbst wenn das Berufungs-gericht (allenfalls geringf374gig) verfr374ht 374ber die Berufung und den Wiederein-setzungsantrag der Beklagten entschieden haben sollte, w374rde seine Entschei-dung deshalb auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil eine verfahrensfeh-lerfreie Entscheidung zumindest weit vor dem 14. November 2005, dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Beklagten, h344tte ergehen k366nnen. 9 b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wie-dereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO 374ber-haupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen lie337, dass der Wie-dereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (247 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine blo337e Erg344nzung unvollst344n-diger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist f374r den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 10 - 7 - 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 350 C 44/05 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.10.2005 - 6 S 193/05 -
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