BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 321, 522 Abs. 2 und 3 Die entsprechend 247 321 ZPO erfolgte Erg344nzung einer Zur374ckweisung der Beru-fung durch einstimmigen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangs-entscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht 344ndert daran nichts. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kos-ten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.308,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Ver-urteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 200 nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin mit einstimmi-gem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Auf Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2008 dahin erg344nzt, dass die Kl344gerin auch die Kosten des Streithel-fers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich 1 - 3 - die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, mit der sie geltend macht, die Frist des 247 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit der f366rmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu erg344nzenden Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 2 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbe-schwerde zwar nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung 374berhaupt anfechtbar ist. Ist die ange-fochtene Entscheidung unanfechtbar, 344ndert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287). 3 2. Gegen einen Beschluss analog 247 321 ZPO zur Erg344nzung einer Ent-scheidung nach 247 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. 4 a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungs-gericht eine Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckweist, selbst nach 247 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung un-anfechtbar, kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich er-g344nzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zul344ssig sein. Das ist f374r einen Be-schluss entschieden, mit dem eine Anh366rungsr374ge gegen eine Zur374ckweisung 5 - 4 - der Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). F374r einen Erg344nzungs-beschluss analog 247 321 ZPO gilt nichts anderes. b) Mit einem solchen Erg344nzungsbeschluss wird dar374ber entschieden, ob in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise 374bergangen worden und der Aus-gangsbeschluss zu erg344nzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der An-fechtungsm366glichkeiten f374hren. Denn ohne das Vers344umnis w344re die Erg344n-zung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach 247 522 Abs. 3 ZPO unan-fechtbar. Dass es bei einem 334bergehen der Kosten des Streithelfers in dem Erg344nzungsbeschluss um dessen 204eigene Belange und Befugnisse223 geht, 344n-dert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Erg344nzung des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung 374ber die Kosten des Streithel-fers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgem344337em Vorgehen eine Entscheidung dar374ber h344tte enthalten m374ssen. Sie geh366rt jedenfalls auch in-haltlich zu dem Prozessstoff, 374ber den das Berufungsgericht im Fall des 247 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat. 6 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 - 5 - IV. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Kl344gerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. 8 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -
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