BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 109/13 vom 21. November 201 3 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registeraus zugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt we rden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJW RR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff.; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11). BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13 - LG Kassel AG Korbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der betreibenden Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 92.032,54 etreibenden Glä u- bigerin und 139.000 d- ner. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner aus der im Grundbuch in Ab teilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Ve r- schmelzung zweier Genossenschaftsbanken entstanden. Die Vollstreckung s- klausel zu der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wurde auf sie umg e- schrieben und den Schuldnern zugestellt. Die Zust ellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister erfolgte zunächst nicht. In dem Versteigerungstermin am 29. Juni 2012 blieb der Beteiligte zu 3 Meistbietender mit einem Bargebot von 154.500 1 2 - 3 - Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. September 2012 erteilt. D a- gegen haben die Schuldner Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerd e- ver fahrens hat die Gläubigerin den Schuldnern den Vollstreckungstitel zusa m- men mit einem beglaubigten Auszug aus dem Genossenschaftsregister, der die Rechtsnachfolge ausweist, zustellen lassen. Das Landgericht hat den Z u- schlagsbeschluss aufgehoben und den Zus chlag versagt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die betreibende Gläubigerin die Wiederherstellung der Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts erreichen will. Die Schuldner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. N ach Ansicht des Beschwerdegerichts lag wegen der zunächst unte r- bliebenen Zustellung eines Auszugs aus dem Genossenschaftsregister im Zei t- punkt der Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts ein Vollstreckungsmangel vor, welcher durch die im Laufe des Beschwerd everfahrens nachgeholte Zuste l- lung nicht geheilt worden ist. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsb e- schwerde hat keinen Erfolg. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin am 29. Juni 2012 abgegebene Meistgebot war nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, weil es während des gesamten amtsgerichtlichen Verfahrens an einer Vollstr e- ckungsgrundlage fehlte. 1. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer not a- riellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Pers o- nen, f ür und gegen die sie stattfindet , in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier 3 4 5 - 4 - gege benen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urku n- de genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem N otar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch ö ffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Di ese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt we r- den (§ 750 Abs. 2 ZPO). Zu den zuzustellenden Urkunden gehört im Fall der durch Versch melzung zweier Genossenschaften entstandenen Rechtsnachfo l- ge auf der Gläubigerseite auch ein Auszug aus dem G e nossenschaftsregis ter, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergi bt (Senat, Beschluss vom 8. November 2012 V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f. Rn. 9). 2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die erst im Laufe des B e- schwerdeverfahrens erfolgte Zustellung des Registerauszugs für nicht ausre i- chend. a) Der Senat hat ber eits entschieden, dass im Zwangsversteigerungsve r- fahren Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung, die nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führen, durch Nachholung der ordn ungsgemäßen Zustellung im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens geheilt werden kö n- nen. Voraussetzung der Heilung ist, dass der Zustellungsmangel Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt (Beschluss vom 10. April 2008 V ZB 114/07, NJW - RR 2008, 1018, 1 019 f. Rn. 12 ff.). Er hat auch entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren ein Verstoß gegen ein Verfahrensgebot noch 6 7 - 5 - im Beschwerdeverfahren rückwirkend geheilt werden kann mit der Folge, dass ein trotz des Verstoßes erteilter Zuschlag rechtswirksa m ist (Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJW - RR 2010, 1100, 1101 f. Rn. 18, 19 mwN). Voraussetzung für eine solche Heilung ist, dass trotz des an sich gegebenen Zuschlagsversagungsgrundes (§ 83 Nr. 6 ZVG) die Rechte des Schuldners nicht beeinträch tigt werden, so dass sich der Versagungsgrund nicht auswirkt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 IXa ZB 285/03, NJW - RR 2004, 1366, 1367). Schließlich hat der Senat entschieden, dass aufgrund eines fehlerhaften Titels der Zuschlag nicht erteilt werden dar f, wenn der Fehler erst in der B e- schwerdeinstanz beseitigt wird (Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW - RR 2010, 1100, 1102 Rn. 25 ff.). b) Danach mag das Nachholen der zunächst unterbliebenen Zustellung eines die Rechtsnachfolge auf der Gläubige rseite ausweisenden Registerau s- zugs den an sich gegebenen Zusch lagsversagungsgrund (§ 83 Nr. 6 ZVG ) en t- fallen lassen. Möglich ist das jedoch allenfalls dann, wenn der Zustellungsma n- gel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorliegt und somit die Z u- sch lagserteilung nicht hindert. Wird jedoch der Mangel - wie hier - erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens beseitigt, scheidet eine rückwirkende Heilung aus. Denn anders als bei einem Verstoß gegen ein Verfahrensgebot, der nicht die Vollstreckungsvoraussetzun gen betrifft (dazu Senat, Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJW - RR 2010, 1100) , lässt ein Verstoß gegen das Zuste l- lungserfordernis eine der drei Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvol l- streckung (Titel, Klausel, Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO) entfallen. Die Zwangsversteigerung ist unzulässig, d er Zusch lag darf nicht erteilt werden (§ 83 Nr. 6 ZVG) . c) Wäre es mög lich, den Zustellungsmangel noch im Laufe des B e- schwerdeverfahrens zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht 8 9 - 6 - gerech tfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Z u- schlagsbeschwerde nach § 100 ZVG, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Be weise stützen. D em Gläubi ger wäre hingegen die Einf ührung neuer Tatsa chen gesta t- tet . Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass ein solches Vorgehen den Zweck der Zustellung zu unterlaufen droht. Die Zu stellung des Titel s und der dem Rechtsnachfolge r erteilten Vol l- streckungsklausel nebst dem die Rechtsnachfolge ausweisenden Registerau s- zug hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der nunmehrige Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweise n Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unte r- richten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstr e- ckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu m a- chen. Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige Z u- schlagsbeschluss infolge nachträglicher Heilung des Zustellungsmangels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJW RR 2010, 1100, 1102 Rn. 28). c) An der in seinem Beschluss vom 8. November 2012 lediglich beiläufig geäußerten Auffassung, dass der Mangel der fehlenden Zustellung eines R e- gi s terauszugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne ( V ZB 124/1 2, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11) , hält der Senat nicht fest. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren über eine Zuschlagsb e- schwerde grundsätzlich nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 mwN). 10 11 - 7 - 2. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die anwaltliche Vertretung der betreibenden Gläubigerin gemäß § 26 Nr. 1 RVG nach dem Wert des Rechts, aufgrund dessen die Zwangsversteig e- rung betrieben wird, und für die anwaltliche Vertretung der Schuldner gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Gegenstand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Grundstückswert. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 07.09.2012 - 11 K 9/11 - LG Kassel, En tscheidung vom 21.06.2013 - 3 T 513/12 - 12
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