ECLI:DE:BGH:2017:280917BVZB109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/16 vom 28. September 2017 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233 B Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentum s- recht ist, d arf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentum s- rechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293). BGH, Besc hluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16 - LG Frankfurt am Main AG Fulda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs frist gewährt. Die Sache wird zur e rneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsb eschwerdeverfahren beträgt 3.000 Gründe: I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beklagte ist der frühere Verwalter der Klägerin. Mit der vor dem Amtsgericht Fulda erhob e- nen Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der 1 - 3 - Verwalt ertätigkeit. Die für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichterin hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin , einem in Fulda ansässigen Fachanwalt für Miet - und Wohnungseige n- tumsrecht, am 3 0. Oktober 2015 zugestel lt worden. In der Rechtsmittelbele h- rung wird das Landgericht Fulda als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 25. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung bei dem Landgericht Fulda ei n- gel egt. Nach einem am 3. Dezember 2015 erfolgten gerichtlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Fulda hat er am 10. Dezember 2015 die dort eingelegte Berufung zurückgenommen und Berufung bei dem Landgericht Frankfurt am Main als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungse i- gentumssachen zuständigen Berufungsgericht ein gelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet . Das Landge richt Frankfurt am Main hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beru fung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde . Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmi t- tels. II. Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die unzutreffende Rechtsmittel belehrung sei nicht ursächlich für die Fristve r- säumung. Dem Prozessbevollmächtig t en der Klägerin sei ein vermeidbarer und nicht entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen. Die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts sei offensichtlich falsch gewesen. Sie hätte den mit der Spezia l- materie des Wohnungseigentumsrechts vertrauten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einer weiteren Überprüfung veranlassen müssen. Die in § 72 Abs. 2 GVG vorgesehene besondere Zuständigkeit für Berufungen in Wo h- 2 3 - 4 - nungseigentumssachen g ehöre zu den Grundkenntnissen des Verfahrens - und Rechtsmittelrechts. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassun g s- grund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordn ung eingeräumten Instanzenzug in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und e r- öffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. a) Die bei dem Landgericht Fulda einge legte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Frankfurt am Main , weil das Verfahren eine Streitigkeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem früheren Hausverwalter über die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der Verwaltertätigkeit betrifft und es sich damit um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, WuM 2011, 185 Rn. 1 1). 4 5 6 7 - 5 - b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Klägerin die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu g e- währen (§ 233 ZPO). aa) Die in haltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kausal für die Versäumung der Berufungsfrist. Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin die fehlerhaf te Rechtsbehelfsbelehrung b e- folgt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199 /11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN). bb) Die Klägerin hat die Frist unverschuldet versäumt. (1) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsger icht davon aus, dass d urch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatb e- stand geschaf fen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristve r- säumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rech tsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristve r- säumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, o h- ne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11 ; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11 ). (2) Anders als das Berufungsgericht meint, befand sich der Prozessb e- vollmächtige der Klägerin in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. 8 9 10 11 12 - 6 - (a) Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entsch uld bar , wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11). Di e- se Frage erörtert das Berufungsgericht zwar. Es stellt aber zu geringe Anford e- rungen an die Offenkundigkeit der Fehlerhaftigkeit. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12 mwN); unter dieser Vorausse t- zung ist die Vermutung des feh lenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13). Hiernach bemisst sich, ob der Rechtsirrtum nachvollziehbar ist oder nicht. (b) Wie der Senat - allerdings nach Erlass des angefochtenen Beschlu s- s es - entschieden hat , unterliegt der Rechtsanwalt in aller Regel einem unve r- schuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseige n- tumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufu ngsgericht, sondern bei dem für al l- gemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt . Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehle r- haft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetz e n- den Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 13) . Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumss a- chen und in Zivilsachen mit wohnungseig entumsrechtliche m Bez ug hängt nä m- lich von z wei Unwägbarkeiten ab . Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte Landgericht am Sitz 13 14 - 7 - des Oberlandesgerichts für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zustä n- dig , weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht besti m- men können. Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein , dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgebli ch ist allein, ob es sich um eine Streiti g- keit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt ( Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 1 4 f. ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10). Die Re chtsmittelz u- ständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessg e- richts ansässig ist, fraglich sein. Der Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentumsrecht unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von einem Anwalt, d er über die Fach anwaltsqualif i- kation nicht verfügt. Für ihn ergeben sich in Bezug auf die Frage des zuständ i- gen Berufungsgerichts die genannten Unwägbarkei ten gleichermaßen . Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentumsrecht ist, darf deshalb in de r Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtl i- che m Bezug zutreffend ist. cc) Die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumu ng der Berufungsfrist liegen vor. 3 . Soweit die Klägerin auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach Aktenlage ist die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich g e- wahrt. Die Berufungsbegründung ist am 30. Dezember 2015 und damit inne r- halb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils bei dem zuständigen Gericht 15 16 17 - 8 - eingegangen. Eine teilweise Zurüc kweisung der Rechtsbeschwerde ist damit nicht verbunden. 4 . Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinse t- zung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klars tellend. IV. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 27.10.2015 - 37 C 14/14 (G) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.07.2016 - 2 - 9 S 12/16 - 18 19
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