ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/17 vom 7. Dezember 2017 in de r Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 und 4 Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehr s- wertes steh t einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entg e- gen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht we r- den konnten. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 201 7 - V ZB 109/17 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Hab erkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 3. Zivilkammer - vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren Vertr etung der Beteiligten zu 2 entfallen. Gründe: I. Die Beteiligten zu 3 bis 5 betreiben die Zwangsversteigerung in den im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitz des Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Schuldner). Die Beteiligte zu 2 ist Inhaber in der im Grundbuch unter Nr. 5 und 6 eingetragenen Grundpfandrechte. Das Vollstreckungsgericht holte im Jahr 2014 ein Wertgutachten ein und setzte durch Beschluss vom 3. Juni erhobe ne sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht mit B e- 1 - 3 - schluss vom 30. November 2016 zurück. In dem Versteigerungstermin vom 9. e- tender geblieben. Durch Beschluss vom selben Tag hat ihm das Vollstr e- ckungsgericht den Zuschlag erteilt. Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchten sie weiterhin die Aufhebung des Z u- schlagsbeschl usses erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Rüge der Beschwerd e- führer, der Zuschlag sei aufzuheben, weil das zur Festsetzung des Verkehr s- werts eingeholte Gutachten zeitlich überholt sei, nicht begründet. Zwar könne auch ein be reits unanfechtbarer Festsetzungsbeschluss durch das Vollstr e- ckungsgericht abgeändert werden, wenn seit der ersten Wertfestsetzung au f- grund neuer Tatsachen werterhöhende bzw. - mindernde Umstände eingetreten seien. Eine auf die Unrichtigkeit der Wertfestset zung gestützte Zuschlagsb e- schwerde könne aber gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 83 Nr. 5 ZVG nur begründet sein, wenn durch den Zuschlag ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn der Verkehrswert entsprechend d - Grenze (§ 85a ZVG), auf d e- ren Verletzung es für die Begründetheit der Beschwerde des Schuldners en t- scheidend ankomme. Die Beteiligte zu 2 wäre dadurch, dass das Meistgebot der 7/10 - Grenze (§ 74a ZVG) vorrangigen Gläubiger diesen Betrag erheblich überschritten und d ie Beteiligte 2 - 4 - zu 2 deshalb in keinem Fall eine Erlösbeteiligung zu erwarten habe. Unabhä n- gig hiervon sei das Vollstreckungsgericht auch nicht zu einer erneuten Wer t- festsetzung verpflichtet gewesen. Der zwischen der Erstellung des Wertgutac h- tens im Jahr 201 4 und dem Versteigerungstermin im März 2017 liegende Zei t- raum von knapp drei Jahren sei nicht so groß, dass es unvertretbar sei, von der Einholung eines neuen Wertgutachtens abzusehen. In der Rechtsprechung sei bislang lediglich ein Zeitraum von ca. vierei nhalb Jahren als zu lang erachtet worden. III. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdeg e- richt nimmt zu Recht an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 100 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 85a ZVG bzw. § 83 Nr. 5 i.V.m. § 74 a ZVG ni cht gegeben ist. 1. Fest steht, dass auf der Grundlage des von dem Vollstreckungsgericht ZVG und § 85 a Abs. 1 ZVG normierten Mindestwerte von 7/10 bzw. 5/10 des Grundstückswerts nicht unterschreitet und hiernach eine Versagung des Z u- schlags nicht in Betracht kam. Hiergegen werden von der Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben. 2. Die Beschwerdefü hrer sind auch nicht deshalb in ihrem Recht auf Ve r- sagung des Zuschlags verletzt, weil das Vollstreckungsgericht es abgelehnt hat, die Wertfestsetzung vor der Versteigerung zu ändern. 3 4 5 - 5 - a) Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG kann der Zuschlag oder die Vers a- gu ng des Zuschlags mit der Begründung, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt, nicht angefochten werden. Die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung hindert grundsätzlich nicht nur eine erneute Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch die Überpr ü- fung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes. Macht ein Verfa h- rensbeteiligter nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Wertfestsetzungsb e- schlusses gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend, dieser sei von Anfang an falsch gewesen, steht dies der Zuschlagserteilung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - IX ZB 248/02, BGH - Report 2003, 463). Diese Wirkung tritt gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten ein, d e- nen der Beschl uss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt und denen gegenüber er unanfechtbar geworden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 37; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 27; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.11 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt dies auch für die Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 Nr. 2 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW - RR 2011, 233 Rn. 24), zu denen die Bete i- ligte zu 2 gehört. b) Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffe nd sieht, schließt § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG eine Neubewertung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht allerdings nicht generell aus. Vielmehr steht die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer solchen Neub ewertung nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tats a- chen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wer t- festsetzung (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Ändern sich die wesentlichen tatsächlichen Umstände, auf denen die 6 7 - 6 - Wertfestsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagse r- te i lung den Verkehrswert an die veränderten Umstände gegebenenfalls von Amts wegen anpassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 V ZB 178/06, NJW - RR 2008, 94 4 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 128/03, NJW - RR 2004, 302, 303). Unterbleibt dies, kann das Recht eines Beteiligten auf Versagung des Zuschlags beeinträchtigt sein und hierauf eine Zuschlagsbeschwerde gestützt werden (vgl. BGH, Beschl uss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 128/03, NJW - RR 2004, 302, 303). Dies kommt etwa bei einem Schuldner in Betracht, wenn das Meistgebot geringer als 5/10 (§ 85a Abs. 1 ZVG) des von ihm für zutreffend erachteten Verkehrswerts ist. Bei einem Beteiligten iSd § 74a Abs. 1 ZVG kommt es darauf an, ob das Meistgebot unter 7/10 dieses Werts bleibt (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 9.12; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 45). c) Eine Anpassungsverpflichtung kommt aber nur bei Vorliegen neuer Tatsachen in Betracht. Ist der Wertfestsetzungsbeschluss nicht angegriffen worden, können von dem Vollstreckungsgericht deshalb nur Tatsachen berüc k- sichtigt werden, die nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen B e- schwerde gegen den Beschluss eingetreten sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, NJW - RR 2004, 302, 303). Wird ein B e- schwerdeverfahren gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG durchgeführt, ist der Zei t- punkt entscheidend, bis zu dem das Beschwerdegericht Vorbringen der Bete i- ligten bei seine r Entscheidungsfindung noch berücksichtigen muss. Maßgeblich ist insoweit der Erlass des Beschlusses. Ein nicht zu verkündender Beschluss ist erlassen, wenn das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichb a- ren Weise entäußert hat, d.h., wenn er m it dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 8 - 7 - 16. September 2016 V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 12; BGH, Urteil vom 1. April 2004 IX ZR 117/03, NJW - RR 2004, 1574, 1575 unter II. 2a). d) Nach diesen Grundsätzen ist es entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts unerheblich, welche Zeit zwischen der Erstattung des Ve r- kehrswertgutachtens im Jahr 2014 und der Zuschlagserteilung verstrichen war und ob ein Zeitraum von knapp drei Jahren Anlass b ietet, die Wertfestsetzung zu überprüfen. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts. Da das Landgericht dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. November 2016 z u- rückgewi esen hat und der Beschluss jedenfalls nicht vor dem Beschlussdatum erlassen worden sein kann, hätten nur nach diesem frühesten - Zeitpunkt ei n- getretene Wertveränderungen Anlass für das Vollstreckungsgericht bieten kö n- nen, den Verkehrswert vor der Verstei gerung und der Erteilung des Zuschlags anzupassen. Nur auf solche Wertveränderungen kann die Zuschlagsbeschwe r- de gestützt werden. e) Dass das Beschwerdegericht hiernach bei der Frage, ob eine Neub e- wertung des Verkehrswertes durch das Vollstreckungsger icht veranlasst war, den falschen Zeitraum in den Blick genommen hat, verhilft der Rechtsb e- schwerde aber nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Rechtsb e- schwerde eine er hebliche Wertsteigerung in dem Zeitraum von rund drei Mon a- ten vom 30. November 2016 bis zur Erteilung des Zuschlags am 9. März 2017 nicht aufzeigt und eine solche auch sonst nicht ersichtlich ist. Weiterer Festste l- lungen bedarf es hierzu nicht. 9 10 11 - 8 - aa) D ass in dem von dem Schuldner vorgelegten Privatgutachten der des von dem Vollstreckungsgericht beauftragten Sachverständigen von Anfang an für falsch hielt, besagt zu der hier entsch eidenden Frage der Änderung der tatsächlichen Umstände nach dem 30. November 2016 nichts. Entsprechendes gilt für den Hinweis in der Rechtsbeschwerde, der Preisindex für selbst genut z- tes Wohneigentum in Deutschland sei gerade in den Jahren 2014 bis 2016 sp runghaft angestiegen, wie ein Blick auf die Daten des Statistischen Bunde s- amtes und den vorgelegten Mietspiegel für die Stadt Hanau der vergangenen Jahre zeige. Auf eine Wertsteigerung seit dem Jahr 2014 kommt es nicht an. Dass die Wertsteigerung in dem ku rzen Zeitraum nach Erlass der Beschwerd e- entscheidung und vor dem Zuschlag eingetreten ist, lässt sich dem Vorbringen des Schuldners nicht entnehmen. bb) Die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Verfahrensrüge des Schuldners, das Beschwe r- degericht habe sein Vorbringen aus dem während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriftsatz vom 17. April 2017 übergangen, rechtfertigt keine a b- weichende Beurteilung. Die Rüge ist unbegründet. (1) Richtig ist, dass der Schuldner in dem erwähnten Schriftsatz ausg e- führt hat, der aktuelle Verkehrswert der zu versteigernden Wohnung betrage i- nem Internetportal bezogen, in der eine in dem Erdgeschoss der Wohnungse i- gentumsanlage belegene Wohnung zu angeboten wird. 12 13 14 - 9 - (2) Dass das Beschwerdegericht auf dieses Vorbringen nicht ausdrüc k- lich eingegangen ist, verletzt den Schuldner jedoch nicht in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil es hierauf für die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels nicht ankommt. Dies folgt bereits daraus, dass die Anfechtung des Zuschlags grundsätzlich nur auf Gründe gestützt werden kann, die im Zei t- punkt der Zuschlagsverkündung dem Vollstreckungsgericht vorgelegen haben (vgl. Sen at, Beschluss vom 6. Juni 2013 V ZB 7/12, NJW - RR 2014, 61 Rn. 19). Der Schriftsatz vom 17. April 2017 ist jedoch erst in dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens und damit nach der Zuschlagserteilung eingereicht wo r- den. Es kommt daher nicht mehr darauf an, d ass das Verkaufsangebot auch ungeeignet ist, eine nach dem 30. November 2016 eingetretene Wertsteigerung der Wohnung des Schuldners zu belegen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zus chlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. S e- nat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). 15 - 10 - Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wer t- festsetzung für die anwaltliche Vertretung des Schuldners beruht auf § 26 Nr. 2 RVG und diejenige für die Vertretung der Beteiligten zu 2 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Bei de Werte sind gemäß § 22 Abs. 1 RVG zu addieren (vgl. Mayer/Kroiß/ Gierl, RVG, 6. Aufl., § 26 Rn. 28 mwN; AnwK - RVG/Mock, 8. Aufl., Vor VV 3311, 3312 Rn. 10). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 09.03.2017 - 42 K 29/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 25.04.2017 - 3 T 64/17 - 16
Full & Egal Universal Law Academy