BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/10 vom 15. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Erachtet das Vormundschaftsgericht Ma337nahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht f374r geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgef374hrt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgef344hrdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Ma337nahmen ergreift, die ein rechtzeitiges T344tigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr erm366glichen. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. Oktober 2009 (Az. 18 K 421/02) wird bis zur er-neuten Entscheidung 374ber die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 107.200 200. Gr374nde: I. Seit Januar 2003 ist die Zwangsversteigerung des Hof- und Geb344ude-grundst374cks der Schuldnerin angeordnet. Das Geb344ude wird von der suizidge-f344hrdeten Mutter der Schuldnerin bewohnt. Wegen der Gefahr der Selbstt366tung 1 - 3 - hat zun344chst das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen eingestellt, so dass der erste - auf den 10. Dezember 2003 anberaumte - Versteigerungs-termin nicht zum Zuschlag f374hrte. Auf weitere Versteigerungstermine in den Jahren 2004 und 2007 wurde zwar jeweils dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Das hatte jedoch im Beschwerdeverfahren wegen akuter Suizidgefahr der Mutter keinen Bestand; das Verfahren wurde wiederum einstweilen einge-stellt. Der Einstellungsbeschluss vom 2. Juni 2006 lautet auszugsweise: "Bei etwaigen k374nftigen Entscheidungen 374ber die Frage einer nochmaligen Einstellung des Verfahrens wird das Verhalten der Schuldnerin und ihrer Mutter, die nunmehr einen zeitlichen Auf-schub und damit die Gelegenheit einer entsprechenden therapeu-tischen Behandlung erh344lt, insoweit kritisch zu beleuchten sein, vor allem im Hinblick auf ein ernsthaftes Bem374hen um eine Ver-ringerung des Suizidrisikos." In dem gerichtlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten vom 25. Ja-nuar 2008 hei337t es u.a., es sei eine insbesondere an das Zwangsversteige-rungsverfahren gekoppelte sehr ernst zu nehmende "suizidale Reaktionsbereit-schaft" der Mutter der Schuldnerin zu bejahen. Diese sei mehrfach nachdr374ck-lich auf das Erfordernis einer weiterf374hrenden ambulanten Therapie hingewie-sen worden. 2 Der Aufforderung zu einer ambulanten Behandlung wegen der psychi-schen Situation kam die Mutter nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nicht nach. Nach ihren Angaben hat sie sich lediglich weiterhin von ihrer Haus-344rztin psychopharmakologisch behandeln lassen. Daher stellte das Beschwer-degericht mit Beschluss vom 21. Juli 2008 das Verfahren nur noch f374r die Dau-er von drei Monaten unter der Auflage ein, die Schuldnerin m366ge binnen eines Monats die Stellung eines Antrages bei dem Vormundschaftsgericht mit dem Ziel der Bestellung eines Betreuers f374r ihre Mutter nachweisen. Da die Schuld- 3 - 4 - nerin dem nicht nachkam, ordnete das Vollstreckungsgericht im September 2008 die Fortsetzung des Verfahrens an. Auf den darauf von der Schuldnerin gestellten Antrag bestellte das Vormundschaftsgericht Ende M344rz 2009 einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsf374rsorge, Aufenthaltsbestim-mungsrecht und Verm366genssorge. Darauf hat das Vollstreckungsgericht einen neuen Versteigerungstermin auf den 2. Oktober 2009 anberaumt, die Terminsbestimmung auch dem Be-treuer zugestellt und unter Schilderung der Problematik auch das Vormund-schaftsgericht eingeschaltet. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass ein Zu-schlag nur erteilt werden k366nne, wenn die Mutter untergebracht oder dies von dem Vormundschaftsgericht abgelehnt werde. 4 Nachdem der Beteiligte zu 4 in dem Versteigerungstermin Meistbietender geblieben war, hat das Vollstreckungsgericht Termin zur Verk374ndung einer Ent-scheidung auf den 21. Oktober 2009 bestimmt. Noch vor diesem Termin lehnte das Vormundschaftsgericht die Unterbringung der Mutter mit der Begr374ndung ab, die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung l344gen - derzeit - nicht vor. Auch der Betreuer sehe nach R374cksprache mit dem behandelnden Psychologen kei-ne akute Gef344hrdung. Am 20. Oktober 2009 hat die Schuldnerin erneut bean-tragt, den Zuschlag zu versagen und das Verfahren einstweilen einzustellen. Ihre Mutter habe abermals erkl344rt, sie werde das Haus "nur mit den F374337en vor-aus" verlassen. 5 In dem Verk374ndungstermin hat das Vollstreckungsgericht unter Zur374ck-weisung des Vollstreckungsschutzantrages dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre Antr344-ge weiter. 6 - 5 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die bestehende Suizidgefahr f374r die Mutter der Schuldnerin schlie337e die Zuschlagserteilung nach dem Er-gebnis der Abw344gung der widerstreitenden grundrechtsrelevanten Positionen der Beteiligten nicht aus. Wie der Verfahrensverlauf zeige, habe die Gl344ubigerin bisher in erheblichem Ma337e zur374ckstecken m374ssen. Zwar bestehe f374r den Fall der endg374ltigen Erteilung des Zuschlags auch weiterhin die konkrete und hohe Gefahr, dass sich die Mutter t366ten werde. Die Fortf374hrung des Zwangsverstei-gerungsverfahrens sei jedoch auch in solchen F344llen m366glich, wenn die Le-bensgefahr anders als durch die Einstellung des Verfahrens - insbesondere durch eine Ingewahrsamnahme des Suizidgef344hrdeten - abgewendet werden k366nne. So liege es hier. Das Vollstreckungsgericht habe mit der Erteilung von Auflagen, der Anrufung des Vormundschaftsgerichts und der Einschaltung des Betreuers alles in seiner Macht stehende getan. Halte aber das zust344ndige Vor-mundschaftsgericht eine Unterbringung nicht f374r erforderlich und werde eine solche Entscheidung bestandskr344ftig, d374rfe die Zwangsvollstreckung im Regel-fall fortgesetzt werden. Die verbleibende Gefahr der Selbstt366tung m374sse nach einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts als der f374r die Frage der Un-terbringung prim344r zust344ndigen Stelle entweder hingenommen werden oder aber der Betreuer sei gehalten, bei Eintritt einer akuten Gefahr die Unterbrin-gung zu veranlassen. 7 III. 1. Die gem344337 247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 8 - 6 - a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kommt zwar eine Zu-r374ckweisung des von der Schuldnerin nach 247 765a ZPO beantragten Vollstre-ckungsschutzes in Betracht. F374r eine abschlie337ende Entscheidung bedarf es jedoch noch Feststellungen unter dem Blickwinkel der Verh344ltnism344337igkeit. 9 aa) (1) Das Beschwerdegericht legt zutreffend zugrunde, dass nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 163, 66 , 73; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07 , WM 2007, 1667 , 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005, I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860 m.w.N.) selbst dann, wenn mit der Zwangs-vollstreckung - wie hier - eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen verbunden ist, eine Zwangsverstei-gerung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen ist. Geht die Lebensge-fahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsver-lust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsr344umung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indessen - wie hier - davon auszu-gehen, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil der Schuldner oder ein naher Angeh366riger den Eigentumsverlust bef374rchtet, ist stets eine Abw344-gung der in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betrof-fenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG ) mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers geboten. Dabei darf nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgf344ltiger fachlicher Pr374fung nur auf der Beurteilung von Wahr-scheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gl344ubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, titulierte Anspr374che notfalls 10 - 7 - mit Zwang durchzusetzen und dem Gl344ubiger zu seinem Recht zu verhelfen (BVerfGE 49, 220, 231). Der Gl344ubiger hat gem344337 Art. 19 Abs. 4 GG einen ver-fassungsrechtlich verb374rgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220, 225). Ihm d374rfen nicht die Aufgaben 374berb374rdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit oblie-gen (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005, I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860 m.w.N.). Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (vgl. auch Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). (2) Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344u-mungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu geh366ren zum einen zumutbare Anstrengungen des Suizidgef344hrdeten selbst (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, 1155; 1993, 463, 464; 2004, 49 f.), etwa die Inan-spruchnahme 344rztlicher Hilfe, ggf. auch unter Einbeziehung eines station344ren Klinikaufenthaltes. Dar374ber hinaus kommen als m366gliche Ma337nahmen auch die Ingewahrsamnahme des Gef344hrdeten insbesondere nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den landesrechtlichen Vorschrif-ten in Betracht (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005, I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860). Da die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gel366st werden kann, sind die Vollstreckungsorgane ggf. gehalten, bei den zust344ndigen Beh366rden eine Unterbringung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht eine Betreuung anzuregen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die f374r den Lebensschutz prim344r zust344ndigen Be-h366rden und Vormundschaftsgerichte Ma337nahmen zum Schutze des Lebens des 11 - 8 - Schuldners nicht f374r notwendig erachten. Wird danach eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht f374r erforderlich gehalten und wird diese Entscheidung bestandskr344ftig, so liegt darin eine Entscheidung der f374r die Frage der Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Selbstgef344hrdung prim344r zust344ndigen Stelle, die es im Regelfall gestattet, die Zwangsvollstreckung fort-zusetzen (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein solcher Regelfall hier nicht vor. Der Verweis auf die Prim344rzust344ndigkeit des Vormundschaftsgerichts ist nur tragf344hig, wenn dieses Gericht lebenssch374tzende Ma337nahmen ergriffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade f374r das diese Gefahr ausl366sende Moment - hier den endg374ltigen Eigentumsverlust der Schuldnerin - verneint hat. So verh344lt es sich hier jedoch nicht. Zwar hat das Vormundschaftsgericht eine Unterbringung der Mutter der Schuldnerin abgelehnt. Nicht aber hat es die aku-te Gefahr eines Suizides f374r den Fall des endg374ltigen Eigentumsverlustes ver-neint, sondern (nur) darauf abgestellt, dass "gegenw344rtig" eine solche Gefahr nicht vorliege. Bliebe man hierbei stehen, w344re die Fortf374hrung des Zwangsver-steigerungsverfahrens - wie das Beschwerdegericht richtig sieht - blockiert. So-lange kein endg374ltiger Eigentumsverlust eintritt, besteht nach der Auffassung des Vormundschaftsgerichts keine akute Suizidgefahr. Ohne eine solche Ge-fahr trifft dieses Gericht keine sichernden Ma337nahmen. Das wiederum h344tte zur Folge, dass der Zuschlag nicht aufrecht erhalten werden d374rfte. 12 Den Ausweg aus dieser - insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren - Blockadesituation sieht der Senat in Folgendem: Tr344gt die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zur Behebung des Dilemmas nicht bei, weil die Ableh-nung lebenssichernder Ma337nahmen nicht auf eine Bewertung der Bedrohungs- 13 - 9 - lage bezogen auf den Zeitpunkt des endg374ltigen Eigentumsverlustes gest374tzt wird, hindert dieser Umstand nicht, den Zuschlag (bzw. die Zur374ckweisung des Antrages auf weitere Verfahrenseinstellung) zu best344tigen, sofern der drohen-den Suizidgefahr effektiv durch flankierende Ma337nahmen Rechnung getragen wird. Das kann dadurch geschehen, dass das Vollstreckungsgericht die best344ti-gende Entscheidung zun344chst nur dem Vormundschaftsgericht (sowie ggf. auch einem bestellten Betreuer) - unter deutlicher Hervorhebung der mit dem Be-kanntwerden der abschl344gigen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein-tretenden akuten Lebensgefahr - zustellt, die Herausgabe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten nach Ablauf einer bestimmten Frist ank374ndigt, sich des Eingangs dieser Ank374ndigung vergewissert, die Zustellung an die Verfah-rensbeteiligten erst nach Fristablauf veranlasst und das Vormundschaftsgericht hiervon nochmals in geeigneter Weise unter erneuter Hervorhebung der Dring-lichkeit und der Bedeutung der Sache informiert. Dann muss das - mit der Sa-che ohnehin schon vorbefasste - Vormundschaftsgericht im Rahmen der prim344r ihm zugewiesenen Verantwortung f374r den Lebensschutz dar374ber befinden, ob nunmehr eine akute Selbstgef344hrdung vorliegt oder nicht. Bejaht es eine solche Gefahr, obliegt es ihm, die erforderlichen (Eil-)Ma337nahmen zu treffen. bb) Nicht hinreichend beachtet hat das Beschwerdegericht indessen den auch im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f.; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., vor 247 704 Rdn. 29 m.w.N.). Zwar hat es der Sache nach zu Recht angenommen, dass der Gefahr der Selbstt366tung vorliegend nicht effektiv mit dem milderen Mittel ambulanter thera-peutischer Ma337nahmen begegnet werden kann. Nicht gepr374ft hat es jedoch, ob die Dauer einer Unterbringung au337er Verh344ltnis steht zu dem damit verfolgten Zweck der Fortf374hrung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Steht fest oder ist 14 - 10 - aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbrin-gung zu einer blo337en Verwahrung auf Dauer f374hrte, so ist eine Freiheitsentzie-hung zur Erm366glichung der Zwangsvollstreckung unverh344ltnism344337ig und das Verfahren (ggf. erneut) auf bestimmte Zeit einzustellen (Senat, Beschl. v. 6. De-zember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586). Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbstt366tung nur durch eine au337er Verh344ltnis stehende jahrelange Unterbrin-gung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. An-ders verh344lt es sich dagegen, wenn innerhalb eines 374berschaubaren Zeitrau-mes eine Chance daf374r besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabili-sierung des Suizidgef344hrdeten f374hren und durch therapeutische Ma337nahmen w344hrend der Unterbringung die Grundlage f374r ein Leben in Freiheit ohne kon-krete Suizidgef344hrdung gelegt werden kann. Tatrichterliche Feststellungen hier-zu hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein. b) Kann die Beschwerdeentscheidung danach keinen Bestand haben, ist die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die er-forderlichen Feststellungen treffen kann (247 577 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 ZPO). 15 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Be-schwerdegerichts nach 247247 574 Abs. 1, 247 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbe- 16 - 11 - schwerdegericht auszusprechen (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659). Kr374ger Lemke Zugleich f374r RiBGH Dr. Klein, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben. Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 21.10.2009 - 18 K 421/02 - LG Aachen, Entscheidung vom 11.12.2009 - 3 T 433/09 -
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