BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/10 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fb, Fc a) Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fris-tenkontrolle erforderlichen Handlungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf ausl366-senden Ereignis vorgenommen werden. b) Beantragt der Anwalt eine Fristverl344ngerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverl344ngerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorl344ufig ge-kennzeichnet und rechtzeitig, sp344testens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung 374berpr374ft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr sowie die Rich-terin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2009 werden auf Kosten der Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Beschwerdewert: 330.442,17 200 Gr374nde: I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 21. Juli 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts am 5. August 2009 Berufung eingelegt. Auf ihren am 18. September 2009 eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegr374ndung bis zum 21. Oktober 2009 verl344ngert und den Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten hiervon mit Schreiben vom 24. September 2009, eingegangen in dessen Kanzlei am 28. September 2009, in Kenntnis ge-setzt. Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 2. November 2009 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist hingewiesen hatte, haben die Beklagten durch ihren Prozessbe-vollm344chtigten die Berufung am 10. November 2009 begr374ndet und einen An- 1 - 3 - trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie haben geltend ge-macht, das Fristenwesen sei im B374ro ihres Prozessbevollm344chtigten so gere-gelt, dass die Berechnung von Rechtsmittelfristen durch den anwaltlichen Sachbearbeiter erfolge, der diese auf der hinteren Innenseite des Aktendeckels vermerke. Die Sekret344rin, die die Akte zur weiteren Bearbeitung 374bernehme, gehe mit der Akte zum B374rovorsteher, der den Fristenkalender f374hre, die Fris-ten eintrage und die erfolgte Eintragung durch sein Namenszeichen auf dem Aktendeckel bei der dort vermerkten Frist best344tige. Im Streitfall sei die Akte dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt N. zum Ablauf der Vorfrist am 14. September 2009 vorgelegt worden. Er habe wegen Arbeits374berlastung eine Fristverl344ngerung beantragt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte P. habe sich am 25. September 2009 telefonisch dar374ber vergewissert, dass die Berufungsbe-gr374ndungsfrist antragsgem344337 zum 21. Oktober 2009 verl344ngert worden sei. Die am 28. September 2009 eingegangene gerichtliche Mitteilung 374ber die Fristver-l344ngerung sei Rechtsanwalt N. am selben Tag mit der gesamten an diesem Tag eingegangenen Post vorgelegt worden. Rechtsanwalt N. habe verf374gt, die Mit-teilung den Beklagten und der Haftpflichtversicherung per Telefax zu 374bermit-teln, und sie dann entsprechend der generellen Handhabung im Umlaufverfah-ren an alle an diesem Tag anwesenden Sozien weitergeleitet, bevor sie der mit der Bearbeitung der eingehenden Post befassten Angestellten, Frau B., wieder vorgelegt worden sei. Diese habe am 29. September 2009 die Verf374gung von Rechtsanwalt N. ausgef374hrt und ihm die Mitteilung mit der Akte erneut vorge-legt. Der Anwalt habe sodann die verl344ngerte Berufungsbegr374ndungsfrist sowie eine Vorfrist von einer Woche auf der Innenseite des hinteren Aktendeckels notiert und auf dem Schriftst374ck verf374gt, dass dieses zu den Akten genommen werden solle. Die Angestellte P. habe die Mitteilung des Gerichts in der Akte abgeheftet und diese im Aktenschrank abgelegt, ohne die Fristen vom B374rovor- - 4 - steher in den Fristenkalender eintragen und die erfolgte Eintragung auf der In-nenseite des Aktendeckels best344tigen zu lassen. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem ange-fochtenen Beschluss zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie sind jedoch nicht zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. Die Rechts-sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem den Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozess-bevollm344chtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfristen zuverl344ssig festgehal-ten und kontrolliert w374rden. Er habe insbesondere keine Sorge daf374r getragen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen schnellst-m366glich und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen w374r-den. So kontrolliere der B374rovorsteher die eingehende Post nicht etwa eigen-st344ndig und unverz374glich auf fristenrelevante Schreiben, sondern werde erst nach einem Umweg 374ber Dritte - n344mlich 374ber den sachbearbeitenden Rechts-anwalt und dessen Sekret344rin und zum Teil auch erst nach einem Postumlauf 4 - 5 - im Kreise der Sozien - 374ber einzutragende Fristen informiert. Bei einer solchen Konstellation k366nne es aufgrund von Kompetenz374berschneidungen zu einer Vielzahl von Fehlerquellen kommen. Abgesehen davon fehlten auch organisa-torische Ma337nahmen, die eine zeitnahe Eintragung einer verl344ngerten Frist im Zusammenhang mit einer telefonischen R374ckfrage bei Gericht gew344hrleisteten. Dass derartige Sicherungsmechanismen bei der Fristenbehandlung im B374ro des Beklagtenvertreters nicht vorhanden seien, ergebe sich daraus, dass dieser bei Erhalt der schriftlichen Verl344ngerungsmitteilung am 28. September 2009 wie selbstverst344ndlich davon ausgegangen sei, dass im Kalender noch keine neuen Fristen eingetragen seien. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe die durch die unzureichende Organisation des Fristenwesens geschaffene Gefahr, dass die Eintragung einer Frist in Vergessenheit gerate, zus344tzlich dadurch er-h366ht, dass er auf der schriftlichen Verl344ngerungsmitteilung verf374gt habe, die Mitteilung den Beklagten zu 374bermitteln und die Mitteilung zu den Akten zu nehmen. Diese Verf374gungen seien geeignet gewesen, die Rechtsanwaltsfach-angestellte von weiteren Verf374gungen auf der Innenseite des hinteren Aktende-ckels abzulenken. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die beantragte Wiedereinset-zung zu Recht versagt, weil die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374n-dung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruht und dies den Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Beklagten haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollm344chtigter durch eine ordnungsgem344337e Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei daf374r Sorge getragen hat, dass nach einem Fristverl344ngerungsantrag die Frist nicht vers344umt wird. 5 - 6 - 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverl344ssige Vorkehrungen, um den rechtzeiti-gen Ausgang fristwahrender Schrifts344tze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts geh366rt es deshalb, durch entsprechende Organisation seines B374ros daf374r zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgem344337 eingetragen und be-achtet werden. Der Anwalt hat sein M366glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschlie337en (Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - JurB374ro 2009, 54, 55; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allge-mein 374blich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristen-kalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grunds344tzlich frei (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - aaO; BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). S344mtliche organisatorischen Ma337nahmen m374ssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten St366rungen des Gesch344ftsablaufs, etwa durch 334ber-lastung oder Erkrankung der zust344ndigen Angestellten, Verz366gerungen der an-waltlichen Bearbeitung oder 344hnliche Umst344nde, bei Anlegung eines 344u337ersten Sorgfaltsma337stabes die Einhaltung der anstehenden Frist gew344hrleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - VersR 2000, 120, 121). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt, d.h. unverz374glich nach Eingang des betreffenden Schriftst374cks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollm344ch- - 7 - tigte eine Fristverl344ngerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverl344ngerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorl344ufig gekennzeichnet und rechtzeitig, sp344testens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung 374berpr374ft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - AnwBl. 2007, 796, 797). b) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nicht. 7 aa) Nach den von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststel-lungen des Beschwerdegerichts hatte der Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten keinerlei Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt worden w344re, dass das hypothetische Ende der von ihm beantragten Fristverl344ngerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender eingetragen wird. Danach ging der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten, der das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt organisiert hat, dass er die Rechtsmittelfristen berechnet und diese auf der Innenseite der hinteren Akten-decke zwecks Eintragung durch den B374rovorsteher vermerkt, wie selbstver-st344ndlich davon aus, dass im Zeitpunkt des Eingangs der gerichtlichen Verl344n-gerungsmitteilung am 28. September 2009 noch keine (hypothetischen) Fristen im Fristenkalender notiert waren, die mit der gerichtlichen Nachricht h344tten ver-glichen und gegebenenfalls berichtigt werden k366nnen. Er versuchte erst gar nicht, bereits eingetragene Fristen zu 374berpr374fen, sondern notierte diese erst-malig auf der hinteren Aktendecke. 8 - 8 - 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden war dieses Vers344um-nis kausal f374r die Fristvers344umung. H344tte der Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten Vorkehrungen daf374r getroffen, dass das hypothetische Ende der bean-tragten Fristverl344ngerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344nge-rungsantrags im Fristenkalender eingetragen wird, so h344tte er nach dem ge-w366hnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgem344337em Verhalten die Beru-fungsbegr374ndungsfrist gewahrt (vgl. zur Kausalit344t BGH, Beschluss vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - VersR 1974, 1001, 1002; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 233 Rn. 22). Denn dann w344re bei der gebotenen 334berpr374fung der Fristen anl344sslich des Eingangs der gerichtlichen Fristverl344ngerungsmitteilung am 28. September 2009 (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860; vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - aaO) aufgefallen, dass entgegen den getroffenen organisatorischen Ma337nahmen und trotz des Verstreichens der urspr374nglichen Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalen-der noch keine neue, wenn auch nur als vorl344ufig gekennzeichnete, Berufungs-begr374ndungsfrist eingetragen war. Nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge w344-re die fehlende Eintragung dann nachgeholt und die Akte dem Prozessbevoll-m344chtigten rechtzeitig zur Anfertigung der Berufungsbegr374ndungsfrist vorgelegt worden. bb) Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat dar374ber hinaus gegen seine Verpflichtung versto337en sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristen-kontrolle erforderlichen Handlungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Aus dem Be-schwerdevorbringen, der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags und der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachange-stellten P. ergibt sich, dass es st344ndiger 334bung in der Kanzlei des Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten entsprach, gerichtliche Mitteilungen 374ber Rechts-mittelfristverl344ngerungen zun344chst im Umlaufverfahren allen anwesenden So- 10 - 9 - zien vorzulegen und sie erst nachtr344glich an den f374r die Eintragung der Frist im Kalender zust344ndigen B374rovorsteher weiterzuleiten. Diese mit Wissen und im Einverst344ndnis des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten 374bliche Handha-bung barg das Risiko einer Fristvers344umung in sich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, wurde durch die Weiterleitung des Schriftst374cks an mit der Fristenkontrolle nicht befasste Personen die Gefahr erh366ht, dass die (rechtzeitige) Fristeintragung infolge von Fehlern oder Irrt374mern unterbleibt, beispielsweise wenn sich die R374ckgabe des Schriftst374cks von den Anw344lten an das B374ropersonal verz366gert oder die f374r die Sache zust344ndige Rechtsanwalts-fachangestellte unerwartet ausf344llt. Die durch die aufgezeigten Vers344umnisse geschaffene Gefahr einer Fristvers344umung hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten dadurch ver-st344rkt, dass er vor der Fristberechnung und -notierung verf374gte, die Beklagten und deren Haftpflichtversicherung von der Fristverl344ngerung zu informieren. Hierdurch sowie durch die anschlie337ende Ausfertigung der Verf374gung durch die Angestellte B. konnte f374r die die Sache sodann bearbeitende Angestellte P. der Eindruck entstehen, die erforderlichen Ma337nahmen zur Fristenkontrolle seien bereits erfolgt. Eine weitere Gefahrerh366hung trat dadurch ein, dass der Pro-zessbevollm344chtigte zus344tzlich zu der - erst im Anschluss an die Ausf374hrung seiner Verf374gung vom 28. September 2009 erfolgten - Berechnung und Notie-rung der neuen Berufungsbegr374ndungsfrist auf der Innenseite des hinteren Ak-tendeckels und ohne jeden Hinweis hierauf auf der gerichtlichen Mitteilung ver-f374gte, diese zu den Akten zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, konnte hierdurch der Eindruck entstehen, die Bearbeitung des Schreibens sei abgeschlossen und weitere Ma337nahmen seien nicht erforder-lich. 11 - 10 - 12 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden waren diese Ver-s344umnisse auch kausal f374r die Fristvers344umung. H344tte der Prozessbevollm344ch-tigte der Beklagten die Berufungsbegr374ndungsfrist unmittelbar nach Eingang der gerichtlichen Verl344ngerungsmitteilung berechnet, notiert und das Schreiben unverz374glich seiner Angestellten zur Fristeintragung weitergeleitet, w344re nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge die fehlende Eintragung des Fristendes nachgeholt und die Akte dem Prozessbevollm344chtigten rechtzeitig zur Anferti-gung der Berufungsbegr374ndung vorgelegt worden. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden sind die aufgezeigten Vers344umnisse auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tzen zum Verschulden eines Prozessbevollm344chtigten bei Vorliegen einer konkreten Einzelanweisung unerheblich. Danach kommt es auf die allge-meinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei f374r die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine klare und pr344zise Anweisung f374r den konkreten Fall erteilt, deren Befol-gung die Fristwahrung sichergestellt h344tte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Fe-bruar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07 - JurB374ro 2008, 280; vom 25. Juli 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036). Da ein Rechtsanwalt grunds344tzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverl344ssi-gen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist f374r eine Fristvers344u-mung dann nicht die B374roorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ur-s344chlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2009 - V ZB 191/08 - aaO). 13 - 11 - 14 Diese Grunds344tze verhelfen den Rechtsbeschwerden schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verschulden des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten vorliegend nicht lediglich in einer unzureichenden Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei, sondern auch darin liegt, dass er durch kon-krete Einzelanweisungen auf dem gerichtlichen Verl344ngerungsschreiben zu-s344tzliche Fehlerquellen er366ffnet hat. Abgesehen davon fehlt es an einer konkre-ten Einzelanweisung im oben genannten Sinne. Die blo337e Notierung der Rechtsmittelfrist auf der Innenseite des hinteren Aktendeckels stellt keine auf den Einzelfall bezogene Handlungsanweisung dar, auf deren Befolgung der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten unabh344ngig von der allgemeinen Kanz-leiorganisation vertrauen durfte. Sie vermochte eine wirksame Fristenkontrolle nur in Verbindung mit der allgemeinen Anweisung zu bewirken, auf der Innen-seite des hinteren Aktendeckels vermerkte Fristen vom B374rovorsteher in den Fristenkalender eintragen zu lassen. Die Einhaltung dieser allgemeinen Anwei-sung hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten aber dadurch in Frage ge-stellt, dass er durch konkrete Einzelanweisungen dazu, was mit der gerichtli-chen Verl344ngerungsmitteilung zu geschehen habe, von den auf der Innenseite des hinteren Aktendeckels notierten Fristen abgelenkt hat. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden hat das Berufungsge-richt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs aus Art. 103 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, wonach der B374rovorsteher die Eintragung einer Frist in den Fristenkalender handschriftlich durch ein "F" best344tige, dadurch f374r die Anwaltssekret344rin gekl344rt sei, dass die Akte in die Fristenkontrolle des B374rovorstehers 374bernommen wor-den sei, und diese, wenn keine anderen Verf374gungen getroffen worden seien, in der Registratur abgeh344ngt werden k366nne, ersichtlich zur Kenntnis genom-men. Abgesehen davon ist dieser Vortrag auch unerheblich. Ihm sind keine or- 15 - 12 - ganisatorischen Vorkehrungen zu entnehmen, die geeignet w344ren, einen Feh-ler, wie er hier aufgetreten ist, zu vermeiden. Galke Wellner Pauge St366hr v. Pentz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1 O 137/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 U 181/09 -
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