BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 110/02 vom13. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002wird auf seine Kosten verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25,56 DM).Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit fürdiesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht dieRechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nichtvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-den ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB18/02, NJW 2002, 1884).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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