BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 110/06 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3202, 3104 Eine Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Verg374-tungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tats344chlichen Voraussetzungen f374r den Anfall der Geb374hr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05). BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007- VII ZB 110/06 - OLG Bamberg LG W374rzburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Novem-ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Terminsgeb374hr f374r au337ergerichtliche Verhandlungen zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Beschwerdewert: 1.444,70 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgeb374hr und einer Einigungsgeb374hr f374r au337ergerichtliche Verhandlungen. 1 Der Kl344ger hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage 374ber 15.351,34 200 nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in H366he von 2 - 3 - 17.031,29 200 vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zur374ckgenom-men. Das Landgericht hat dem Beklagten nach 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kl344ger gel-tend gemachten Termins- und Einigungsgeb374hren in H366he von insgesamt 1.444,70 200 im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ber374cksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Beschwerdegericht zu-r374ckgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kl344ger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Versa-gung der Festsetzung der Einigungsgeb374hr richtet. Denn das Beschwerdege-richt hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsf344higkeit der Terminsgeb374hr zugelassen. Diese Beschr344nkung hat es zwar nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen. Sie ergibt sich aber zweifels-frei aus den Gr374nden. Die Beschr344nkung ist wirksam, da Terminsgeb374hr und Einigungsgeb374hr voneinander trennbare, selbst344ndig anfechtbare Verfahrens-gegenst344nde darstellen. 3 III. Die hinsichtlich der Terminsgeb374hr nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist begr374ndet. Zu Unrecht hat das Beschwer-degericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kl344ger beantragte Fest- 4 - 4 - setzung einer Terminsgeb374hr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG (k374nftig: RVG VV) abgelehnt. 5 Auf den Geb374hrenanspruch des Kl344gers findet das zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz Anwendung. 6 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, es k366nne dahinstehen, ob der Kl344-ger eine Terminsgeb374hr nach der RVG VV verdient habe, da diese nicht Ge-genstand der Kostenfestsetzung nach 247247 103 f. ZPO sein k366nne, weil die Tat-sachen, die f374r die Entstehung der au337ergerichtlichen Terminsgeb374hr ma337ge-bend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen lie-337en, so dass der Kostenbeamte im Streitfall Beweis 374ber tats344chliche Vorg344nge erheben m374sste. 2. Dies h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Die vom Kl344ger beanspruchte Terminsgeb374hr f374r die Mitwirkung an ei-ner auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten au337ergerichtli-chen Besprechung ist nach 247247 103, 104 ZPO grunds344tzlich als festsetzungsf344-hig anzusehen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck Tz. 8 f., vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, und vom 27. Februar 2007, XI ZB 38/05, Umdruck Tz. 5 f.). 8 b) Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch dann, wenn die tats344chlichen Voraussetzungen f374r den Anfall der Geb374hr und deren Erstattungsf344higkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05). Dem schlie337t sich der erkennende Senat an. Auf die ausf374hrliche Begr374ndung im Beschluss des XI. Zivilsenats wird Bezug genommen. 9 - 5 - c) Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zur374ckzuver-weisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemessen an den im Beschluss vom 27. Februar 2007 aufgestellten Grunds344tzen wird das Beschwerdegericht die Entstehung der Terminsgeb374hr und ihre Beweisbarkeit durch Glaubhaftma-chung (247 294 Abs. 1 ZPO) 374berpr374fen und die dazu erforderlichen Feststellun-gen treffen m374ssen. 10 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 W 39/06 -
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