BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 110/06 vom 1. Februar 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3506, 3516; ZPO 247 544 a) Die Verfahrensgeb374hr (RVG-VV Nr. 3506) f374r die anwaltliche T344tigkeit in dem Ver-fahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (247 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauf-tragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsf344hig ist. b) Die Terminsgeb374hr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanw344lte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts dar374ber besprechen, sondern nur dann, wenn aus-nahmsweise eine m374ndliche Verhandlung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 3.318,93 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten eine Vollstreckungsgegenklage er-hoben. Der Rechtsbeschwerdegegner ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344-gerin beigetreten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblie-ben. Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein-gelegt und diese begr374ndet. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Parteien nach einem Telefongespr344ch, das der von dem Rechtsbe-schwerdegegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt und der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Beklagten gef374hrt haben, gegen374ber dem Bundesgerichtshof 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erle-digt erkl344rt. Der Senat hat in einem Beschluss nach 247 91a ZPO die durch die 1 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerde-gegner auferlegt. In dem Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten f374r das Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbeschwerdegegner den Ansatz einer Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3506 und einer Terminsge-b374hr nach RVG-VV Nr. 3516 beantragt. Der Rechtspfleger hat die zu erstatten-den Kosten dem Antrag gem344337 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Kostenfestset-zungsbeschluss teilweise abge344ndert und nur eine Verfahrensgeb374hr f374r Einzel-t344tigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 festgesetzt. Mit der von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Wiederherstel-lung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers erreichen. 2 II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Beklagten f374r die T344-tigkeit ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde weder die Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3506 noch die Ter-minsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3516 von dem Rechtsbeschwerdegegner erstat-tet verlangen k366nnen. 3 Die Verfahrensgeb374hr sei nicht zu erstatten. Dabei k366nne offen bleiben, ob die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten 374berhaupt ein Mandat ge-habt h344tten, die Beklagten auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um-fassend zu vertreten, was hier zweifelhaft sei. Die Kosten aus der behaupteten Beauftragung seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jeden-falls nicht erforderlich gewesen, da diese Rechtsanw344lte mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Bundesgerichtshof die Beklagten in dem Verfahren nicht h344tten vertreten k366nnen. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Par- 4 - 4 - tei sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der bei dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsf344hig sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in einem bei diesem Gericht anh344ngigen Verfahren nicht erforderlich. Die Beklagten h344tten allerdings einer anwaltlichen Beratung dar374ber be-durft, ob sie sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erkl344rten Erle-digung der Hauptsache anschlie337en sollten. Diese Beratung habe allein die Geb374hr f374r eine Einzelt344tigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 entstehen lassen, die auch erstattungsf344hig sei. 5 Die in Ansatz gebrachte Terminsgeb374hr sei demgegen374ber schon nicht entstanden. Sie k366nne bei Einzelt344tigkeiten nach der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Verzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nur ent-stehen, wenn das ausdr374cklich bestimmt sei. Eine solche Bestimmung sei f374r die Einzelt344tigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 nicht vorgesehen. 6 2. Die auf Grund Zulassung statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 a) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die beantragte Er-stattung einer Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3506 zur374ckgewiesen. Da-f374r kommt es auf die von dem Beschwerdegericht er366rterte Frage nicht an, ob eine Geb374hr, die durch die anwaltliche T344tigkeit eines bei dem Rechtsmittelge-richt nicht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist, als zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden kann und damit gem. 247 91 Abs. 1 ZPO von dem unterlegenen Gegner zu erstat-ten ist. Das ist hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die in der Kos-tenrechnung in Ansatz gebrachte Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3506 nicht entstanden ist. 8 - 5 - aa) Die Entstehung dieser Geb374hr setzt - wie auch die Rechts-beschwerde einr344umt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auf-trag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfah-ren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267). Die an die Stelle der fr374heren Prozessgeb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getretene Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3506 kann in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-de daher nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, den Rechtsbehelf einzulegen oder sich gegen diesen zu verteidigen (vgl. M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, VV Vorbem. 3 Rdn. 5; Schons in Har-tung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 16; May-er/Kroi337/Rohn, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 19; Riedel/Su337bauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10). Ma337gebend daf374r ist das Auftragsver-h344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 25). 9 bb) Ob die Beklagten ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten einen Auftrag zur Verteidigung gegen die von dem Rechtsbeschwerdegegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben, ist zwar streitig, kann f374r den Ansatz einer Verfahrensgeb374hr aus RVG-VV Nr. 3506 im Kostenfestset-zungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagten ihrem Anwalt diese Geb374hr selbst dann nicht schuldeten, wenn sie ihn so beauftragt h344tten. Der Entstehung der Verfahrensgeb374hr st374nde entgegen, dass ein Rechtsanwalt, der der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht angeh366rt, den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgem344337 erledigen kann. 10 - 6 - (1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgeb374hr f374r die anwaltliche T344tigkeit in den im Teil III des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsan-walt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren gef374hrt wird, auch postulationsf344-hig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz [13. Zivilsenat] JurB374ro 1996, 307, 308; OLG Saarbr374cken NJW-RR 1997, 189, 190; Riedel/Su337bauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; wider-spr374chlich: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und Rdn. 34). 334berwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG D374sseldorf JurB374-ro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurB374ro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurB374ro 1995, 264; OLG M374nchen JurB374ro 1994, 218, 219; OLG Zweibr374cken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrift- tum (M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsf344higkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgeb374hr nicht entgegensteht. F374r den Geb374hrenansatz im Kosten-festsetzungsverfahren soll es ausreichen, dass der Rechtsanwalt nach dem Auftrag in dem gerichtlichen Verfahren f374r seine Partei eine 204sinnvolle T344tigkeit223 entwickelt habe. Der Ansatz der Verfahrensgeb374hr sei insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls durch einen postulationsf344higen Vertreter handeln m374sse (OLG M374nchen Jur-B374ro 1994, 218, 219). 11 (2) Richtig ist indes die zuerst genannte Auffassung. Dem bei dem Bun-desgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgeb374hr f374r die Nichtzulassungsbeschwerde aus RVG-VV Nr. 3506 nicht zu. Die Ge-genansicht f374hrt zu einem mit den Grunds344tzen des Vertragsrechts unvereinba- 12 - 7 - ren Ergebnis. Sie erkennt dem nicht postulationsf344higen Rechtsanwalt eine Ge-b374hr (Entgelt) f374r eine anwaltliche T344tigkeit zu, die einen Prozess- oder umfas-senden Verfahrensauftrag voraussetzt, den der Rechtsanwalt nicht erf374llen kann. Den Auftrag seines Mandanten, f374r ihn die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Revisionsgericht einzulegen und zu f374hren, kann der bei dem Bundes-gerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine wirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach 247 544 Abs. 1 ZPO noch die vorge-schriebene Begr374ndung nach 247 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann (vgl. Tho-mas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 544 Rdn. 9; Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 544 Rdn. 7). Das Gleiche gilt f374r den Auftrag des Mandanten, ihn gegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidi-gen. Der Zwang aus 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gilt sowohl f374r den Beschwerdef374hrer als auch f374r den -gegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen (vgl. Z366l-ler/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 544 Rdn. 7, 11). Der nicht postulationsf344hige Rechtsanwalt kann daher einem umfassenden Verfahrensauftrag seines Man-danten, dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ge-gen374ber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht nachkommen. 13 Der nicht postulationsf344hige Rechtsanwalt ist an der Erf374llung eines sol-chen Auftrags aus einem in seiner Person liegenden Grund gehindert. Er steht insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine f374r die Erf374llung einer ihm 374bertragenen Gesch344ftsbesorgung erforderliche Er-laubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. 3 zu 247 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., 247 275 Rdn. 16; 14 - 8 - M374nchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., 247 275 Rdn. 55; Staudinger/L366wisch, BGB [2004], 247 275 Rdn. 58 f.). Ob ein Anwaltsvertrag, dessen auftragsgem344337e Erf374l-lung eine beim beauftragten Anwalt nicht vorhandene Postulationsf344higkeit beim Rechtsmittelgericht voraussetzt, nach 247 134 Abs. 1 BGB nichtig ist oder ob dem Anwalt nur die Erf374llung der vertragsgem344337en Leistung nach 247 275 Abs. 1 BGB unm366glich ist (dazu Staudinger/L366wisch, aaO), kann hier im Ergeb-nis dahinstehen, da auch im letztgenannten Fall der Auftraggeber die einen sol-chen Auftrag voraussetzende Verfahrensgeb374hr nach 247 275 Abs. 4 i.V.m. 247 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BGB nicht als Gegenleistung schuldet. Daran 344ndert nichts, dass auch der nicht postulationsf344hige Rechtsan-walt bestimmte, dem Anwaltszwang nicht unterliegende Rechtshandlungen auch mit Wirkung gegen374ber dem Revisionsgericht vornehmen kann. Ebenso ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof schrifts344tzliche Ausf374hrungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbe-schwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) oder diese grunds344tzlich als unbeachtlich und f374r den Fortgang des Verfahrens als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichts-hof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden k366nnte (so OLG Saarbr374-cken NJW-RR 1997, 189, 190). Solche 304u337erungen des nicht postulationsf344hi-gen Anwalts (wie auch der Partei selbst) zur Sache stehen den Ausf374hrungen in einer Erwiderung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Widerlegung der von dem Beschwerdef374hrer nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelnen vorge-brachten Zulassungsgr374nde durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gleich, der allein Antr344ge an das Gericht stellen und im Falle einer Zulassung des Rechtsmittels auch die weitere Vertretung im Revisions-verfahren 374bernehmen kann. 15 - 9 - (3) Davon unber374hrt bleibt die M366glichkeit des nicht postulationsf344higen Rechtsanwalts, den Auftrag teilweise auszuf374hren und damit auch einzelne T344-tigkeiten f374r seinen Auftraggeber abzurechnen. F374r derartige Regelungen greift der Geb374hrentatbestand des RVG-VV Nr. 3403 ein, der insoweit eine Auffang-regelung enth344lt (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 1). Die aus der anwaltlichen T344tigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende Verfahrensgeb374hr f374r eine sonstige Einzelt344tigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist nach 247 91 ZPO auch erstattungsf344hig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Be-schwerdef374hrer zuerkannt worden. 16 b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Ansatzes einer Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3516, den die Beklagten unter Hinweis auf das Telefongespr344ch zwischen ihrem Rechts-anwalt und dem des Rechtsbeschwerdegegners zur 374bereinstimmenden Erkl344-rung der Erledigung der Hauptsache beantragt haben. 17 aa) Der Senat l344sst dahinstehen, ob - wie es das Beschwerdegericht an-genommen hat - die Entstehung einer Terminsgeb374hr bereits auf Grund der Nummer 1 der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Verg374tungsverzeichnis-ses ausgeschlossen ist. Eine Terminsgeb374hr kann danach f374r Einzelt344tigkeiten nur in Ansatz gebracht werden, wenn dies ausdr374cklich bestimmt ist. Eine sol-che Geb374hr ist nur f374r den Terminsvertreter vorgesehen (vgl. M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3403 Rdn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 17). Das war der Rechtsanwalt der Beklagten indes nicht. 18 bb) Hier kommt eine Terminsgeb374hr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine m374ndliche Verhandlung nicht vorgeschrieben 19 - 10 - ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG M374nchen AnwBl. 2006, 147). Das gilt auch, wenn - wie hier - die Rechtsanw344lte der Parteien sich 374ber die zur Beendigung des Verfah-rens abzugebenden Erledigungserkl344rungen telefonisch abstimmen. Die Num-mer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Verg374tungsverzeichnisses, nach der eine Terminsgeb374hr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar - worauf die Rechtsbeschwer-de im Ansatzpunkt zutreffend hinweist - grunds344tzlich auch in dem Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den Rechtsanw344lten ohne Beteiligung des Gerichts l344sst jedoch auch nach der Vor-bemerkung 3 die Terminsgeb374hr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Ent-scheidung ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3506 Rdn. 12 i.V.m. VV 3500 Rdn. 18; Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931, 1932; a.A. AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 3506 bis 3509 Rdn. 14; ders. AGS 2004, 89, 92). Die Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3516 kann daher nur dann angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine m374ndliche Verhandlung stattfindet (KK-RVG/Podlech-Trappmann, S. 626). Die in Teil III des Verg374tungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgeb374hr wird auch nicht durch die Nummer 3 der Vormerkungen in eine allgemeine Kor-respondenzgeb374hr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollst344ndig abgekoppelt ist. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Geb374hr als Terminsgeb374hr und aus dem Standort der jeweiligen Geb374hren-tatbest344nde im Teil III des Verg374tungsverzeichnisses, der die Geb374hren f374r die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Geb374hr auf 20 - 11 - Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledi-gung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bem374hungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht sollten unn366tige Er366rterungen in einem Gerichtstermin allein im Geb374hreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Be-gr374ndung f374r die darin von 247 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neure-gelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grunds344tzlich ohne eine m374ndliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materia-lien zum Rechtsanwaltungsverg374tungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgeb374hr eine allgemeine Korrespondenzgeb374hr f374r rechts-anwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingef374hrt werden sollte. - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 247 3 ZPO. 21 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.04.2004 - 3 O 89/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 6 W 52/06 -
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