BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 110/13 vom 10. April 2014 in der Zurück schiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Juli 2013 im Kostenpunkt und in soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen e ntschi e- den wor den ist . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dre s- den vom 23. Juni 2013 den Betroffenen auch in dem Zeitraum vo m 1 8 . Juli 2013 bis zum 2 . August 2013 in seinen Rechten ve r- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Insta nzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsver folgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist Staatsangehöri ge r von Bangladesch. Nachdem er sich zunächst in Griechenland aufgehalten und später einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, reiste er a m 23. Juni 2013 über Tschechien in das Bundesgebiet ein , ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen . Die beteiligte Behörde erließ noch am selben Tag eine Verfügung über die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn und beantragte Sicherungsh aft, die da s Amtsgericht ebenfalls am 23. Juni 2013 anordnet e und bis zum 3. August 2013 befristete . Am 8. Juli 2013 stellte der Betroffene einen Asylantrag in Deutschland. Die ungarischen Behörden erklärten am 10. Juli 2013 die Bereitsch aft zur Rückübernahme . Au f di e Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Be schluss vom 18 . Juli 2013 festgestellt, dass die Haftanordnung ihn bis zum 17. Juli 2013 (dem Tag der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren) in seinen Rec h ten verletzt habe; im Übrigen hat d as Landgericht die Beschwerde zurüc k- gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene , der am 2. August 2013 aus der Haft entlassen wurde, die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn auch über den 17. Juli 2013 hinaus in seinen Recht en verletzt hat. II. Das Beschwerdegericht meint, die Mängel der erstinstanzlichen Hafta n- ordnung seien im Beschwerdeverfahren behoben , insbesondere die unzulängl i- chen Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend ergänzt worden . Die beteiligte Behörde sei für die An tragstellung zuständig. Der erst aus der Haft 1 2 3 4 - 4 - gestellte Asylantrag stehe nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG der Aufrech t- erhaltung der Haft nicht entgegen. Dass eine Rücküberstellung nach Ungarn wegen der dortigen Menschenrechtslage vor de n Verwaltungsgerichten mit E r- folg angefochten werden könne, lasse sich nicht mit der erforderlichen Siche r- heit prognostizieren. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form - und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg. De r Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Am t s- gerichts auch in dem Zeitraum vom 1 8 . Juli 2013 bis 2. August 2013 in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdegericht hätte die Haftanord nung nicht au f- rechterhalt en dürfen , weil i m Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr davon auszugehen war , dass die Zurückschieb ung des Betroffenen innerhalb der bis zum 3. August 2013 befristeten Haftdauer würde erfolgen k ö nn en . 1. Da di e Haft nach § 5 7 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Sich e- rung der Zurückschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten w erden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann . Eine mögl i- che, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist dabei nicht zu berüc k- sichtigen. Die Au frechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente dann nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Zurückschiebung. Eine nur mi t- 5 6 7 - 5 - telbare Sicherung d ieses Zwecks sieht das G esetz nicht vor (vgl. Senat, B e- schluss vom 21. März 2013 V ZB 122/12, juris Rn. 9). 2. Aus der maßgeblichen ex - ante - Sicht im Zeitpunkt der ursprünglichen Haftanordnung erschien zwar eine Zurücksc hiebung bis zum 3. August 2013 durchführbar. Während des Beschwerdeverfahrens trat aber in Folge des vo n de m Betroffenen gestellten Asylantrags eine wesentliche Änderung ein . Dabei k ommt es nicht darauf an , ob eine Zurückschiebung auch während des laufe n- den Asylverfahrens zulässig ist. Die beteiligte Behörde hat nämlich wie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist angekündigt , dass vor einer Rüc k- überstellung des Betroffenen die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des erwa r- teten Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abg e- wartet wer den sollte. Mithin sollte die Zurückschiebung erst nach dem b e- standskräftigen Abschluss des Asylverfah ren s erfolgen. Damit war der Progn o- se, ob die Zurückschiebung innerhalb der Haftdauer erfolgen kann, auch diese Erklärung der beteiligten Behörde zugrunde zu legen. Bei Berücksichtigung di e- ser Erklärung aber konnte nicht mehr von einer Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer ausgegangen werden. Der Bescheid des BAMF lag im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 18. Juli 2013 lediglich als En twurf vor und war demgemäß noch nicht zug e- stellt. Selbst bei einer Zustellung am folgenden Tag ( 1 9 . Juli ) hätte die B e- standskraft frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ( § 74 Abs. 1 AsylVfG ) a m 3 . August 2013 eintreten können. Nach den Ausführu ngen der beteiligten Behörde im Haftantrag wären aber im Anschluss an die Absti m- mung mit dem Zielland Ungarn über eine Überstellung, die nach den Erfahru n- gen der Behörde 14 Tage i n An spruch nimmt und die gegebenenfalls parallel zum Ablauf der Klagefrist hätte erfolgen kön nen zumindest noch mehrere we i- tere Tage für die Flugorganisation sowie für Postläufe erforderlich gewesen . 8 9 - 6 - Infolgedessen konnte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr mit einer Zurückschiebung bis zum 3. August 2013 gerechne t werden ; im Übrigen hatte der Betroffene in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht angekün digt , den erwarteten Bescheid des BAMF anzufechten . 3. Soweit das Beschwerdegericht ausführt , die beteiligte Behörde bea b- sich tige nunmehr , in Vollzug des noch n icht er lassen en Bescheids des B AMF eine Abschiebung durchzuführen, führt dies zu keiner anderen Bewe r- tung. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung einer A b- schiebung lagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. A uch e ine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers darf nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden , wenn es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung fehlt. Hierzu gehört die nach § 59 AufenthG notwendige Abschiebungsandrohun g (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 V ZB 44/12, NVwZ 2013, 1361 Rn. 9). Zwar kann die Abschi e- bungsandrohung zugleich wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwa l- tungsakt (bspw. durch eine Ausweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 Auf enthG) stat uiert worden ist die dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehr - entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mi tgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - ABl. Nr. L 348 S. 98) begründen. Ohne die hier fehlende Abschiebungsandrohung darf eine Si ch e- rungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG aber grundsätzlich nicht angeordnet oder aufrech terhalten werden . Dass es einer solchen hier ausnahmsweise nicht b e- durfte (z . B . nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) , lässt sich weder dem Haftantrag noch ergänzenden Angaben der b e- teiligten Behörde im Rahmen der Anhörung des Betroffenen entnehmen ( vgl. zu 10 11 - 7 - den notwendigen Darlegungen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 V ZB 214/12, juris , Rn. 8 mwN ) . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2013 - 270 XIV 52/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2013 - 2 T 459/13 - 12
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