ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB110.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 110/16 vom 19. Januar 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 2 Die Sicherungshaft darf über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlä n- gert werden, wenn der Ausländer wechselnde und widersprüchliche Ang a- ben über seine Herkunft und Identität macht und dieses Verhalten ursäc h- lich dafür ist, dass seine Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V Z B 110/16 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Di e Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 . Gründe: I. Der Betroffene reiste im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellte unter falschem Namen und der Angabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Asylant rag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag im September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. Nach eig e- nen Angaben reiste der Betroffene daraufhin nach Schweden und stellte dort unter einem weiteren falschen Namen einen Asylantrag , wobei er sich als lib y- scher Staatsangehöriger ausgab. Am 27. Dezember 2015 reiste der Betroffene erneut unerlaubt nach Deutschland ein und gab unter Angabe wiederum and e- rer Personalien an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 2 8. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Rose n- heim Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 24. Juni 2016 an. Das Landgericht wies die Beschwerde des B e- troffenen nach Anhörung mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zurück. S eine g e- gen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben ( Senat , Be schluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris). Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn nach erneuter Anhörung des Betroffenen die Ha ft zur Sicherung der Abschi e- bung bis längstens 15. Juli 2016 verlängert . Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsb e- schwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentsche i- dung u nd die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat . Die beteiligte Behörde hält die Rechtsbeschwerde für u n- begründet. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Fluch t- gefahr gemäß § 62 Ab s. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3 und 5 AufenthG, da der Betroffene zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung versuche, über seine Identität zu täuschen, und er zudem nicht bereit sei, sich einer Übe r- stellung nach Marokko freiwillig zu stellen. Der Betroffene habe es selbst zu vertreten, dass die Haft vorliegend über drei Monate hinausgehe, weil er seine Abschiebung verhindere. 2 3 4 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet , da die Voraussetzu n- gen für eine Verlängerung der Sicherungsha ft über sechs Monate hinaus nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorlagen. 1. Die Sicherungsh aft darf über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert werden , wenn der Ausländer wechselnde und widersprüchliche A n- gaben über seine Herkunft und Identität m acht und dieses Verhalten ursächlich dafür ist, dass seine Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten durchg e- führt werden kann. a) Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Sat z 3 AufenthG lässt erke n- nen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 27). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung bis zu sechs Monaten ist zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebu ng des Abschiebungshinderni s- ses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zur e- chenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschi e- bung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat ( vgl . Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238). 5 6 7 8 - 5 - Über sechs Monate hinaus - bis maximal 18 Monate - kann die Haft nur ausnahmsweise verlängert werden (vgl. BT - Drs. 11/6321, S. 76), nämlich nur in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). b) Ein Verhindern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausländers abhängiges pflic htwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte. Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Au s- länders zurückgeht, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein U n- terl assen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13). Ein vor seiner Einreise in die Bu n- desrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Ausländers genügt aber nicht ( vgl. KG, FGPrax 2000, 83, 84; BayOb L G, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.). Es b e- darf vielmehr eines Verhaltens, mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Senat, Besch luss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht. Nur wenn das Verhalten des Auslä n- ders einen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeic h- nenden Abschiebung aufweist, ist es geeignet, die ausnahmsweise Verläng e- rung der Haft über sechs Monate hinaus zu begründen. Damit ist zwar schlichte Einreise ohne die erforderlichen Einreisedok u- mente nicht als Verhinderung anzusehen (Senat, Beschluss vom 13 . Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 8). Eine solche kann aber darin li e- gen, dass der Ausländer falsche Angaben über seine Identität macht (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2 010, 1175 Rn. 20). 9 10 11 - 6 - Schließlich muss das Verhinderungsverhalten ursächlich dafür sein, dass der Ausländer bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 9). Ergibt sich, dass die A b- schiebung ( z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch o h- ne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verz ö- gerung (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2 004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13 ; vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris ). Dies bedeutet aber nicht, dass - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Verlängerung der Sicherungshaft über sechs Monate hinaus nur auf nachträg liche Umstände gestützt werden kann , nicht aber auf Umstände, die bereits bei der ursprüngliche n Haftanordnung berücksichtigt worden sind . Aus dem in § 62 AufenthG angelegten Stufenverhältnis der möglichen Haftdauer folgt nicht, dass sich die für eine Anor r- e Verlängerung der Haft nicht mehr rechtfertigen könnten. 2. Gemessen daran bejaht d as Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht das Vorliegen ei ner Verhind e- rung der Abschiebung durch den Betroffenen . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts verfügt der Betroffene über keine Identitätspapiere bzw. macht fortlaufend wechselnde und wide r- sprüchliche Angaben darüber, wo sich diese befinden. Er hat bereits mehrfach wechselnde Personalien verwendet, wobei er jeweils unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Alter machte, und ist nicht bereit, an einer Passbeschaffung mitzuwirken. Das Beschwerdegericht ist aufgrund des ständig wechselnden Aussageverhaltens des Betroffenen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser versucht hat, über seine Identität zu tä u- 12 13 14 - 7 - schen, und dass daher auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente eine Überprüfung durch die Behörden in Marokko erforderlich war, was zu einer e r- heblichen Verfahrensverzögerung führte. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts waren die wechselnden und widersprüchlichen Ang a- ben des Betroffenen auch ursä chlich dafür, dass die Abschiebung weder inne r- halb von drei, noch innerhalb von sechs Mona ten durchgeführt werden konnte. 3 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a . Inn, Entscheidung vom 23.06.2016 - 3 XIV 69/16 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2016 - 4 T 2269/16 - 15 16
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