BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 11/02 vom10. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässigverworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung derBerufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren dereinstweiligen Verfügung nicht statthaft.BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - OLG Frankfurt a.M. LG Kassel - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen den Beschlußdes 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 19. März 2002 wird verworfen.Die Arrestbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrensnach einem Gegenstandswert von 639.114,85 Gründe: I.Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch dender dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet wordenist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegendiese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Beru-fungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzungin den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochte-nen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe- - 3 -gründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelasseneRechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als un-zulässig verworfen worden ist.Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschlußstatthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufungals unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertre-ten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auchim Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daßder Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. DieseEinschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Re-visionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die überdie Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-weiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies giltauch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einst-weiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschlußvom 20. Juni 1984 IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber hatdiese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Be-deutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diesegesetzgeberische Wertung galt nach altem Prozeßrecht ohne weiteres auch fürden Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 bAbs. 2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbe-schluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Ent- - 4 -scheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlagder sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Re-vision zulässig war.Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht ge-schlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre.Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeberinsoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehrwollte er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an denbisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitge-henden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das- gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision un-terliegt, zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisi-ons- oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf dieAnwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für dieBerufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 96). Aus dieser Begründung er-geben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in§ 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfü-gungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, fürden Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Ei-ne derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlichnicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrensändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sonderndurch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußereForm der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeiteiner Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Formdas Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahlhat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi- - 5 -schen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeitenfür den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird,wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerdeim Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist.Vergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf dieEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1999 (V ZB 24/99,NJW 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung desBeschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 GVG durch die Regelung des § 545Abs. 2 ZPO a.F. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der weiteren Be-schwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über denRechtsweg aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere Beschwerdekein in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese Erwä-gungen gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in derHauptsache geht.2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegendie Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die An-fechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für dieAnfechtung der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. DieseRegelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinset-zung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in demMaße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäu-mung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,§ 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542 - 6 -Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa-gung der Wiedereinsetzung.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.DresslerHausmannKufferKniffkaBauner
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