BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 11/02 vom 29. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) § 574 Abs. 2 a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei. b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwe i - chung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines and e - ren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben G e - richts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151). c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvo r - aussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer e r - trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbest e hen. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Gaier und Bauner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulssig verworfen. Der Gegenstandswert fr das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trgt 1.540 . Grnde: I. Durch Urte il des Amtsgerichts Freiberg vom 10. August 2001 ist der B e - klagte zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grun d - stck und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch veru r - teilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zug estellte Urteil hat er mit einem am 11. September 2001 bei dem Landgericht Dresden eingegangenen Schriftsatz seines Prozeûbevollmchtigten Berufung eingelegt. Mit Verfgung vom 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der Proze û - bevollmchtigte des Beklagten den richterlichen Hinweis erhalten, daû nicht das Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Chemnitz rtlich zustndig sei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem Landgericht Chemnitz eing e - - 3 - gangenen Schriftsatz hat der Prozeûbevollmchtigte des Beklagten daraufhin erneut Berufung eingelegt und gegen die Versumung der Berufungsfrist Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht Chemnitz hat mit Beschluû vom 17. Januar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt. II. 1. Die Rechtsbesc hwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Ber u - fung als unzulssig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Recht s - beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20 ; Zller/Greger, § 238 Rdn. 7). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulssig, da es an den Vorau s - setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulssigkeit nicht damit begrndet werden, daû die Frage der Statthaftigkeit von grundstzlicher - 4 - Bedeutung sei. Die Frage der Statthaftigkeit muû das Rechtsbeschwerdeg e - richt stets prfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 ZPO die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1) oder aus Grnden der Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung e i - ner einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulssig ist. Ist schon die Statthaftigkeit zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulssigkeitsprfung nach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prfung der Statthaftigkeit etwa Fragen von grundstzlicher Bedeutung zum Gegenstand htte. Das zeigt, daû die Prfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulssigkeit begrnden knnten. b) Dem Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daû der Sache grundstzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen z u - komme, weil hchstrichterlich ungeklrt sei, unter welchen Voraussetzungen ein unzustndiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Au s - kunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Frsorgepflicht an das z u - stndige Gericht weiterleiten muû. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bu n - desverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daû ein unzustndiges Gericht fristgebundene Schriftstze fr das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschftsgang an das zustndige Rechtsmittelgericht weiterleiten muû (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht Dresden nach diesen Grun d - stzen verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der - 5 - Berufungsfrist ausreichenden Zeit an das Landgericht Chemnitz htte weite r - leiten knnen, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner hchstrichterl i - chen Beu r teilung. c) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Me i - nung des Beklagten nicht erforderlich. aa) Soweit der Beklagte diese Zulssigkeitsvorausse tzung im Hinblick auf eine angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karl s - ruhe (OLGZ 1981, 241) als erfllt ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, als im Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bejahen sind. Nicht anders als bei dem fr die Revision geltenden inhaltlich hiermit bereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerade in Divergenzfllen ihren Platz (Dive r - genzbeschwerde; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 6). Voraussetzung fr die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde unter di e - sem Gesichtspunkt ist allerdings, daû der Beschwerdefhrer darlegt, daû die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines hherrangigen G e - richts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkrpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordn e - ten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die ang e - fochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. - 6 - BGHZ 89, 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; MnchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 44). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte beruft sich zwar auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241), die sich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei beim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaût. Er verweist aber schon nicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der a n - gefochtenen Entscheidung. Daû diese mglicherweise vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgestellte Grundstze - wie der Beklagte meint - nicht hinreichend bercksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde fhrende Abweichung dar. Im brigen wre fr die Frage einer Abweichung nicht auf die zurckliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassung s - g e richts und des Bundesgerichtshofs. bb) Soweit der Beklagte die angefochtene Entscheidung fr verfahrens- (Zugrundelegung der Zivilprozeûordnung alter Fassung) und materiell-rechtlich fehlerhaft hlt, erfllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ei n - heitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtl i - che Fehler gesttzt werden. Voraussetzung ist aber, daû der Fehler ber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig b e - rhrt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber ins oweit ausdrcklich eine Angleichung an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80 OWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien zurckgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulssig, wenn - 7 - vermieden werden soll, daû schwer ertrgliche Unterschiede in der Rechtspr e - chung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bede u - tung die angefochtene Entscheidung fr die Rechtsprechung im ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in stndiger Praxis eine hchstrichterliche Rechtsprechung nicht bercksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische Bedeutung" hat (Zller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhlt es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daû dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerd e - gericht ein Nachahmungseffekt zukommen knnte, der geeignet ist, das Ve r - trauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschttern, und deswegen eine hchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. Hannich, in: Hannich/Meyer- Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht e r - fllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Gaier Bauner
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