BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 11/03 vom17. Juli 2003in der WohnungseigentumssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja WEG § 45 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses imVerfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer ge-richtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt wordenist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch diegerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.WEG § 21 Abs. 4Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nichtgrundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erstdann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen undnicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprü-che zu verzichten.BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03 -BayObLGLG München IAG München - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ge-gen den Beschluß des Landgerichts München I vom22. Juli 2002 wird, soweit über sie nicht durch denBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom13. März 2003 entschieden ist, zurückgewiesen.Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenstragen 82 % der Antragsteller zu 1, 2 % der Antragstellerzu 2 sowie 16 % die Antragsgegner. AußergerichtlicheKosten werden nicht erstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrenwird auf 112.500 nrGründe: I.Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einerWohnungseigentumsanlage, die nach der Teilungserklärung als Studenten-wohnheim zu nutzen ist.Nachdem ein inhaltsgleicher Beschluß vom 8. Juli 1999 rechtskräftig fürungültig erklärt worden war, wurde in der Eigentümerversammlung am 6. Juli2000 mit den Stimmen aller anwesenden und vertretenen Wohnungseigentü- - 3 -mer zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die Verwalterin für das Wirt-schaftsjahr 1998 zu entlasten. In gleicher Weise wurde außerdem zu Tages-ordnungspunkt 8 der Beschluß über die Entlastung der Verwalterin für dasWirtschaftsjahr 1999 gefaßt. Die Antragsteller waren zu der Eigentümerver-sammlung am 6. Juli 2000 weder erschienen noch vertreten.Während der Antragsteller zu 2 nur den zu einem anderen Tagesord-nungspunkt gefaßten Beschluß angefochten hat, wendet sich der Antragstellerzu 1 u.a. gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8. NachZurückweisung sämtlicher Anträge durch das Amtsgericht hat das Landgerichtneben weiteren auch die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung der Ver-walterin für ungültig erklärt.Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die weitergehendenRechtsmittel der Beteiligten entschieden hat, möchte die sofortige weitere Be-schwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Entlastungsbe-schlüsse als unzulässig verwerfen. Es sieht sich hieran jedoch durch denBeschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002,382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 13. März 2003(BayObLGZ 2003, 53 = ZWE 2003, 195 = WuM 2003, 294 = FGPrax 2003, 119= NZM 2003, 487) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2FGG). - 4 -Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel der An-tragsgegner mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Da der Ent-lastungsbeschluß ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümerenthalte, seien sie bei Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses wegendes Entfallens der damit verbundenen nachteiligen Folgen nicht beschwert.Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Schleswig (ZMR 2002, 382, 383)die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Wohnungseigentümer gegeneine Entscheidung bejaht, mit der ein Beschluß über die Entlastung des Ver-walters für ungültig erklärt worden war. Auch das Oberlandesgericht Köln (NZM1998, 877, 878) ist in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungdavon ausgegangen, daß das Rechtsmittel der Wohnungseigentümer gegendie Ungültigerklärung eines Entlastungsbeschlusses zulässig ist. Die Diver-genz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.III.Soweit der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als Rechtsbe-schwerdegericht über die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde)zu entscheiden hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4WEG, §§ 27, 29 FGG), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts scheitert die Zu-lässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwer-de nicht an der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Antragsgegner (soauch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 15; Köhler, ZMR 1999, - 5 -293, 300; Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201; a.A. KG, NJW-RR 1998, 1021; Bär-mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 16).a) Da das Wohnungseigentumsgesetz keine eigenständige Regelungder Beschwerdeberechtigung enthält, ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG inso-weit § 20 FGG maßgebend (Senat, BGHZ 120, 396, 398). Diese Vorschrift fin-det über § 29 Abs. 4 FGG auch für die Berechtigung zur weiteren BeschwerdeAnwendung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 77; Staudinger/Wenzel,BGB, 12. Aufl., § 45 WEG Rdn. 33; auch BGH, Beschl. v. 20. Februar 1991, XIIZB 163/88, NJW-RR 1991, 962). Nachdem auch im Verfahren der - von denAntragstellern eingelegten - Erstbeschwerde kein Antrag der Antragsgegnerverworfen oder zurückgewiesen worden ist, kommt für sie eine Beschwerdebe-rechtigung allein nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 FGG in Betracht. Entschei-dend ist danach, daß die Antragsgegner materiell beschwert sind (vgl. Bär-mann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 14), die angefochtene Entscheidung alsomaterielle subjektive Rechte der Wohnungseigentümer unmittelbar beeinträch-tigt (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 13; auch BGHZ 48, 147,155; BGH, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, LM § 9 LwVG Nr. 27).b) Hiervon geht im Ansatz auch das vorlegende Gericht aus. Es legt je-doch - wie bereits zuvor das Kammergericht (NJW-RR 1998, 1021) - seinerAuffassung für das vorliegende Beschlußanfechtungsverfahren ein zu engesVerständnis von den Rechten der Wohnungseigentümer zugrunde.aa) Im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG istein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zuprüfen. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des - 6 -anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient,sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwal-tung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungs-eigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen (BayObLG, ZfIR1999, 194, 195 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1981, 154, 155). Es istdemnach nicht erforderlich, daß der anfechtende Wohnungseigentümer durchden Beschluß persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (Staudin-ger/Wenzel, aaO, Vorbem. §§ 43 ff WEG Rdn. 64; Suilmann, Das Beschluß-mängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 114).bb) Nichts anderes kann aber auch für die Wohnungseigentümer gelten,die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten. Auch ihr Anliegen ist die ordnungsmäßigeVerwaltung; denn nach ihrer Einschätzung trägt der angefochtene Beschlußdiesem Grundsatz Rechnung, so daß es gilt, eine Ungültigerklärung im gericht-lichen Verfahren zu verhindern. Die Wohnungseigentümer auf der Antragsgeg-nerseite des Beschlußanfechtungsverfahrens können mithin für sich ebenfallsdas berechtigte und schutzwürdige Interesse an einer ordnungsmäßigen Ver-waltung in Anspruch nehmen. Hieraus folgt ihre Beschwerdeberechtigung,wenn sie das Ziel einer ordnungsmäßigen Verwaltung (ähnlich OLG Köln, NZM1998, 877, 878 "Recht auf mehrheitliche Regelung"; OLG Schleswig, ZMR2002, 382, 383 "Recht auf eigenständige Verwaltung") durch die Anfechtungeiner gerichtlichen Entscheidung verfolgen, durch die ein Eigentümerbeschlußfür ungültig erklärt worden ist (so im Ergebnis auch Rühlicke, ZWE 2003, 200,201, der an die Mitgliedschaftsrechte anknüpft, damit aber die Beschwerdebe-rechtigung der nicht zustimmenden, nicht anfechtenden Wohnungseigentümerschwerlich erklären kann). Anderes wäre zudem unvereinbar mit dem Grund- - 7 -satz einer "fairen Balance zwischen den Parteien" ("prozessuale Waffengleich-heit", vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; Senat, BGHZ 150, 334, 342), der auch imvorliegenden echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat,BGHZ 139, 305, 308; 146, 241, 249) Geltung beanspruchen kann. Für dieRechtsverteidigung der Antragsgegner, die wegen des Unterliegens in derVorinstanz in die Rolle der Beschwerdeführer wechseln müssen, können keinestrengeren Anforderungen gelten als für die Rechtsverfolgung des anfechten-den Wohnungseigentümers. Auf Grund der Besonderheiten des Beschlußan-fechtungsverfahrens (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) steht mithin das Interesse derWohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung der nach § 20Abs. 1 FGG erforderlichen Beeinträchtigung eines materiellen subjektivenRechts - ähnlich wie bei § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zumindest gleich. Der Nach-weis einer Beschwerdeberechtigung im Sinne persönlicher Nachteile, die dasvorlegende Gericht hier im Hinblick auf den Entfall des negativen Schuldaner-kenntnisses verneint (so auch KG, NJW-RR 1998, 1021), kann daher nichtverlangt werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 14; auch OLGFrankfurt a.M., OLGZ 1982, 420). Den Antragsgegnern ist somit für das vorlie-gende Verfahren die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerdenicht abzusprechen.c) Ebenfalls kein Hindernis für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerdeder Antragsgegner stellt der Beschwerdewert aus § 45 Abs. 1 WEG dar.aa) Hier ist die Wertgrenze schon deshalb überschritten, weil nebendem Antrag, der die Ungültigerklärung der Entlastungsbeschlüsse zum Ge-genstand hat, mit der Rechtsbeschwerde noch weitere Anträge gestellt wordensind. Bei der danach gegebenen objektiven Antragshäufung ist die Summe der - 8 -Einzelwerte der Anträge für das Erreichen des Beschwerdewertes entschei-dend (KG, OLGZ 1979, 348, 349; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 29;Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 16; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEGRdn. 10). Ersichtlich geht auch das vorliegende Gericht davon aus, daß zumin-dest die Summe der einzelnen Werte ausreicht, um den Beschwerdewert ) Zudem stünde der Annahme eines unter Umständen auch 750 übersteigenden Beschwerdewertes allein bezogen auf die Ungültigerklärungder Entlastungsbeschlüsse (vgl. Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201) nicht entge-gen, daß die Antragsgegner wegen der entfallenen Wirkungen eines negativenSchuldanerkenntnisses keine finanziellen Nachteile erleiden, sondern im Ge-genteil begünstigt werden. Im Hinblick auf diese Folge haben die Antragsgeg-ner naturgemäß kein Interesse an einer Abänderung der Entscheidung desBeschwerdegerichts. Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Be-schwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, BGHZ 119, 216,218) keine Bedeutung (a.A. wohl KG, NJW-RR 1998, 1021). Maßgebend istinsoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat,BGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlas-tungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123). Dieses wird im allgemeinen darin beste-hen, die Tätigkeit des Verwalters für die Vergangenheit zu billigen und ihm ge-genüber - im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - fürdie Zukunft Vertrauen zu bekunden. Zwar findet dieses Interesse nicht unmit-telbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck (a.A. wohl Rühlicke, ZWE2003, 200, 202); das steht aber einer Bemessung des Beschwerdewerts im - 9 -Wege der Schätzung nicht entgegen (vgl. KG, ZMR 1995, 178 für die Beein-trächtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage).2. Die hiernach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. DasBeschwerdegericht hat die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin zuRecht für ungültig erklärt, weil diese nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-sprechen.a) Allerdings steht - entgegen einer im Vordringen begriffenen Auffas-sung (BayObLGZ 2002, 417; 420 f; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379 f; AGKöln, ZMR 2002, 793, 794; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 68; Köhler, ZMR1999, 293, 296; ders, ZMR 2001, 865, 866 f; WE 2003, 31; Demharter, ZWE2001, 256, 257; ZMR 2002, 369, 370; Riecke, WE 2002, 197; ders., WuM2003, 256; Greiner, WE 2003, 54, 56; Greiner/Vogel, ZMR 2003, 465) - dieEntlastung eines Verwalters nicht schon grundsätzlich im Widerspruch zu einerordnungsmäßigen Verwaltung. Zur Begründung dieser Auffassung wird ange-führt, mit der Entlastung erfolge ein Verzicht der Wohnungseigentümer aufmögliche Ansprüche gegen den Verwalter in Form eines negativen Schuldan-erkenntnisses. Ein solcher Verzicht auf mögliche Ansprüche gegen einen ge-gen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zuerhalten, entspreche nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei-gentümer nach billigem Ermessen (so BayObLGZ 2002, 417, 420). Anderessoll nur gelten, wenn in dem Verwaltervertrag - was vorliegend nicht festgestelltist - ein Anspruch auf Entlastung vereinbart wurde (AG Kerpen, ZMR 1998,376, 380; Köhler, ZMR 1999, 293, 296). - 10 -aa) Dies überzeugt nicht. Richtig ist zwar, daß mit der Entlastung einesVerwalters regelmäßig die Folge eines negativen Schuldanerkenntnisses(§ 397 Abs. 2 BGB) der Wohnungseigentümer verbunden wird. Dieses erfaßtvor allem etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche ge-gen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106,2108), soweit sie den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfäl-tiger Prüfung erkennbar waren (BayObLGZ 1975, 161, 166, 1983, 314, 318;1986, 263, 266; 1989, 310, 314; BayObLG NJW-RR 1989, 840, 841; KG, NJW-RR 1987, 79, 80; 1993, 404; OLG Celle, OLGZ 1983, 177, 179; OLG Frankfurta.M., OLGZ 1989, 60; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269; Bärmann/Pick/Merle,aaO, § 28 Rdn. 122; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 31; Staudin-ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438). Hierauf sollen die Wirkungen des Ver-zichts jedoch nicht beschränkt bleiben, sondern namentlich auch vertraglichenAnsprüchen aus der Geschäftsbesorgung sowie einer Abberufung oder Kündi-gung aus den präkludierten Gründen entgegenstehen können (vgl. Staudin-ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438, 444; Gottschalg, Die Haftung von Verwal-ter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2002, Rdn. 239;Köhler, ZMR 1999, 293, 294). Indem die neuere Auffassung jedoch allein dieseFolge eines Entlastungsbeschlusses erörtert, verstellt sie sich den Blick aufdessen tatsächliche B) In Rechtsverhältnissen, bei denen Rechenschaft über eine länger-fristig angelegte Geschäftsbesorgung durch Rechnungslegung zu geben ist,steht dieser Verpflichtung als Korrelat das Institut der Entlastung gegenüber(vgl. Barner, Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 1). Raumfür eine Entlastung ist hiernach auch im Verhältnis zwischen den Wohnungsei-gentümern und dem Verwalter. Der Verwaltervertrag hat die Geschäftsbesor- - 11 -gung für die Wohnungseigentümer - für eine längere Zeit (vgl. § 26 Abs. 2WEG) - zum Gegenstand (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, NJW2002, 3240, 3244 zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 164 vorgesehen) undverpflichtet den Verwalter - teilweise modifiziert gemäß § 28 Abs. 3 und 4WEG - zur Rechnungslegung (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW1997, 2106, 2108). Mithin gibt es keinen Grund, die Entlastung im Wohnungs-eigentumsrecht anders als im Sinne der allgemeinen Grundsätze zu verstehen,ihr also eine hiervon abweichende rechtliche Bedeutung beizulegen. Im Re-gelfall billigen die Wohnungseigentümer danach mit dem Beschluß über dieEntlastung des Verwalters dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils ge-nannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen ver-traglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm aufdiese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus(vgl. BGHZ 94, 324, 326 für die GmbH; BGH, Urt. v. 25. November 2002, II ZR133/01, NJW 2003, 1032, 1033 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; fürdas Wohnungseigentumsrecht: Weitnauer/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 31; Gott-schalg, aaO, Rdn. 232; ders., NJW 2003, 1293; Niedenführ, NZM 2003, 305,307; Rühlicke, ZWE 2003, 54, 60). Da der Entlastungsbeschluß typischerweisein der Annahme gefaßt wird, daß Ansprüche gegen den Verwalter nicht beste-hen, zielt er nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses,diese sind vielmehr lediglich Folge der geschilderten Vertrauenskundgabe(Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438; Gottschalg, NJW 2003, 1293;Rühlicke, ZWE 2003, 54, 60; für das Gesellschaftsrecht: K. Schmidt, Gesell-schaftrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; auch BGHZ 94, 324, 326).cc) Kann demnach die Bedeutung der Entlastung des Verwalters nichtauf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden, - 12 -so verbietet es sich auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleini-ges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu wählen.Auch wenn der Verwalter anders etwa als der Geschäftsführer einer GmbHnicht die Verantwortung für den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmensträgt, so sind doch auch ihm beträchtliche Vermögenswerte anderer anvertraut.Er hat insbesondere für eine ordnungsgemäße Verwaltung, Instandsetzungund Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen; seinepersönliche und fachliche Qualifikation ist somit entscheidend für den Erhaltdes Wertes der Wohnanlage (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 2;Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 99). Die Wohnungseigentümer müssendaher dem Verwalter ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen in dessenRedlichkeit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft entgegenbringen.Umgekehrt ist auch der Verwalter für den Erfolg seiner Tätigkeit auf eine vonsolchem Vertrauen getragene Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümernangewiesen (vgl. Lüke, WE 1997, 164, 166). Die Entlastung stellt für die Woh-nungseigentümer eine Möglichkeit dar, gegenüber dem Verwalter kundzutun,daß ihm das notwendige Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. Niedenführ,NZM 2003, 305, 307; Bogen, Die Amtsniederlegung des Verwalters im Woh-nungseigentumsrecht, 2002, S. 53). Hiermit wird die Grundlage für eine weiterevertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft geschaffen (vgl. Rühlicke,ZWE 2003, 54, 62). Eine solche liegt im Interesse der Wohnungseigentümer,weil ihre Rechtsbeziehungen zu dem Verwalter auf längere Zeit angelegt undals Dauerschuldverhältnis zu charakterisieren sind (vgl. Staudinger/Bub, aaO,§ 26 WEG Rdn. 205). Weder ist es danach Ziel der Entlastung, den Verwalterschlicht "bei Laune zu halten" (so aber BayObLGZ 2003, 417, 420), noch kanndie Situation mit der bei Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Handwerkersverglichen werden (so aber Greiner, WE 2003, 54, 55 f), durch die regelmäßig - 13 -kein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Auch der Hinweis, daß dem Ver-walter kein Anspruch auf eine Entlastung zusteht (vgl. BayObLGZ 2003, 417,420; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379), kann die neuere Auffassung nicht stüt-zen. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter, falls sich aus dem Vertragsverhältnisnichts anderes ergibt, seine Entlastung nicht verlangen kann (vgl. BGHZ 94,324, 326 für den GmbH-Geschäftsführer; für das Wohnungseigentumsrecht:Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 125; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28Rdn. 167; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 452 m.w.N.; a.A. Weitnau-er/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 32), dem läßt sich für die hier zu beantwortendeFrage indessen nichts entnehmen. Selbst wenn sie hierzu keine Verpflichtungtrifft, können die Wohnungseigentümer ein vernünftiges Interesse daran haben,aus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle Zusam-menarbeit mit dem Verwalter zu sichern.dd) Kein Argument für die neuere Ansicht kann der Vermutung entnom-men werden, der Mehrzahl der Wohnungseigentümer sei nicht bekannt, welcheBedeutung der Entlastung beigelegt werde (a.A. Köhler, ZMR 1999, 293, 296;Demharter, ZMR 2002, 396, 370). Kein Wohnungseigentümer ist gezwungen,einem Beschlußvorschlag zuzustimmen, dessen Tragweite er nicht erfaßt.Stimmt er gleichwohl für eine Entlastung, so handelt es sich bei der mit ihr ver-bundenen Verzichtswirkung um eine nicht erkannte gesetzliche "Nebenfolge"der Entlastung. In diesem Fall muß sich der Wohnungseigentümer an seinerStimmabgabe - wie jeder andere auch an seiner Erklärung (vgl. BGHZ 134,152, 156 m.w.N.) - festhalten ) Zudem bleibt die neuere Auffassung den Nachweis dafür schuldig,daß sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die bis- - 14 -her herrschende Meinung bietet. Zum einen findet die von ihr zugrunde gelegteAnnahme, die Entlastung führe zu einem Verlust aller "möglichen" Ansprüchegegen den Verwalter (so BayObLGZ 2003, 417, 420) - soweit ersichtlich - inder Rechtsprechung der Obergerichte keine Grundlage. Die Verzichtswirkun-gen werden allgemein auf solche Ansprüche beschränkt, die den Wohnungsei-gentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. DieseEinschränkung findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes zu den Wirkungen der Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers (BGHZ94, 324, 326 m.w.N.) sowie des Vorstands eines Vereins (BGH, Urt. v.14. Dezember 1987, II ZR 53/87, NJW-RR 1988, 745, 748 m.w.N.) oder einerGenossenschaft (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001, III ZR 308/99, WM 2002,220, 222). Zum anderen ist auch nach bisherigem Verständnis eine Entlastunggrundsätzlich dann mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht zu vereinba-ren, wenn sie mit einem Verzicht auf erkennbare Ansprüche gegen den Ver-walter verbunden ist (unten 2 b). Mithin läßt sich nicht ersehen, welcher weiter-gehende Schutz der Wohnungseigentümer mit der Annahme eines grundsätzli-chen Widerspruchs zur Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung einhergehen soll(so auch Rühlicke, ZWE 2003, 54, 63); insbesondere lehnt auch die neuereAuffassung eine Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses ab (BayObLG, NZM2001, 537).b) Gibt es mithin keinen Grund, den Wohnungseigentümern schlechthinein wohlverstandenes Interesse an der Entlastung des Verwalters abzuspre-chen, so ist für die Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit denGrundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung weiterhin maßgebend, ob Ansprü-che gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen. Ist das der Fall, so isteine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen - 15 -Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten(vgl. BayObLGZ 1983, 314, 318 f; BayObLG, ZMR 1999, 185, 186; Staudin-ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 561; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 162).Vorliegend kommen Ansprüche gegen die Verwalterin für die von denEntlastungen betroffenen Zeiträume schon deshalb in Betracht, weil die Ver-walterin ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Vermögensübersichten für dieWirtschaftsjahre 1998 und 1999 nicht nachgekommen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Vermögensübersichten als Abrechnung des gemeinschaftlichenVermögens außerhalb der Geldkonten und Kassenbestände (Staudinger/Bub,aaO, § 28 WEG Rdn. 368) als Bestandteil der Jahresabrechnungen geschuldetsind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 603, 604 f; Staudinger/Bub, aaO, § 28WEG Rdn. 397). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich hier jedenfallsaus der insoweit rechtskräftigen und für alle Beteiligten bindenden (§ 45 Abs. 2Satz 2 WEG) Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es hat nämlich der Ver-walterin aufgegeben, die Jahresabrechnungen für 1998 und 1999 um eineVermögensübersicht zu ergänzen; die hiergegen gerichtete weitere Beschwer-de der Antragsgegner hat das vorlegende Gericht als unzulässig verworfen.Solange die Verwalterin ihren damit begründeten Pflichten nicht ordnungsge-mäß nachgekommen ist, fehlt es an Voraussetzungen für eine Entlastung, dieden Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Es gibt keinen Hin-weis auf besondere Umstände, die den Verlust der geschilderten Ansprücherechtfertigen könnten.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt dieErfolglosigkeit der Rechtsmittelanträge, die sich aus der Entscheidung desvorlegenden Gerichts über einen Teil der Rechtsbeschwerde der Antragsgeg- - 16 -ner und über die Anschlußrechtsbeschwerden der Antragsteller ergibt. Die - 17 -Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiertsich an den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.Wenzel Krüger KleinRiBGH Dr. Schmidt-Räntschist wegen Ortsabwesenheitverhindert zu unterschreiben.Karlsruhe, den 23.07.03GaierWenzel
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