BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 11/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 459,59 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Klage auf Zahlung r374ckst344ndiger Renten, auf deren k374nftige Zahlung sowie auf Lieferung und 334bereignung von Brennholz erhoben. 1 In einem am Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz hat sie mitgeteilt, die Parteien h344tten sich dahin geeinigt, dass der Beklagte die Zahlungsantr344ge anerkenne und die Kl344gerin den Anspruch auf Lieferung des Brennholzes nicht weiter verfolge. Die Abrede solle so umgesetzt werden, dass 2 - 3 - die Kl344gerin den Antrag auf Lieferung des Holzes zur374cknehme und wegen der Zahlungsantr344ge den Erlass eines Vers344umnisurteils beantrage. 3 In dem Termin ist die Kl344gerin entsprechend vorgegangen und hat gegen den nicht erschienenen Beklagten ein Vers344umnisurteil erwirkt. In dem Kostenfestsetzungsantrag hat sie u.a. unter Hinweis auf ein durch ihren Rechtsanwalt am Tage vor dem Termin mit dem Beklagten gef374hrtes Te-lefongespr344ch eine 1,2 Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3104 in Ansatz ge-bracht. Die Rechtspflegerin hat stattdessen eine 0,5 Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3105 als entstanden anerkannt und festgesetzt. Die sofortige Beschwer-de der Kl344gerin gegen den Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Festsetzung einer Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3104 weiter. 5 II. 1. Das Beschwerdegericht meint, es k366nne dahinstehen, ob entspre-chend der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses eine Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3104 angefallen sei. Eine solche Geb374hr k366nne jedenfalls nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO sein. Das Kostenfestsetzungsverfahren bed374rfe praktikabler Berech-nungsgrundlagen. Die Tatsachen, die f374r die Entstehung einer au337ergerichtli-chen Terminsgeb374hr entscheidend seien, lie337en sich den Akten des gerichtli-chen Verfahrens jedoch nicht entnehmen. Die Kostenfestsetzung w374rde durch die Einbeziehung solcher Geb374hren erschwert und verl366re ihren Charakter als Mittel zum z374gigen Ausgleich von Verfahrenskosten. 6 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 - 4 - 8 Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch au337ergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst 374ber solche Verhandlungen erkl344rt und damit die ma337geblichen Tatsachen im Wege eines Gest344ndnisses (247 288 ZPO) einger344umt hat (BGH, aaO). Ebenso ist zu entscheiden, wenn 226 wie hier - der Gegner sich zu dem den Geb374hrentat-bestand begr374ndenden, ihm zur Stellungnahme 374berreichten Vortrag nicht er-kl344rt und dieser daher gem. 247 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu ber374cksichtigen, folgt bereits daraus, dass die Kostenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO den Verfahrens-grunds344tzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von K366nig, RPflgStud 2006, 73, 76), was die Anwendung von 247 138 Abs. 3 ZPO einschlie337t (Musielak/ Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 104 Rdn. 18). Die M366glichkeit, die Terminsgeb374hr f374r au337ergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz bringen zu k366nnen, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Auswei-tung der Terminsgeb374hr auf au337ergerichtliche Besprechungen verfolgten Ab-sicht, in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche T344tigkeiten zu f366rdern und zu honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus geb374hren-rechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um eine Verhandlungs- oder Er366rterungsgeb374hr auszul366sen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Ter-minsgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichts-akte zu f374hrenden Nachweis der Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes 9 - 5 - abhinge, was in der Regel nur durch die Protokollierung der Er366rterung in einem gerichtlichen Termin erreicht werden k366nnte (Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932). 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 nicht gepr374ft, ob die Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3104 gem344337 der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Verg374-tungsverzeichnisses entstanden ist. Das ist indes zu bejahen. 10 Diese Terminsgeb374hr entsteht f374r den Anwalt schon durch seine Mitwir-kung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). Nach dem unstreitigen Vorbringen ist hier am Tage vor dem Gerichtstermin zwischen den Parteien die Erledigung des anh344ngigen Rechtsstreits er366rtert worden. Das Ergebnis der Besprechung ist f374r das Entstehen der Geb374hr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. No-vember 2006, II ZB 6/06, aaO). 11 Der Ansatz einer 1,2 Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3104 f374r eine au-337ergerichtliche Besprechung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Landgericht wegen des dort be-stehenden Anwaltszwangs (247 78 Satz 1 ZPO) die Sache nicht selbst h344tte ver-treten und mit der Kl344gerin er366rtern k366nnen. F374r das Entstehen der Geb374hr f374r eine au337ergerichtliche Besprechung ist dies nicht ausschlaggebend, was sich schon daran zeigt, dass die Geb374hr auch allein durch die Mitwirkung eines An-walts an einer unmittelbar zwischen den Parteien gef374hrten Besprechung ent-steht (G366ttlich/M374mmler/Reberg/Xanke, RVG, Terminsgeb374hr, Anm. 3.2). 12 - 6 - 13 4. Der angefochtene Beschuss hat daher keinen Bestand. Die Sache ist indes nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine Geb374hr ist nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn die den Geb374hrentatbestand verwirklichende Ma337nahme zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch die Bestimmung in 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen eines Rechts-anwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Pr374fung, ob die die Geb374hr ausl366-sende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder 226verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. De-zember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG M374nchen JurB374ro 1973, 64; OLG Saarbr374cken JurB374ro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurB374ro 1995, 88; M374nchKommZPO/Belz, 2. Aufl., 247 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rdn. 133). Nicht zu erstatten sind die Geb374hren f374r solche Ma337nahmen, die nicht der F366rderung des Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungs-pflicht des in der Hauptsache unterlegenen Prozessgegners vorgenommen wurden (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdn. 48, 49). 14 Hier liegen Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Besprechung mit dem Be-klagten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Anspr374che der Kl344gerin gedient haben, sondern allein im Geb374hreninteresse des Rechtsan-walts in Erwartung der Erstattungspflicht des Beklagten vorgenommen worden sein k366nnte. Daf374r spricht, dass alle eingeklagten Anspr374che sich aus einer no-tariellen Urkunde ergaben, in der Klageschrift als einziger Grund f374r die gericht-liche Geltendmachung vorgetragen worden ist, dass wegen unregelm344337iger und nicht angepasster Rentenzahlungen eine Titulierung aus der Urkunde er- 15 - 7 - folgen solle und der Beklagte die Anspr374che 226 jedenfalls nach Aktenlage 226 auch nicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Telefo-nat mit dem Beklagten einer F366rderung der Interessen der Kl344gerin h344tte dien-lich sein k366nnen und warum der angesichts der Passivit344t des Beklagten nahe liegende Weg einer kosteng374nstigen Titulierung s344mtlicher mit der Klage ver-folgten Anspr374che durch ein Vers344umnisurteil nicht beschritten wurde. Vor einer abschlie337enden Entscheidung 374ber die Erstattungsf344higkeit der Terminsgeb374hr muss den Parteien jedoch noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben werden. 16 III. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf 247 3 ZPO. 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 O 254/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 W 586/05 -
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