BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11/07 vom 5. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-senats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: Bis 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien und ihre Schwester G. F. sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen Erblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. M344rz 2006 ist der Beklagte verurteilt worden, der Kl344gerin und G. F. Aus-kunft 374ber den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere 374ber die Entwicklung von drei Konten bei der B. S. (Girokonto, Kapitalsparkonto, D. Bank Depot). 1 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 200 374ber- 2 - 3 - steigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht f374r glaubhaft ge-macht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus diesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvor-trags angenommen, der Gesamtaufwand f374r die Erteilung der Auskunft belaufe sich auf circa 260 200. Die Kosten f374r die Beschaffung der Konto-ausz374ge hat es dabei mit h366chstens 240 200 angesetzt. Zwar habe der Be-klagte die Kosten pro Konto auf circa 120 200 beziffert. Dabei habe er je-doch unber374cksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung der Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten 374bertragen habe. Deshalb m374sse er 374ber diese Kontounterlagen selbst verf374gen. F374r die Beschaffung von Ausz374gen der beiden anderen Konten k366nnten deshalb allenfalls Kosten von 240 200 anfallen. Um diese Ausk374nfte zu erhalten, ben366tige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 200 zu beschaffen-den - Erbschein. Der Bank gegen374ber sei er durch die vom Erblasser er-teilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begr374ndung wird auf den vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Be-zug genommen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 1. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten f374r die Be-schaffung des Erbscheins, die zusammen mit den 374brigen vom Beru-fungsgericht ber374cksichtigten Kosten einen Betrag von 610 200 erg344ben, unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht au337er Acht gelas-sen hat. Nach dem 374bereinstimmenden Vortrag der Parteien war die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Beru-fungsgericht nicht ein. 4 - 4 - 5 2. Auf diesen Geh366rsversto337 kommt es jedoch nicht an. Die ange-fochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsge-richts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen Gr374nden im Ergebnis nicht zu beanstanden (247 577 Abs. 3 ZPO). a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaup-teten und vom Berufungsgericht ohne Pr374fung in seine Berechnung ein-gestellten Kosten von circa 120 200 f374r die Beschaffung der Ausz374ge 374ber das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zum 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 200) umfassen. 6 Davon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs, denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verf374gung gestellt, nach seiner Darstellung sp344testens in erster Instanz und dann (aktenkundig) mit Anwaltsschreiben vom 28. M344rz 2006. An die Sparkasse zu zahlende Kosten f374r die Beschaffung dieser Konto374bersicht konnten deshalb nicht anfallen. 7 - 5 - 8 b) Im 334brigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Beru-fungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach 247 3 ZPO einger344umten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 5 O 428/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 U 27/06 -
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