BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/08 vom 25. M344rz 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden - unter Zur374ckwei-sung im 334brigen - die Beschl374sse der 5. Zivilkammer des Landge-richts Darmstadt vom 18. Januar 2008 (5 T 695/06) und des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2006 abge344ndert. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuld-nerin wird der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amts-gerichts Darmstadt vom 23. M344rz 2006 in der Fassung vom 20. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Pf344ndung der unter den Ziffern 6, 7, 8, 11 und 12 genannten Forderungen ange-ordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gl344ubigers auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zu-r374ckgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Rechtsmittel-verfahren tragen die Schuldnerin 3/4 und der Gl344ubiger 1/4. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte sp344ter den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 200 dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gl344ubiger he-rauszugeben sind. Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin und am 29. Juni 2006 der in den Anlei-hebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin an. Alle Ange-botsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin wies zus344tzlich darauf hin, dass f374r die Entgegennahme nicht die Rechtsanw344lte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zust344ndig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte den Annahmeverzug der Schuld-nerin fest. 2 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 23. M344rz 2006 die Pf344ndung von angeblichen gegenw344rtigen und zuk374nftig entstehenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts von Rechtsanw344lten, wegen eines Betrages von "mindestens 160.000,- 200 (genauer Betrag siehe beiliegende Anlage A 1 zur 3 - 4 - Forderungsaufstellung) sowie den Kosten dieses Beschlusses und seiner Zu-stellung" angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen. Zu den angeblichen Anspr374chen hei337t es u.a.: "Vorbemerkung: Die Anwaltskanzlei ist verpflichtet, ein so genanntes Mandanten-konto zu f374hren, auf dem die Fremdgelder, Honorare und steuer-freie Auslagen etc. getrennt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verbucht bzw. nachgewiesen werden. In dieser Funktion des Drittschuldners beantragt der Gl344ubiger den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses f374r folgende Einzelpositionen, zu denen sich der Drittschuldner jeweils im Ein-zelnen zu erkl344ren hat: Im Einzelnen: 1. Verzinsung von Mandantenguthaben, Vorauszahlungen der Schuldnerin an Honorarforderungen und Nebenleistungen (Reisekosten, Gutachter), Erstattungen von Kostenfestset-zungsbeschl374ssen, geleistete Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin, 2. Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen, die der Republik A. als Ergebnis eines Rechtsstreites zugesprochen und durch die unterlegene Parteien an den Drittschuldner geleistet wer-den. Insbesondere solche Schadensersatzanspr374che in Sa-chen S. (205) aus Blockierung der Botschaftskonten (wohl bei der D. Bank) in mehrfacher 200-Millionen-H366he (AZ der Verfah-ren 205). - 5 - 3. Schadensersatzzahlungen aus der Verletzung der Rechte der Schuldnerin durch die in die 326ffentlichkeit getragenen Aktio-nen wie Miniklagen, Taschenpf344ndungen und sonstige Inter-net- und anderweitige Ver366ffentlichungen, 4. Erl366se aus der Verwertung von Rechtsgutachten (z.B. Gut-achten P. und B./H.), die zuvor durch die Schuldnerin f374r Rechtsstreitigkeiten bezahlt wurden, 5. Aufl366sung des Mandantenkontos mit Beendigung/Entziehung des Auftragsverh344ltnisses/Vertragsverh344ltnisses, 6. Kostenerstattungsanspr374che aus: Rechtsstreitigkeiten, die ei-nen Rechtsanspruch auf Kostenfestsetzungsbeschluss erge-ben; zur374ckgezogenen Klagen; Teilerledigte Klagen; Klage-umstellungen von Globalurkunden auf effektive St374cke und damit verbundene (Teil)-Klager374cknahme; der Drittschuldner seine vertraglichen Anwaltshonorare vom Mandanten gezahlt erhielt, er aber von einem Antrag auf Kostenerstattungsan-spruch erkennbar absieht, so dass die Gefahr der Verschleu-derung von Forderungen der Schuldnerin besteht. (5 a) Dies betrifft neben der generellen Pf344ndung dieser F344lle zum Bei-spiel den Fall 205 in Sachen E. gegen die Schuldnerin. E. hat nachweislich seine Klage zur374ckgezogen, ohne dass bislang ein Kostenantrag geltend gemacht wurde, 7. Pf344ndung und Herausgabe des Anspruches auf Stellung ei-nes Kostenfestsetzungsantrages, - 6 - 8. Vollstreckung von Transferleistungen, die 374ber das vertragli-che Anwaltsverh344ltnis hinausgehen und zur Zahlung unmit-telbar an bzw. 374ber den Drittschuldner oder zu Gunsten des Drittschuldners bei der Firma C. in F. erfolgen sollen, 9. Auszahlung von bei Gericht zuvor hinterlegten (anteiligen) Gerichtskosten zu Gunsten der Schuldnerin 374ber den Dritt-schuldner, 10. Geldleistungen f374r Dritte bzw. Sicherheitsleistungen zu Guns-ten Dritter wie z.B. C., die zuvor zur Abwendung von Vollstre-ckungen (um C. von eventuellen Schadensersatzforderungen pf344ndender Gl344ubiger freizustellen, falls die abschl344gigen Drittschuldnererkl344rungen C. durch gerichtliche Ma337nahmen 374berurteilt werden) durch die Schuldnerin erbracht worden sind und dem Konto des Drittschuldners (sp344ter) gutgeschrie-ben werden, 11. Titel betreffend Kostenfestsetzungsbeschl374ssen - Sofern der Drittschuldner seine Anwaltshonorare vollumf344nglich durch die Republik A. erhalten hat, begehrt der Gl344ubiger die Her-ausgabe der bei dem Drittschuldner liegenden Titel aus Kos-tenfestsetzungsbeschl374ssen von Verfahren gegen die Repu-blik A. (mit Ausnahme von Kostenfestsetzungsbeschl374ssen den Gl344ubiger betreffend). Die Kostenfestsetzungsbeschl374sse haben wie die Wertpapiere der Schuldnerin einen gewissen (Inkasso-)Wert und sind handelbar ver344u337erbar. Gesetzt der Forderungserf374llung des Drittschuldners hat dieser die Kos-tenfeststellungsbeschl374sse an den Gerichtsvollzieher zur - 7 - Verwertung zu 374bergeben. (Pf344ndung und Herausgabe des Herausgabeanspruches des Schuldners A. gegen den Dritt-schuldner auf Herausgabe der verbrieften, vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschl374ssen aus denen die Zwangsvoll-streckung betrieben werden kann). 12. 205 13. Herausgabe von Hinterlegungen aus Vollstreckungen aus vorl344ufigen Titeln bei den Hinterlegungsstellen der Amtsge-richte (z.B. wegen 334berpf344ndungen, zur374ckgezogenen Kla-gen bzw. Vollstreckungshandlungen, au337ergerichtlichen Ver-gleichen, nachtr344gliche Annahme eines Umschuldungsange-botes, nachtr344glich gerichtlich aufgehobene Titel, etc.) an die Republik A. zu H344nden des vertretenden Anwaltsb374ros, 14. Herausgabe bzw. R374ckerstattung von Sicherheitshinterlegun-gen bei Gericht zu Verhinderung/Abwehr der Zwangsvollstre-ckung aus (vorl344ufigen) Titeln, 15. Entgegennahme von Geldleistungen aus Erbschaften und Schenkungen zugunsten der Schuldnerin durch den Dritt-schuldner. Bei Sachleistungen hat der Drittschuldner diese an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung auszuh344ndigen, 16. Umsatzsteuererstattungen zugunsten der Schuldnerin auf Grundlage der Umsatzsteuerfreistellung als Ausl344nder, 17. Geldleistungen aus der Verwertung von Artikeln (wie z.B. Mit-teilungen an NJW etc.) und Gutachten sowie von im Auftrage A.'s lancierten, interessengesteuerten "wissenschaftlichen" - 8 - Beitr344gen, sofern diese Leistungen nicht den Autor des Dritt-schuldners betreffen, 18. R374ckzahlungsanspr374che an A. bei Vertragsaufl366sung bzw. Mandatsbeendigung und ferner Anspr374che A.'s aus Schlecht-erf374llung oder gar Nichterf374llung der anwaltlichen Vertretung der Republik A. durch das Anwaltskanzlei C.," Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 20. September 2006 den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss dahingehend abge344ndert, dass die 334berweisung der gepf344ndeten Geldforderung nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung stattfindet, dass der Drittschuldner den Betrag zu hinterle-gen hat, es sei denn, die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils wird nach-gewiesen. Im 334brigen hat es der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 24. September 2006 hat das Amtsgericht die Erinnerung zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss dahingehend abge344ndert, dass die unter Ziffer 12 aufgef374hrte Forderung entfalle und nicht dem Pf344ndungszugriff unterliege; im 334brigen hat es die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuld-nerin die vollst344ndige Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlus-ses und die Zur374ckweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht f374hrt u.a. aus, die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin seien hinreichend bestimmt bezeichnet. Der konkrete Rechtsgrund und der jeweilige Gegenstand der gepf344ndeten For- 5 - 9 - derungen seien angegeben. Der Gl344ubiger begehre die 334berweisung von For-derungen, die ihre Grundlage in dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben k366nnen. Der Gl344ubiger habe den Entstehungsgrund m366glicher Forderungen so genau beschrieben, dass festgestellt werden k366nne, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pf344n-dungszugriffs sein solle. Es handele sich unter Ziffer 3 um m366gliche Schadens-ersatzanspr374che wegen Schlecht-/Nichterf374llung und unter den 374brigen Ziffern um Herausgabeanspr374che gem344337 247247 675, 667 BGB. Ob solche Anspr374che tat-s344chliche best374nden, sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu pr374fen. Es k366nne dahinstehen, ob das Angebot der Inhaberschuldverschreibun-gen an den Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin zu einem Annahme-verzug gef374hrt habe. Jedenfalls sei dies nachtr344glich dadurch geheilt worden, dass der Gl344ubiger die Inhaberschuldverschreibungen 374ber die Hauptzahlstelle der Schuldnerin tats344chlich angeboten habe. Da diese sowohl die Annahme als auch die Zahlung verweigert habe, sei die Schuldnerin in Annahmeverzug gera-ten. Die Vollstreckungsforderung ergebe sich hinreichend klar aus dem Be-schluss. Aus der dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss als Anlage bei-gef374gten Forderungsaufstellung ergebe sich, dass der Gl344ubiger die Zwangs-vollstreckung wegen eines sich aus Hauptforderung und Zinsen bis zum 13. M344rz 2006 zusammensetzenden Teilbetrages in H366he von 161.314,49 200 sowie wegen der Kosten des Beschlusses und seiner Zustellung betreibe. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss sei unsch344dlich, da sich die Zwangsvollstreckung nur auf den vom Berichtigungsbeschluss nicht betroffenen Teil der Forderung beziehe und im 334brigen keine Zweifel best374nden, aus welchem Titel vollstreckt werde. 6 - 10 - III. 7 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. 8 1. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung erho-benen R374gen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Voll-streckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (sp344ter berichtigten) Ti-tels im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss und der fehlenden 334bergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht be-gr374ndet. Hierzu wird auf die Begr374ndung (Gr374nde III. 2. bis 4.) in dem Be-schluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178), das zwischen den gleichen Parteien gef374hrt wurde und in dem die identischen R374gen erhoben worden waren, Bezug genommen. So-weit die Vollstreckungsforderung hier abweichend mit "mindestens 160.000,- 200" genannt ist, ergibt sich aus der in Bezug genommenen und dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beigef374gten Forderungsaufstellung der genaue, dort im Einzelnen aufgeschl374sselte Gesamtbetrag von 161.314,49 200 per 13. M344rz 2006. 2. Teilweise zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die ge-pf344ndeten Forderungen nicht ausreichend bestimmt seien. Der Pf344ndungsbe-schluss muss die Anordnung und den Umfang der Pf344ndung klar und bestimmt darstellen (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 829 Rdn. 8). Er muss insbesondere die zu pf344ndende Forderung bzw. den zu pf344ndenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher An-spruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, Urteil vom 29. Novem-ber 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 aaO). Diesen Ma337st344ben gen374gen nicht alle der in der Anlage zum Pf344ndungs- 9 - 11 - und 334berweisungsbeschluss unter den einzelnen Ziffern aufgef374hrten Anspr374-che. 10 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, weil der Begriff "Anspr374che aus Gesch344ftsbesorgung" dem Beschluss an keiner Stelle zu entnehmen sei, habe das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, ge-pf344ndet seien Forderungen, die ihre Grundlage in dem Gesch344ftsbesorgungs-vertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben k366nnen. Durch die Vorbemerkung zu den einzelnen Anspr374chen ist hinreichend klarge-stellt, dass es in den folgenden Einzelpositionen um Anspr374che im Zusammen-hang mit der T344tigkeit der Drittschuldnerin als Rechtsanwaltskanzlei f374r die Schuldnerin ("in dieser Funktion") und dem in diesem Zusammenhang zu f374h-renden so genannten Mandantenkonto geht. Diese hat das Beschwerdegericht zutreffend rechtlich eingeordnet und beschrieben. b) Ohne Erfolg r374gt die Beschwerde weiter die Bestimmtheit der Ziffer 1 der Forderungsbeschreibung. Es ist nicht notwendig, dass dort als solche aus-dr374cklich bezeichnete Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aufgef374hrt werden, weil sich bereits aus der allgemeinen Einleitung ergibt, dass es nur um Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin geht. Damit folgt aus der Erw344hnung etwa von "Vorauszahlungen der Schuldnerin", dass alle F344lle umfasst sind, in denen solche Zahlungen zu Anspr374chen der Schuld-nerin gegen die Drittschuldnerin aus dem anwaltlichen Gesch344ftsbesorgungs-vertrag gef374hrt haben oder f374hren werden. Gleiches gilt f374r "geleistete Scha-densersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin". 11 c) Soweit in den Ziffern 2, 3, 10, 11, 13 und 14 Zahlungen zu Gunsten der Schuldnerin an die Drittschuldnerin, die zu entsprechenden Anspr374chen der Schuldnerin an die Drittschuldnerin f374hren, auch aus nicht n344her bezeichneten 12 - 12 - Prozessen enthalten sind, gen374gt dies wegen der Beschr344nkung auf das beste-hende Mandatsverh344ltnis zwischen Schuldnerin und Drittschuldnerin ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot. 13 d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht dar-auf an, dass keine Rechtsbeziehungen benannt werden, aus denen die in Zif-fer 4 genannten Erl366se stammen k366nnten. Entscheidend und ausreichend ist, dass f374r den Fall, dass solche Erl366se eingehen, klar bestimmt ist, dass etwaige aus dem Anwaltsvertrag hieraus folgende Anspr374che der Schuldnerin von der Pf344ndung erfasst sind. e) Auch die unter den Ziffern 13 und 14 bezeichneten Anspr374che sind hinreichend bestimmt. Denn die Formulierungen sind vergleichbar der Ziffer 1 dahin auszulegen, dass die Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuld-nerin gemeint sind, die sich in den dort genannten F344llen von "Herausgaben bzw. R374ckerstattungen" an die Drittschuldnerin zu Gunsten der Schuldnerin ergeben. 14 f) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ziffern 15 und 17. Es ist nicht notwendig, die Rechtsbeziehungen, aufgrund derer die Drittschuldnerin aus den dort bezeichneten Gr374nden Geld- oder Sach-leistungen f374r die Schuldnerin erhalten hat oder wird, n344her zu konkretisieren, weil sich die ausreichend bestimmte Begrenzung daraus ergibt, dass solche Leistungen im Rahmen des Mandatsverh344ltnisses der Drittschuldnerin zur Schuldnerin erfolgen (vgl. oben c und d). 15 g) Ob die in Ziffer 16 genannten Anspr374che tats344chlich bestehen oder entstehen k366nnen, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde uner-heblich. Ob eine zu pf344ndende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstre-ckungsverfahren nur in engem Ma337e 374berpr374ft. Eine Pf344ndung muss immer 16 - 13 - dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretba-ren Rechtsansicht zustehen kann. Der Pf344ndungsantrag darf nur ausnahms-weise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich un-pf344ndbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Dass dieses der Fall w344re, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. h) Mit Recht r374gt die Rechtsbeschwerde dagegen die Unbestimmtheit der in Ziffer 6 genannten angeblichen Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Es ist nicht verst344ndlich, welche Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die 374ber die in Ziffer 18 genannten Anspr374che hinausgehen, in den genannten F344llen zustehen sollten, in denen gerade kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner der Schuldnerin geltend gemacht und durchgesetzt wird. Damit ist unklar, welche Anspr374che von der Pf344ndung umfasst sein sollen. Insoweit ist der Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss daher aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag zur374ckzuweisen. 17 i) Auch die unter Ziffer 8 genannten Anspr374che sind nicht ausreichend bestimmt bezeichnet. Es ist bereits nicht verst344ndlich, um welche Lebenssach-verhalte es sich bei der "Vollstreckung von Transferleistungen" handeln soll. Zudem ist hier das Rechtsverh344ltnis zwischen der Schuldnerin und der Dritt-schuldnerin nicht bezeichnet, aus denen sich Anspr374che ergeben sollen, weil es im Gegensatz zur einleitenden Vorbemerkung und den 374brigen Ziffern gerade um Vorg344nge gehen soll, die 374ber das vertragliche Anwaltsverh344ltnis hinausge-hen. Auch insoweit ist der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss daher auf-zuheben und der hierauf gerichtete Antrag zur374ckzuweisen. 18 - 14 - 3. Im Ergebnis zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde auch die Pf344ndung des in Ziffer 11 bezeichneten Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten der Schuldnerin ergangener Kostenfestsetzungsbeschl374sse. Hierf374r fehlt es an ei-nem Rechtsschutzbed374rfnis des Gl344ubigers. 19 20 Bei Vollstreckungstiteln handelt es sich um Urkunden 374ber die zugrunde liegenden Forderungen im Sinne des 247 836 Abs. 3 ZPO (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 836 Rdn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 836 Rdn. 7), hier also 374ber die prozessualen Kostenerstattungsanspr374che der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner. Sofern sich solche Titel im Besitz des Schuldners befinden, erm366glicht 247 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Gl344ubiger die Zwangsvoll-streckung in diese Urkunden. Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gl344ubiger den Schuldneran-spruch auf Herausgabe gegen den Dritten durch Klage geltend machen, ohne dass er sich diesen Herausgabeanspruch noch 374berweisen zu lassen braucht (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 836 Rdn. 17; M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 836 Rdn. 17; RGZ 21, 360, 364). F374r beide F344lle ist (nur) Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Forderung wirksam gepf344ndet und 374berwiesen worden ist (vgl. Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 9). F374r eine isolierte Pf344ndung von Vollstreckungstiteln beim Schuldner fehlt es damit an einem Rechtschutzbed374rfnis (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 836 Rdn. 7; vgl. auch Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 16). Gleiches gilt f374r eine Pf344ndung und 334berweisung eines hierauf gerichteten Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten. Der Gl344ubiger hat ein sch374tzenswertes Interesse an den Vollstre-ckungstiteln nur, wenn er die zugrunde liegenden Forderungen gepf344ndet hat und sie ihm 374berwiesen worden sind. Ist das der Fall, reicht diese Pf344ndung und 334berweisung aus, um die Titel wie oben beschrieben zu erlangen. 21 - 15 - 4. Aus den gleichen Erw344gungen besteht auch kein Rechtsschutzbed374rf-nis f374r die unter Ziffer 7 erw344hnte Pf344ndung des Anspruchs auf Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags. Er kann f374r den Gl344ubiger nur Bedeutung erlangen, wenn er den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner gepf344ndet hat. Dann aber kann er den Antrag auf Kosten-festsetzung selbst stellen (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1732). 22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 23 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 23.03.2006 - 63 M 31371/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2008 - 5 T 695/06 -
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