BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 11/09 vom 16. Juli 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 50 Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungsei-gent374mer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigent374mer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere An-w344lte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 - LG Karlsruhe AG 334berlingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzen-den Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zu 11 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.259,33 200. Gr374nde: I. Die drei Kl344ger sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Mit der gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gerichteten Klage wollten sie einen im September 2007 gefassten Beschluss der Gemeinschaft 374ber die Ver-teilung der Kosten f374r durchgef374hrte W344rmeschutzma337nahmen f374r ung374ltig er-kl344ren lassen. Ferner beantragten sie, die Beklagten zum Abschluss einer Ver-einbarung zu verurteilen, wonach nur Eigent374mer, deren Wohnungen von der W344rmed344mmung profitierten, mit Kosten zu belasten waren. 1 Die Verwalterin beauftragte im Namen aller elf Beklagten einen Rechts-anwalt mit der Prozessvertretung. Die Beklagten zu 9 bis 11, die die Kosten der W344rmeschutzma337nahmen zusammen mit der Beklagten zu 7 vorschussweise 2 - 3 - getragen hatten, lie337en sich in dem Verfahren durch einen eigenen Anwalt ver-treten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte den Kl344gern die Verfah-renskosten auf. Beide auf Seiten der Beklagten t344tigen Anw344lte haben die Festsetzung au337ergerichtlicher Kosten gegen die Kl344ger beantragt. Das Amtsgericht hat die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in H366he von 3.331,51 200 festgesetzt und den weiteren Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 9 bis 11 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 11 den Antrag weiter, auch die Kosten des zweiten Anwalts in H366he von 2.259,33 200 gegen die Kl344ger festzusetzen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, einer Festsetzung der Kosten des Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten zu 9 bis 11 stehe 247 50 WEG entgegen. Gr374nde f374r eine Einzelvertretung dieser Beklagten l344gen nicht vor. Insbesonde-re h344tten sie nicht bef374rchten m374ssen, die von ihnen verauslagten Kosten nicht erstattet zu bekommen. Den Kl344gern sei es nur darum gegangen, den auf sie entfallenen Kostenanteil f374r die W344rmed344mmung auf andere zu verlagern. Mangels Interessenkonflikts k366nnten die Beklagten lediglich die Kosten eines Prozessbevollm344chtigten erstattet verlangen. Dies seien die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts. 4 - 4 - III. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m 247 43 WEG n.F. statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, insbesondere gen374gt die Beschwerdebe-gr374ndung trotz Fehlens der - erst nach Ablauf der Begr374ndungfrist nachgereich-ten - Seite 5 den Anforderungen gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 1 u. 3a ZPO. Einer Entscheidung 374ber den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist bedarf es da-her nicht. 5 2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Kl344ger nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten m374ssen. Das folgt aus 247 50 WEG, wonach den Wohnungseigent374mern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollm344chtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gr374n-den, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenh344ngen, eine Vertre-tung durch mehrere bevollm344chtigte Rechtsanw344lte geboten war. 6 a) Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigent374mer durch mehrere Anw344lte war nicht geboten. 7 aa) Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von 247 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigent374mer in der Sache dasselbe Ziel, n344m-lich die Abwehr der von der Kl344gerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftra-gung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grunds344tzlich ausreichend. 8 Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die beklagten Wohnungsei-gent374mer von dem Beschluss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend 9 - 5 - leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einf374hrung von 247 50 WEG die Kostener-stattungspflicht des Kl344gers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschr344nken (BT-Drucks. 16/3843 S. 28). W344re eine Beauftragung mehrerer Anw344lte bereits dann gebo-ten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigen-t374mer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegen-den Gr374nden ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlus-ses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar. bb) Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenh344ngende Gr374nde, aufgrund derer eine Vertretung der Beklagten zu 9 bis 11 durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 10 (1) Dass einigen Beklagten an einem Erfolg des Klageantrags, den Be-schluss f374r ung374ltig zu erkl344ren, gelegen gewesen sein soll, ist unerheblich. Da eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle anderen Wohnungsei-gent374mer zu richten ist (247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), z344hlen zu den Beklagten immer auch die von der Mehrheit 374berstimmten Eigent374mer, also diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfech-ten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss kann daher f374r sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begr374n-den. Dies gilt hier umso mehr, als der von der Verwalterin beauftragte Anwalt selbstverst344ndlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigent374mer Geltung zu verschaffen. 11 (2) Eine Mehrfachvertretung war entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch nicht im Hinblick auf den weiteren, auf Abschluss einer Ver-einbarung gerichteten Klageantrag erforderlich, durch den die Kosten der W344r-med344mmung auf nur f374nf Wohnungseigent374mer, darunter die Beklagte zu 11, 12 - 6 - umgelegt werden sollten. Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertre-tung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.). Die Klage ge-m344337 247 46 Abs. 1 WEG hat kassatorischen Charakter; der angefochtene Be-schluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt (vgl. Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 46 Rdn. 8). Dar374ber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, sondern die Gemeinschaft der Eigent374mer in Aus374bung ihres Selbstverwal-tungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisie-renden Betrachtungsweise (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigent374mern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussicht-lich ergeben werden, im Rahmen von 247 50 WEG unber374cksichtigt zu lassen. (3) Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch die Beklagte zu 11 war schlie337lich nicht deshalb geboten, weil sie zusammen mit den Beklagten zu 9 und 10 die Kosten f374r die - bereits durchgef374hrte - W344rmed344mmung veraus-lagt hatte. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war n344mlich nicht ihr Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft, sondern nur der Verteilungsma337stab f374r die Sonderumlage, durch die der Ge-meinschaft die zur R374ckzahlung des Vorschusses notwendigen Mittel zugef374hrt werden sollte. 13 b) Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach 247 50 WEG f374hrt hier dazu, dass nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts gegen die Kl344ger festzusetzen sind. 14 aa) Die Vorschrift enth344lt allerdings keine Regelung, welche Rechtsan-waltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigent374mer - wie hier - 15 - 7 - durch mehrere Rechtsanw344lte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. AG Kon-stanz JurB374ro 2008, 596). Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigent374mer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies tr344gt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gem344337 247 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungsei-gent374mer mit Wirkung f374r und gegen sie zu f374hren (ebenso Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 50 Rdn. 16; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 50 Rdn. 11 a.E.; Spielbauer/Then, WEG, 247 50 Rdn. 5; AnwK-BGB/Schultzky, 2. Aufl., 247 50 WEG Rdn. 5; Abramenko/Frohne, Handbuch WEG, 247 8 Rdn. 203; Drasdo, ZMR 2008, 266, 268; a.A. H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 13 Rdn. 252; K366hler, Das neue WEG, Rdn. 678). Wohnungseigent374mer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, k366nnen dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungsei-gent374mer einen Beschluss 374ber die Beauftragung eines bestimmten Rechtsan-walts fassen (ebenso Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., 247 50 WEG Rdn. 5). Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. Abramenko in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., 247 50 Rdn. 2). 16 bb) Danach erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig. Eine anteilige Erstattung der Kos-ten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht (vgl. dazu Jenni337en/Suilmann, aaO; Spielbauer/Then, aaO), da der nach 247 50 WEG erstattungsf344hige H366chstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgeb374hr (Nr. 1008 VV RVG), ersch366pft ist. 17 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG 334berlingen, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 C 20/07 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.2008 - 11 T 377/08 -
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