BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/11 vom 29. September 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof - Kreuzberg vom 13. Oktober 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 16. Nove m ber 2010 u nd der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammerg e richts in Berlin vom 7. Dezember 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Grundschulden nicht aus den in dem Besc hluss vom 13. Oktober 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbesc hwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2009 ließ die Beteiligte zu 9 das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück zu unterschiedl i chen Bruchteilen an die Beteiligten zu 1 bis 9 auf. Die Beteil igten zu 3 und 8 sind natürliche Personen. Bei den Beteiligten zu 1, 2 und 4 bis 7 handelt es sich um aus jeweils zwei Personen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Anhang zur notariellen Urkunde sind sie 1 - 3 - sowohl mit dem N a men der G bR als auch unter Angabe von Namen, Geburt s datum und Anschrift jeweils ihrer Gesellschafter bezeichnet. In der notariellen Verhandlung wurde die Beteiligte zu 9 durch ihre Ko m plementärgesellschaft vertreten. Für diese traten deren gemeinschaftlich vertr e tungsberechtigte Geschäftsführerin H . sowie ein von der weiteren gemei n schaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführerin J . mit notarieller Urkunde vom 9. November 2009 bevollmächtigter Vertreter auf. Die Beteiligten zu 1 bis 8, die der Beteiligten zu 9 als Kommanditisten beigetreten waren, wu r den - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - durch eine hierzu bevollmächtigte Kommanditistin der Beteiligten zu 9 vertreten. Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumsc hreibung und Eintragung von Grundschulden, die auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen einiger Beteiligter lasten sollen, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene B e schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betei ligten zu 1 bis 9 die Anträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die zum Nachweis der Aufla s sung vorgelegte notarielle Urkunde nicht geeignet, die Identität der Beteiligten zu 1, 2 und 4 bis 7 mit der für Grundbucheintragungen notwendig en Bestimm t heit festzustellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin b e nannten Gesellschafter noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts g e gründet hätten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung dieser B e teiligten erlaubten (z.B. Gründungszeitpunkt und - ort, Sitz), seien in der Aufla s sungserklärung nicht vorhanden. Die Vertretungsberechtigung der als 2 3 4 - 4 - Gesel l schafter auftretenden Personen sei durch deren bloße Eigenerklärung nicht nachgewiesen; denn es könne nicht ausgeschlosse n werden, dass zwische n zeitlich Änderungen im Gesellschafterbestand stattgefunden hätten . Im Übrigen fehle es an einem Nachweis der wirksamen Vertretung der Beteiligten zu 9. Die von der Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft ihrem Vertreter ertei l te Generalhandlungsvollmacht sei unwirksam, da diese m unzulässig orga n schaftliche Befugnisse übertragen worden seien. III. 1. Die statthafte ( § 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übr i gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) ; insbesonder e können die Beteiligten zu 1, 2 und 4 bis 7 aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Z u rückweisung ihrer Eintragungsanträge betroffenen Rechte selbständig geltend machen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdeg e richt als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hi n dernis besteht nicht. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die U m schreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 1, 2 und 4 bis 7 nicht daran, dass diese nicht hin reichend bestimmt bezeichnet wären. aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund - oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von a nderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei ha n delt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte 5 6 7 8 - 5 - Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1 9 58 Rn. 10, mw N). bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem notariellen Vertrag im Anhang enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 bis 7 und jeweils ihrer Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfüllt. Der Angabe we iterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO , wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell - rechtlich zusteht, auch die Gesel l schafter im Grundbuch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Pe rsonen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels - und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. I st das der Fall, ist die G e sellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12). b) Eines in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbring enden Nachweises der materiellen Richtigkeit des erklärten Gemeinschaftsverhältnisses bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfol gten Ziel, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsf ä higkeit. Seinerzeit musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht 9 10 - 6 - erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f. Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn. 8 ff.). c) Die Beteili gte zu 9 ist bei der Auflassung vom 10. November 2009 durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen der Geschäftsführerin J . von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächti g ten abgegebenen Erklärungen sind wirksam. Ent gegen der Auffassung des B e schwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht vom 9. November 2009 nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher G e schäftsführerbefugnisse . Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie ein G esellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevol l mächtigter der Geschäftsführerin . Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es nicht gem äß § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführ e rin H . . Denn die Vollmach t ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter - )Vollmacht der Geschäft s führerin J . gerichtet. d) Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschrei bung des Eigentums auf die Beteiligten zu 1 bis 9 fehlt, hätten auch die Anträge auf Eintragung der Grundschulden aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen. 11 12 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e genstandswert s beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 43 TV 12786 - 3 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 W 484/10 - 13
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