BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1/11 vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 ZPO). Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob der Schuldner gleichwohl ohne Verschulden keine Kenntnis von dem Anwaltszwang hatte, kann dahinstehen. Denn der in seiner Eingabe vom 18. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt w344re unzul344ssig, weil auch er nur durch den Schuldner pers366nlich eingelegt worden w344re. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften, die f374r die vers344umte Prozesshandlung gelten, 247 236 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls insoweit kann sich der Schuldner nicht auf seine Unkenntnis berufen. Denn er war bereits darauf hingewiesen worden, dass sich Par-teien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen m374ssen, 247 78 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG D366beln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 M 4/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 T 287/10 - Vorinstanzen: AG D366beln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 M 4/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 T 287/10 -
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