BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/11 VI ZB 2/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1 der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschre i ten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anh ö- rungsrüge) parallel anhängig zu machen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 20 12 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt e- rin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüss e der 13. Zivilka m- mer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 und vom 20. Dezember 2010 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. A m 24. September 2010 ist ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, durch das seine Klage teilweise abgewi e- sen word en ist. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2010, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag , hat er unter anderem A n- hörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben, um eine Fort führung des Verfahrens und Entscheidung auch über den abgewiese nen Teil der Klageforderung in se i- nem Sinne zu erreichen. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei, weil die Berufungssumme von 1 - 3 - 600 ie Rüge durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 unter Hinweis darauf zurückgewiesen , dass die Beschwerd e- Mit Schriftsatz vom 12. November 2010, beim Lan d- gericht eingegangen am selben Tag, hat d er Kläger durch seine Prozessb e- vollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufu ngsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 20 10 zurückgewiesen und die Berufung nach Anhörung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 2010 als unzulässig verworfen. Mit de n Rechtsbeschwerde n begehrt der Kläger Aufhebung dieser Entsche i- dungen und Gewährung der beantragten Wiederei nsetzung. II. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz es (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Recht s- beschwerden nicht verletzt. 1. Die Rechtsbeschwerden können nicht auf einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) gestützt w erden . Zu Unrecht beanstanden die Rechtsbeschwerden , dass die angefochtenen B e- schlüsse nicht ausreichend mit Gründen versehen seien . Beschlüsse, die der 2 3 - 4 - Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeb en und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen ( vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8 mwN ). Eine Sachdarstellung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche S achverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den B e- schlussgründen ergeben ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rn. 3; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, VersR 2008, 139 Rn. 4 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4 ). Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Beschluss vom 6. Dezember 2010 eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßge b- lichen Daten ; die Beschlussgründe lassen das Rechtsschutzz iel des Klägers und die für die Berechnung des Wert e s des Beschwerdegegenstandes en t- scheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdeg e- richt in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das B e- r u fungsgericht hinsichtli ch der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Der angefochtene Beschluss vom 20. Dezember 2010 enthält zwar keine eigene Sachverhaltsschilderung. In der Zusammenschau mit dem vorangegangenen Be schluss vom 6. Dezember 2010, in dem auf die bevorstehende Verwerfung der Berufung hingewiesen und diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt worden ist, wird aber hinreichend deutlich, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt; eine Wiederholung der entsprechenden Ausführungen war deshalb nicht veranlasst. 2. Die angefochtenen Beschlüsse leiden auch sonst nicht an zulässi g- keitsbegründenden Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung im Ergebnis mit Recht versagt und dementsprechend die Berufung mit Recht ve r- 4 5 - 5 - worfen. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des B e- § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das zulässige Rechtsmittel war und der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht ohne Verschulden im Sinne d es § 233 ZPO versäumt hat. a) Die sogenannte Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war erreicht. Die vom Kläger weiterverfolgte restliche Hauptforderung betrug en t- sprechend der Höhe des in erster Instanz abgewiesenen Teils seiner Klage 575,91 Darüber hinaus ist dem - ebenfalls abgewiesenen - Freistellungsa n- trag hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren , die durch die Einholung einer D e- ckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung entstanden, ein sel b- ständige r Wert bei zu messen . Das hängt n icht davon ab, ob dieser Freistellungsanspruch als selbstä n- dige Forderung (vgl. AG Lebach, Urteil vom 4. August 2010 - 3 B C 144/10, juris Rn. 41 - insoweit in SP 2011, 29 und 123 nicht abgedruckt) oder als - grundsätzlich nicht streitwerterhöhende - Neben forderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO (vgl. LG Nürnberg - Fürth, NZV 2012, 140, 142; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 - 43 S 41/11, juris Rn. 97; AG Karlsruhe, AGS 2009, 355, 356; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689; Tomson, VersR 2010, 1428, 1429) anz usehen ist. Denn eine Nebenforderung wird zur Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebe n- forderung sich in der sie bedingenden Forderung " emanzipiert " hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforde rung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 VersR 2008, 557 Rn. 8 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 VersR 2009, 80 6 Rn. 6). So liegt es auch im Streitfall. Das Amtsgericht hat dem Kläger 1.353,38 t- forderung ist nicht mehr Prozessgegenstand. Das hat dazu geführt, dass der 6 7 - 6 - hierauf bezogene Teil des vorgenannten Freistellungsanspruchs - wenn er denn als Nebenforderung anzusehen gewesen wäre - zur Hauptforderung wurde . W ie die Rechtsbeschwerden selbst geltend machen, erhöhte sich der Wert des Beschwerdegegenstandes dadurch, dass zu dem abgewiesenen Teil des Za h- lungsanspruchs (575,91 och der Wert des verselbständigten Teils des Fre i- stellungsanspruchs hinzuzurechnen war, auf mehr als 600 war mithin die Berufung eröffnet. b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte Anlass, gegen das amtsgerichtliche Urteil - jede nfalls auch - Berufung einzulegen. Die Zulässigkeit der Berufung konnte hier nur deshalb in Frage stehen, weil die Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht hätte erreicht sein können. Aus der in dem Urteil des Amtsgerichts erfolgten Festsetzung des Streitwertes ergab sich aber für den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger in Höhe von mehr als 600 e- richt hatte neben dem Wert für den Zahlungsanspruch (und dem für den Fes t- stellungsantrag) einen eigenen Wert für den Anspruch auf Freistellung von den durch die Deckungsanfrage verursachte n Anwaltsgebühren festgesetzt (148,75 ereits aus diesem Grund musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Betracht ziehen, dass nicht die Anhörungsrüge sondern die Berufung das zulässige Rechtsmittel sein könnte und dass er, wenn er allein die An h ö- rungsrüge erheben würde , Gefahr laufen würde , die Berufungsfrist zu versä u- men. Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW - RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20. 8 9 10 - 7 - Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW - RR 1998, 573; vom 24. Apri l 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW - RR 2005, 219). Deshalb darf sich der Rechtsanwalt bei der Prüfung der Zulässi g- keit eines Rechtsmittels nicht allein an der Streitwertfestsetzung durch das ers t- instanzliche Ge richt orientieren. Ergibt sich daraus aber, dass die Zulässigkeit s- voraussetzungen eines anderen Rechtsbehelfs als des von dem Prozessb e- vollmächtigten ins Auge gefassten - im Streitfall die Berufung statt der Anh ö- rungsrüge - erfüllt sein könnten, hat er jedenfalls auch diesen anderen Recht s- behelf zu ergreifen. Denn der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77 = ju ris Rn. 4 und Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, NJW 2011, 38 6 Rn. 19, jeweils mwN). Besteht Unsiche r heit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in B e- tracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20; M u- sielak/Gr a ndel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44). Der Prozessbevollmächti g te des Klägers handelte mithin fahrlässig (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), indem er nicht - wie nach der St reitwertfestsetzung durch das Amtsgericht naheliegend - Ber u- fung einlegte; die Berufung hätte er zumindest parallel zu der von ihm erhob e- nen Anhörungsrüge einlegen müssen. c ) Im Übrigen hätte - e ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r den - dem Prozess bevollmächtigten des Klägers die Rechtslage bezüglich der (tei l- weisen) Verselbständigung eines ursprünglich als Nebenforderung geltend g e- machten Anspruchs auch bereits im hier maßgeblichen Zeitraum Septe m- ber/Oktober 2010 bekannt sein müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit st e- henden Hauptanspruch nicht Neben forderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs 11 - 8 - noch anhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 ff.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Der Senat hat - wie schon dargelegt - bereits vor Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit entschieden, dass die Nebenforderung zur Hauptforderung wird, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Pr o- zessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich von der sie bedingenden Forderung "eman zipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenford e- rung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6). Da die genannten höchstric h- terlichen Entscheidungen sämtlich bis 2009 veröffe ntlicht und überdies in den im Jahre 2010 aktuellen Auflagen der gängigen Kommentare zur Zivilprozes s- ordnung zitiert waren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 4 Rn. 11; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 30; M u- sielak/Heinrich , ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 4 Rn. 9; Zö l- ler/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 4 Rn. 13), gereicht es dem Prozessbevollmächti g- ten des Klägers zum Verschulden, diesen Punkt bei der Prüfung der Zulässi g- keit der Berufung nicht hinreichend beachtet und die Rechtslage im Hinblick auf die Höhe der Beschwer deshalb falsch eingeschätzt zu haben. - 9 - Da die anwaltlich verschuldete Versäumung der Berufungsfrist eine Wi e- dereinsetz ung in den vorigen Stand ausschließt, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu Recht verworfen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 07.09.2010 - 46 C 6047/10 (XI) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 13 S 569/10 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2010 - 13 S 569/10 12
Full & Egal Universal Law Academy