BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11/10 vom 20. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski am 20. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-vilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 357.200 200 Gr374nde: 1. Die Beklagte hat durch ihren (fr374heren) Prozessbevollm344chtig-ten gegen das diesem am 21. Januar 2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil fristgerecht am 3. Februar 2010 Berufung eingelegt. Am 20. April 2010 hat sich der Vorsitzende des Berufungsgerichts telefonisch bei der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nach dem Verbleib der Berufungsbegr374ndung erkundigt. Bei Gericht eingehend per Telefax am 22. April 2010 hat der Prozessbevollm344chtigte die Berufung begr374n-det und zugleich beantragt, der Beklagten gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-schluss vom 28. Mai 2010 zur374ckgewiesen und zugleich die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde der Beklagten. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zul344ssig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Rechtsstaatsgebot oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes versto337en. Auch weitere Zulassungs-gr374nde sind nicht ersichtlich, vielmehr ist der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung lediglich aufgrund besonderer Umst344nde des Einzel-falles zu versagen. 3 a) Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Beschluss wei-che von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, soweit das Be-rufungsgericht ihrem fr374heren Prozessbevollm344chtigten vorhalte, er habe hier aus Anlass einer versp344teten Aktenvorlage die ordnungsgem344337e Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenbuch seines B374ros pers366nlich kontrollieren m374ssen. Bisher habe es der Bundesgerichtshof demgegen374ber gen374gen lassen, wenn sich ein Rechtsanwalt allein auf-grund der in seiner Handakte befindlichen Vermerke von der ordnungs-gem344337en Fristennotierung 374berzeuge (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 m.w.N.; 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 Rn. 6). 4 - 4 - 5 b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die Beklagte ihren Wiedereinsetzungsantrag anderweitig nicht ausreichend begr374ndet hat. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht schl374ssig und widerspruchsfrei, dass ein - ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - pers366nliches Ver-schulden ihres fr374heren Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der am Montag, dem 22. M344rz 2010 abgelaufenen Berufungsbegr374n-dungsfrist ausscheidet. Losgel366st von der Frage einer ordnungsgem344337en Fristnotierung im Fristenkalender und der Wahrung der Vorfrist war die Handakte dem Rechtsanwalt jedenfalls mit Blick auf den aus der Handakte ersichtlichen Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist und gemessen an der vorgetrage-nen B374roanweisung im Ergebnis p374nktlich zwei Wochenenden vor Frist-ablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ist es dem Rechtsanwalt auch grunds344tzlich gestattet, die Fristenkontrolle seinem B374ropersonal zu 374berantworten, so setzt die pers366nliche Verantwortung des Rechtsan-walts f374r die Fristwahrung jedenfalls dann wieder ein, wenn ihm die Handakten zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460 unter 2 m.w.N.; 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 269 unter 1 und 3). Inso-weit ist dem fr374heren Prozessbevollm344chtigten der Beklagten der Vor-wurf zu machen, dass er die Akten hier nochmals aus der Hand gab und infolgedessen offenbar binnen sehr kurzer Zeit aus dem Blick verlor, an-statt lediglich die f374r die Weiterbearbeitung erforderliche Parallelakte hinzu zu ziehen und die bereits begonnene Bearbeitung der Berufungs-begr374ndung fortzusetzen. Die Anweisung, die Akten "zur Hauptfrist" wie-der vorzulegen, war geeignet, die B374romitarbeiter zu irritieren, denn 6 - 5 - nach der behaupteten internen B374roanweisung war die Handakte gemes-sen an der notierten Vorfrist bereits eine Woche zu sp344t vorgelegt wor-den (darin unterscheidet sich der Fall vom Beschluss des VI. Zivilsenats des BGH vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252) und auch der Zeitpunkt f374r eine Vorlage zur Hauptfrist (Freitag, der 12. M344rz 2010) bereits 374berschritten. Vor diesem Hintergrund konnte diese Fristverf374-gung den Anschein erwecken, als stehe dieser Termin noch aus, so dass die Akte nochmals "auf Frist" gelegt werden k366nne. Der Rechtsanwalt h344tte hier deshalb zumindest eine sofortige oder exakt datierte Wieder-vorlage verlangen m374ssen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.01.2010 - 19 O 200/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2010 - 12 U 15/10 -
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