BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 111/02 vom20. November 2002in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechersund Dr. Wolstbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenatsdes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wirdkostenpflichtig als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300 Gründe: Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren istals Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet.Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihreStatthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt istnoch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschlußzugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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