BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 111/05 vom 18. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel am 18. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 22. November 2005 aufgehoben. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.306,50 200 Gr374nde: I. Die Beklagten hatten eine Wohnung der Kl344ger in D. gemietet. Sie k374ndigten das Mietverh344ltnis zum 30. September 2003. Nach der R344umung haben die Kl344ger von den Beklagten Schadensersatz in H366he von 3.661,46 200 nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, die Beklagten h344tten w344hrend der Mietzeit T374ren nicht fachgerecht gek374rzt und Kunststofffenster 374berstrichen. 1 Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der von den Beklagten aner-kannten Sch344den an den Fenstern (354,96 200 nebst Zinsen) stattgegeben und die Klage im 334brigen (3.306,50 200 nebst Zinsen) abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 - 3 - II. 3 Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344s-sig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch begr374ndet. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die Berufung der Kl344ger sei unzul344ssig, da die Berufungsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 520 ZPO gen374ge. Das Amtsgericht habe in sei-nen Entscheidungsgr374nden den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der H366he nach verneint. Es habe unter anderem ausgef374hrt, dass selbst bei unter-stelltem Anspruch dem Grunde nach kein Anspruch in der geltend gemachten H366he bestehe, da die Kl344ger Ersatz f374r neue T374ren begehrten, ohne einen Ausgleich "neu f374r alt" in Ansatz zu bringen. Die Begr374ndung der Berufung las-se nicht erkennen, dass sich die Kl344ger mit diesem tragenden Grund des erst-instanzlichen Urteils auseinandergesetzt h344tten. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Be-rufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, muss die Berufungsbegr374ndung, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabh344ngige, selbst344ndig tragende recht-liche Erw344gungen gest374tzt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher f374r jede der mehreren Erw344gungen darlegen, warum sie die Entschei-dung nicht tr344gt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzul344ssig (BGHZ 143, 169, 171; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 unter II 2). Der Grund daf374r liegt darin, dass in derartigen F344llen jede der gleichwerti-gen Begr374ndungen des Erstgerichts seine Entscheidung tr344gt; selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, 344ndert sich nichts dar- 6 - 4 - an, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005, aaO). 7 Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die vollst344ndige Abwei-sung des Schadensersatzbegehrens wegen nicht fachgerechter K374rzung von T374ren wird allein von der Erw344gung des Erstrichters getragen, es fehle schon dem Grunde nach an einem entsprechenden Ersatzanspruch der Kl344ger. Der vom Amtsgericht dar374ber hinaus vermisste Abzug "neu f374r alt" h344tte, falls den Kl344gern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zust374nde, nur zu des-sen (zeitanteiliger) K374rzung, nicht aber zur vollen Abweisung f374hren k366nnen. F374r eine gem344337 247 520 Abs. 3 ZPO zul344ssige Berufungsbegr374ndung reichte es daher aus, dass die Kl344ger sich gegen die Verneinung eines Schadensersatz-anspruchs dem Grunde nach gewandt haben. Dass dies der Fall ist, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.08.2005 - 52 C 11712/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 S 373/05 -
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