BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 111/06 vom 26. Juli 2007 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein (Einzelrichter) vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Pflichtbeitr344ge zur Sozialversicherung f374r Landwirte aus ihren Forderungsbescheiden von M344rz 2001 bis April 2005 in H366he von 29.846,88 200 nebst Vollstreckungskosten und S344umniszuschl344gen. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht mit Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Dritt-schuldnerin aus der Lieferung von Milch gepf344ndet. 1 - 3 - Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 dahingehend abge344ndert, dass die Pf344ndung der Milchgeldzahlungen mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 200 aufgehoben wird. 2 3 Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen hat; gleichzei-tig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollst344ndige Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-zelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat. 6 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte 374ber die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer 374bertra-gen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 7 - 4 - 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 104/06, in Juris dokumentiert). 8 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 M 23059/05 - LG Traunstein, Entscheidung vom 31.10.2006 - 4 T 4015/05 -
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