BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 111/07 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 9. Zi-vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Itzehoe vom 3. August 2007 aufgeho-ben. Die von dem Kl344ger aufgrund des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Juni 2007 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.141,10 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007. Der wei-tergehende Festsetzungsantrag wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 393,90 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um die Verpflichtung zur M344ngelbeseitigung wegen eines Motorschadens an einem Pkw gestritten, den der Kl344ger vom Beklagten 1 - 3 - gekauft hatte. Die auf M344ngelbeseitigung und Zahlung einer Nutzungsausfall-entsch344digung gerichtete Klage ist durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts auf Kosten des Kl344gers abgewiesen worden. Im anschlie337enden Kostenfestset-zungsverfahren hat die Rechtspflegerin beim Landgericht auf Antrag der Be-klagten die von dem Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 1.535 200 nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG in H366he von 787,80 200 enthalten. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kl344ger eine Herabsetzung der Verfahrensgeb374hr auf eine 0,65 Verfahrensgeb374hr angestrebt, weil die Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten diese wegen desselben Gegenstands schon vorgerichtlich vertreten h344tten und die Gesch344ftsgeb374hr zur H344lfte auf die Verfahrensgeb374hr anzurechnen sei. Damit ist der Kl344ger vor dem Beschwerde-gericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beziehe sich grunds344tzlich nur auf das In-nenverh344ltnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Ziel des Rechtsan-waltsverg374tungsgesetzes sei es demgegen374ber nicht, die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei zu begrenzen. Im Verh344ltnis zum Prozessgegner erlan-ge die Anrechnung deshalb nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der vol-len Gesch344ftsgeb374hr ihm gegen374ber ganz oder teilweise tituliert zuerkannt wor-den sei, er diese bereits an die erstattungsberechtigte Partei ausgeglichen habe oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung bereits erloschen sei. Es sei 4 - 4 - kein sachlicher Grund daf374r ersichtlich, warum die unterlegene Partei nur des-halb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Ge-genseite bereits vorgerichtlich das Gesch344ft seines Mandanten betrieben habe. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 Wie der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorge-richtlich entstandenen anwaltlichen Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG an-fallende Verfahrensgeb374hr (Senatsurteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, Tz. 11; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, Tz. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4). Das ist, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses - bereits entschieden hat, wegen 247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne R374cksicht darauf zu beachten, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits be-glichen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, aaO, Rdnr. 6, 10 bis 13). Mit den gegen die vorstehenden Ausf374hrungen vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss eingehend auseinanderge-setzt und sie s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug ge-nommen. - 5 - Mithin ist bei der vom Kl344ger angegriffenen Kostenfestsetzung die H366he der Verfahrensgeb374hr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes vorprozessual entstandenen Gesch344ftsgeb374hr von 1,3 auf 0,65 zu vermindern. 7 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 O 92/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.10.2007 - 9 W 129/07 -
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