BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 111/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Ff, 520 Abs. 2 Grunds344tzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Ein-willigung des Gegners begr374ndeten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist stattgegeben wird. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - LG L374neburg AG Soltau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 6. November 2008 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ge-w344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.027,17 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das klageabweisende, am 3. Juni 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr374n-dung der Berufung ist auf seinen begr374ndeten Antrag von der Kammervorsit-zenden bis zum 3. September 2008 verl344ngert worden. Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 3. September 2008 hat der Kl344ger unter Hinweis auf das Einverst344ndnis des Beklagtenvertreters beim Landgericht eine zweite Verl344ngerung der Berufungs-begr374ndungsfrist um sieben Tage beantragt. Das hat die Kammervorsitzende durch Verf374gung vom 4. September 2008 abgelehnt, weil der Fristverl344nge-rungsantrag nicht begr374ndet worden sei. Daraufhin hat der Kl344ger mit einem am gleichen Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. September 2008 die Berufung begr374ndet und in einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat er geltend gemacht, der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist vom 3. September 2008 habe, wie sich eindeutig aus 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebe, wegen der hinreichend dargelegten Einwilligung des Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten in die Fristverl344ngerung keiner weiteren Begr374ndung bedurft. Weil er demnach auf die rechtzeitig beantragte Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist habe vertrauen d374rfen, sei er ohne Ver-schulden an der Einhaltung der am 3. September 2008 abgelaufenen Frist ver-hindert gewesen, zumal die Ablehnung der Fristverl344ngerung erst am 4. September 2008 und damit nach Ablauf der bis dahin geltenden Frist erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2008 die be-antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Beru-fung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses erstrebt und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist antr344gt. 2 - 4 - II. 3 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-rensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kl344ger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung verweigert, der Kl344ger sei nicht unverschuldet an der Ein-haltung der am 3. September 2008 abgelaufenen Berufungsbegr374ndungsfrist verhindert gewesen. Auf die Bewilligung der am Tage des Fristablaufs erbete-nen zweiten Fristverl344ngerung habe der Kl344ger nicht vertrauen d374rfen, weil er seinen dahingehenden Antrag nicht ordnungsgem344337 begr374ndet habe. Der Be-rufungsf374hrer m374sse auch im Falle des 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhebliche Gr374nde vorbringen, die eine Fristverl344ngerung rechtfertigen k366nnten. Der Hin-weis auf das Einverst344ndnis des Gegners mit der Fristverl344ngerung reiche in-soweit nicht aus, weil eine Parteivereinbarung nach allgemeinen, sich aus 247 224 Abs. 2, 247 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Grunds344tzen kein erheblicher Grund f374r eine Fristverl344ngerung sei und das Gericht das ihm gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einger344umte Ermessen nur dann aus374ben k366nne, wenn sol-che Gr374nde vorgebracht seien. 5 - 5 - b) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 6 7 aa) Der Kl344ger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts oh-ne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist verhin-dert, 247 233 ZPO. Denn er durfte darauf vertrauen, dass seinem rechtzeitig ge-stellten Antrag, die bereits bis zum 3. September verl344ngerte Berufungsbegr374n-dungsfrist um weitere sieben Tage bis zum 10. September 2008 zu verl344ngern, entsprochen w374rde. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wo-nach der Kl344ger 374ber die Mitteilung der Einwilligung des Beklagten hinaus er-hebliche Gr374nde f374r die erneute Fristverl344ngerung h344tte darlegen m374ssen, ist unzutreffend. Sie 374berspannt die sich aus 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebenden Anforderungen an einen bewilligungsf344higen Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung. Allerdings ist der Rechtsmittelf374hrer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Aus374bung seines pflichtge-m344337en Ermessens eine beantragte Verl344ngerung der Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittel-f374hrer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverl344ngerung berufen, wenn deren Bewilligung mit gro337er Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Be-schluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, jeweils m.w.N.). Das wiederum ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gr374nde im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gest374tzt wurde (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; zu 247 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.: 8 - 6 - BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.). Eine strengere Gerichtspraxis, die solche erheblichen Gr374nde generell nicht f374r ausreichend h344lt, bewegt sich nicht im Rahmen zul344ssiger, am Einzel-fall orientierter Ermessensaus374bung; auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BVerfG, NJW 1989, 1147; BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Bei Anwendung dieser Grunds344tze kann eine Partei auf eine Fristverl344n-gerung auch dann vertrauen, wenn diese unter Hinweis auf das erteilte Einver-st344ndnis des Gegners erstmalig beantragt wird, ohne dass erhebliche Gr374nde im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargetan sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es f374r die Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist keiner erheblichen Gr374nde im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wenn der Gegner einwilligt. Mit der Neueinf374hrung dieser Vor-schrift hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zu der fr374heren Regelung des 247 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. vereinfachte M366glichkeit f374r die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist schaffen wollen (BT-Drucks. 14/4722, S. 95). Die Vereinfachung besteht nach dem Regelungszusammenhang zwischen 247 520 Abs. 2 Satz 2 und 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darin, dass allein die Einwilligung des Gegners die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung er366ffnet. Die Bewilligung der Fristverl344ngerung h344ngt dann nicht davon ab, dass der Be-rufungsf374hrer hierf374r erhebliche Gr374nde geltend machen kann, die er folglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darlegen muss (Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 520 Rdn. 8). Vielmehr sind die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r die vom Gericht gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu tref-fende Ermessensentscheidung auch ohne solche erheblichen Gr374nde erf374llt. 9 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Kl344ger hier um eine zweite Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nachgesucht hatte. 10 - 7 - Allerdings hat der Bundesgerichtshof f374r das fr374here Recht (247 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.) grunds344tzlich in Zweifel gezogen, ob der Rechtsmittelf374hrer auch darauf vertrauen darf, dass einem zweiten ordnungsgem344337 begr374ndeten Ver-l344ngerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99; NJW-RR 2000, 947; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; offengelassen von BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Er hat diese Frage nur in einem besonders gelagerten Einzelfall bejaht, in dem der Anwalt des Rechtsmittelf374h-rers erst mit erheblicher Versp344tung die mehrfach erbetene Akteneinsicht erhal-ten hatte. Ob diese Zweifel auch f374r die Geltung des neuen Rechts fortbeste-hen, braucht der Senat nicht abschlie337end zu entscheiden. Gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Berufungsbegr374ndungsfrist wegen "erheblicher Gr374nde" jetzt nur noch um h366chstens einen Monat verl344ngert werden. Eine sol-che zeitliche Beschr344nkung besteht gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht, wenn der Gegner einwilligt. Diese Regelung l344sst es grunds344tzlich zu, dass der Berufungsf374hrer mit Einwilligung des Gegners eine zweite, 374ber einen Monat hinausgehende Verl344ngerung der erstmalig bereits wegen erheblicher Gr374nde verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist erreichen kann. Die amtliche Geset-zesbegr374ndung sieht diese M366glichkeit ausdr374cklich vor (BT-Drucks. 14/4722, S. 95). Jedenfalls f374r den vorliegenden Fall, in dem der Kl344ger mit Einverst344nd-nis des Gegners eine zweite Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist von lediglich sieben Tagen beantragt hatte, durfte er deshalb darauf vertrauen, dass seinem Verl344ngerungsantrag stattgegeben wird. bb) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegr374ndung sind rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel am Montag, den 8. September 2008, als der Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers bei zu unterstellender normaler Postlaufzeit die gerichtli-che Mitteilung vom 4. September erhielt, dass die beantragte zweite Verl344nge- 11 - 8 - rung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht in Betracht komme. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegr374ndung einzureichen, 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Kl344ger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegr374ndung gingen am 17. September 2008 und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht ein. cc) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kl344ger um Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist nur bis zum 10. September 2008 nachge-sucht und diese sich selbst gesetzte Frist 374berschritten hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08 m.w.N., in juris). 12 3. Dem Kl344ger war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-fungsgerichts vom 6. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren. Da-mit sind die mit jenem Beschluss ebenfalls ausgesprochene Verwerfung der Berufung und die auch dagegen vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde des 13 - 9 - Kl344gers gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl374sse vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455 und vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164). Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 C 6/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 S 67/08 -
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