BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 83 Nr. 6, 247 100; GG Art. 101 Satz 2, GVG 247 16 Satz 2, RPflG 247 8 a) Die Vorschriften 374ber den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Gesch344fte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Ma337stab bestimmt sein muss. Die 334bertragung bestimmter Gesch344fte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zul344ssig. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.200.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundst374cks in A. , dessen Verkehrswert auf 1.718.000 200 fest-gesetzt wurde. Eigent374mer war der Beteiligte zu 1. 1 In dem Versteigerungstermin vom 11. November 2008, der von der zu-st344ndigen Rechtspflegerin durchgef374hrt wurde, blieb der Beteiligte zu 3 Meist-bietender mit einem Gebot von 1.200.000 200. 2 In dem zur Verk374ndung des Zuschlags bestimmten Termin erschien der Beteiligte zu 1 und legte einen wenige Tage zuvor abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vor, mit dem er das zu versteigernde Grundst374ck an einen Dritten 3 - 3 - zu einem Preis von 1.240.000 200 verkauft hatte. Die Rechtspflegerin bestimmte einen neuen Termin zur Verk374ndung der Entscheidung 374ber den Zuschlag. Die Beteiligte zu 2 erkl344rte, dass sie keine L366schungsbewilligung f374r die f374r sie ein-getragene Grundschuld von 1.800.000 200 zzgl. Zinsen erteilen werde. Auf Grund eines Befangenheitsantrags des Beteiligten zu 1 gegen die Rechtspflegerin wurde der Termin zur Verk374ndung der Entscheidung 374ber den Zuschlag mehr-fach, zuletzt auf den 20. Januar 2009 verlegt. Die Rechtspflegerin war vom 16. Januar 2009 bis zum 22. Januar 2009 erkrankt. Der f374r die Zwangsvollstreckungen bei dem Amtsgericht A. zu-st344ndige Gruppenleiter erlie337 am 16. Januar 2009 eine Anordnung, nach der er in den Verfahren mit der Endziffer 6 (zu denen u.a. diese Sache geh366rte) die Rechtspflegerin vertrat und schlug mit Beschluss vom 20. Januar 2009 das Grundst374ck dem Beteiligten zu 3 zu. 4 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Schuldner zwar weder dem ge-setzlichen Richter noch dem gesetzlichen Rechtspfleger entzogen werden d374rfe und daher alle Entscheidungen - soweit sie nicht nur von untergeordneter Be-deutung seien - von dem nach der Gesch344ftsverteilung zust344ndigen Rechts-pfleger getroffen werden m374ssten. Ein Versto337 gegen diese Grunds344tze liege hier aber nicht vor. 6 - 4 - 7 Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verteilung der Gesch344fte der Rechtspfleger am Amtsgericht A. nach einer allgemeinen Verwaltungsvor-schrift des Justizministeriums des Landes (vom 13. Oktober 1976 226 3012 226 I B. 11 226 JMBl. NW 1976, 242) durch eine Anordnung der Direktorin des Amtsge-richts bestimmt worden sei, die jedoch nur die Verteilung der Gesch344fte und regelm344337ige Vertretung der Rechtspfleger regele, die Bestimmung der Vertre-tung bei einer au337ergew366hnlichen Verhinderung (wie Krankheit) aber dem zu-st344ndigen Gruppenleiter 374berlasse. Die Vertretung der erkrankten Rechtspfle-gerin sei daher zul344ssigerweise durch eine von der allgemeinen Vertretungsre-gelung abweichende Verf374gung des Gruppenleiters geregelt worden, der da-nach (auch) f374r dieses Verfahren zust344ndig gewesen sei. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 8 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Versa-gungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG besteht nicht. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis deshalb richtig, weil Entscheidungen eines Rechtspflegers auch dann nicht unwirksam sind, wenn die Regelung zur Verteilung der Gesch344fte der Rechtspfleger an dem Gericht nicht den f374r die Bestimmung des gesetzli-chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, 247 16 Satz 2 GVG) geltenden Grunds344tzen entspricht. 9 1. In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachpr374fung aufzuheben sind al-lein die Entscheidungen eines funktionell unzust344ndigen Rechtspflegers, der in einem dem Richter vorbehaltenen Gesch344ft t344tig geworden ist (vgl. BGH, 10 - 5 - Beschl. v. 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG M374nchen, Rpfleger 2006, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuschlagsbe-schluss zu den dem Rechtspfleger 374bertragenen Gesch344ften nach dem Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung geh366rt (247 3 Nr. 1 Buchstabe i RPflG). Ob eine funktionelle Unzust344ndigkeit auch dann anzuneh-men ist, wenn der (hier durch Erteilung des Zuschlags) entscheidende Rechts-pfleger von dem Pr344sidenten oder Direktor des Gerichts mit Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung gem. 247 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG 374berhaupt nicht betraut worden ist (so OLG Frankfurt, NJW 1968, 1289), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der Gruppenleiter nach dem von der Direktorin des Amtsge-richts aufgestellten Gesch344ftsverteilungsplan f374r das Jahr 2009 als Rechtspfle-ger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Verm366gen betraut war. 2. Der Zuschlagsbeschluss ist nicht 226 wie aber die Rechtsbeschwerde meint 226 deshalb aufzuheben, weil die Verteilung der Gesch344fte der Rechtspfle-ger in dem Gesch344ftsverteilungsplan des Amtsgerichts A. f374r das Jahr 2009 nicht durchg344ngig allgemein geregelt worden ist, sondern in besonderen F344llen (Erkrankung) dem zust344ndigen Gruppenleiter 374berlassen wurde. 11 a) Richtig ist nur der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine solche Regelung zur Verteilung der richterlichen Gesch344fte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzul344ssig w344re. Die Justiz darf nicht dadurch einer Manipu-lation der rechtsprechenden Organe nach sachfremden Gesichtspunkten aus-gesetzt werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters auch das Ergebnis beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Wenn eine Gesch344ftsverteilung eine Bestimmung des zust344ndigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zul344sst, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachpr374fung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 12 - 6 - 25. M344rz 2009, XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220, 1221). Dasselbe m374sste man f374r den Zuschlagsbeschluss annehmen, wenn 226 wovon das Beschwerde-gericht ausgegangen ist 226 diese Grunds344tze auch f374r die Verteilung der den Rechtspflegern 374bertragenen Gesch344fte gelten w374rden. b) Das ist jedoch nicht der Fall. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und 247 16 Satz 2 GVG sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 13 aa) Die genannten, f374r Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechts-pfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungs-rechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt. 2006, III ZR 283/05, NJW 2007, 224, 226; Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 172/08, Rpfleger 2009, 335, 336). 14 bb) Die f374r die Gesch344ftsverteilung unter den Richtern geltenden Grund-s344tze sind auf die Gesch344fte der Rechtspfleger - anders als die Rechtsbe-schwerde meint - auch nicht entsprechend anzuwenden. 15 (1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und pers366nliche Unabh344ngigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor 247 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, 247 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III.1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a.A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: He337/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786). 16 (2) Die Rechtspfleger 374ben als Rechtspflegeorgane eigener Art gegen-374ber den B374rgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 17 - 7 - Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus (so jedoch Habscheid, RpflBl 1974, 39, 43; Lin-dacher, RpflBl 1976, 6, 9; Huhn, RpflBl 1976, 12, 14; Herrmann, Rpfleger 2007, 20, 21). Das w344re n344mlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des be-amtenrechtlichen Status des Rechtspflegers verfassungsrechtlich unzul344ssig (Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 381) und trifft auch in der Sache nicht zu (Br374g-gemann, JR 1965, 81, 83; Kissel, Rpfleger 1984, 445, 449). Die Entscheidun-gen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, geh366ren jedoch zur 366ffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des B374rgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern al-lein in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht einer 334berpr374fung durch einen Richter zug344nglich sein m374ssen (BVerfGE 101, 397, 407). Das gilt auch f374r den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbe-schluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen l344sst (247 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft f344hig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 226 juris), keine Aus374bung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine ho-heitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zust344ndiger Beh366rde ist. Die Zwangsversteigerung k366nnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, Notaren oder Beh366rden - wie es vor 1900 vor allem in den s374ddeutschen L344n-dern und bis zum 30. Juni 2007 f374r die Versteigerungen nach 247247 19, 53 ff. WEG der Fall war - ausge374bt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus Gr374nden der Zweckm344337igkeit den Vollstreckungsgerichten als der f374r die Durchf374hrung der Versteigerung am besten geeigneten Beh366rde zugewiesen (Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 119 f.). Anderes ergibt sich (entge-gen Gaul Rpfleger 1971, 41, 47) auch nicht aus dem Satz in fr374heren Entschei-dungen, dass der Zuschlagsbeschluss die Bedeutung eines Richterspruchs ha-be, der f374r die Rechtsstellung des Erstehers und die Wirkungen, die durch den 18 - 8 - Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei (RGZ 138, 125, 127; Senat, BGHZ 53, 47, 50). Das betraf die Rechtsfolgen der Zu-schlagsentscheidung, die damals dem Richter zugewiesen war, die jedoch in Bezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Ent-eignungsbeschluss einer Beh366rde nach 247247 112, 113 BauGB. Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zu-schlagsentscheidung, sondern die Entscheidung 374ber deren Rechtm344337igkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407). c) Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Gesch344fte der Rechtspfleger - wie in dem nach 247 21e GVG f374r die richterliche Gesch344ftverteilung erlassenen Plan - abstrakt-generell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Gesch344ften unzu-l344ssig w344ren. 19 aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., 247 2 RPflG Rdn. 10; Br374ggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, 247 2 Anm. 3). Die Verteilung der Gesch344fte zwischen den Rechtspflegern nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspr344sidenten oder -direktors als Beh366rde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit 344ndern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Gesch344ften zul344sst (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274). 20 Nach anderer Ansicht soll 247 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar f374r die Verteilung der Gesch344fte der Rechtspfleger nicht einschl344gig sein und das Rechtspfleger-gesetz eine L374cke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen 374ber die sachli-che Unabh344ngigkeit des Rechtspflegers (247 9 RPflG), die Anwendung der f374r die Ausschlie337ung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (247 10 21 - 9 - RPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (247 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der f374r die Gesch344ftsvertei-lung unter Richtern geltenden Grunds344tze geschlossen werden m374sse (Herr-mann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., 247 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, 247 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger und sein Richter, Rdn. 113 bis 115). bb) Der Senat h344lt jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzel-nen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die f374r Richter geltenden gesetz-lichen Bestimmungen l344sst sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger 374bertragenen Gesch344fte die f374r die Rechtsprechung der Richter geltenden Grunds344tze (einschlie337lich derjenigen f374r die Verteilung der richterlichen Gesch344fte) entsprechend anzuwenden w344-ren. 247 10 RPflG nimmt zwar f374r den Ausschluss und die Ablehnung des Rechts-pflegers auf die f374r Richter geltenden Vorschriften Bezug; 344hnliche Grunds344tze gelten nach 247247 20, 21 VwVfG jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die sachliche Unabh344ngigkeit der Rechtspfleger nach 247 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der f374r die Gesch344ftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Be-stimmungen frei von Weisungen sachlich unabh344ngig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., 247 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen F344llen - wie bspw. im Pr374fungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen ge-setzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch An-ordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 247 20 Rdn. 64). 22 Eine Regelungsl374cke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Ge-sch344ftsverteilung ergibt sich schlie337lich auch nicht aus der durch das Dritte Ge-setz zur 304nderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 23 - 10 - 2030) ge344nderten Vorschrift 374ber die Rechtsmittel (247 11 RPflG). Vielmehr ist der Umkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des Rechts-pflegers als eines eigenst344ndigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung der Durchgriffserinnerung gest344rkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung durch den Richter gegeben ist (BT-Drucks. 13/10244, 5, 7). Eine Gleichstellung mit den Richtern bei der Gesch344ftsverteilung durch Ein-f374gen einer dem 247 21e GVG vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspfleger-gesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion dar-374ber seit Jahrzehnten gef374hrt wird und von den Verb344nden der Rechtspfleger eine dem 247 21e GVG entsprechende Regelung der Gesch344ftsverteilung durch ein Rechtspflegerpr344sidium gefordert worden ist und wird (dazu Herr-mann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., 247 2 Rdn. 63). 3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbe-schwerde auch nicht angegriffenen - Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgef374hrt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer m374ndlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Verstei-gerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 87 Rdn. 3.10). 24 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 25 - 11 - 26 Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist gem344337 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Se-nat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 K 246/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 -
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