BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 111/09 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850d Abs. 1 Satz 2, 247 850f Abs. 2 Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner f374r sei-nen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regels344tze nach 247 28 SGB XII zu belassen. Eine Pf344ndung kleiner Teilbetr344ge hieraus kommt nicht in Be-tracht. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 - LG Dortmund AG Castrop-Rauxel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners. 1 Der Schuldner bezieht die Regelleistungen f374r erwerbsf344hige Hilfebed374rf-tige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, seit dem 1. Juli 2009 in H366he von monatlich 359 200, sowie monatliche Leistungen f374r Unterkunft und Heizung in H366he von 345,82 200. 2 Die Gl344ubigerin hat beantragt, einen monatlichen Betrag von 30 200 zu pf344nden und ihr zur Einziehung zu 374berweisen. Das Amtsgericht - Vollstre-ckungsgericht - hat diesen Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht 3 - 3 - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin den Erlass des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Herabsetzung des Pf344n-dungsfreibetrags nach 247 850f Abs. 2 ZPO unter den Regelsatz sei nicht m366glich. Dem Schuldner sei auch nach 247 850f Abs. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er f374r seinen notwendigen Unterhalt ben366tige. Dieser entspreche dem notwendigen Lebensbedarf im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zw366lften Buches Sozialge-setzbuch. Er werde durch den Regelsatz nach 247 28 SGB XII und die Unter-kunftskosten abgedeckt. Eine Herabsetzung des Pf344ndungsfreibetrags w374rde zu einer Unterschreitung des menschenw374rdigen Existenzminimums f374hren und gegen das Sozialstaatsprinzip versto337en. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der dem Schuldner nach 247 850f Abs. 2 ZPO zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts zu be-lassende Betrag umfasst den ungeschm344lerten Regelsatz nach 247 28 SGB XII. Eine Pf344ndung von kleinen Teilbetr344gen hieraus kommt nicht in Betracht. 6 a) Die Anspr374che auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch k366nnen nach 247 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen ge-pf344ndet werden. 7 b) Betreibt der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forde-rung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann er nach 247 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO in erweitertem Ma337e auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem ist jedoch soviel zu belassen, wie er f374r seinen 8 - 4 - notwendigen Unterhalt bedarf, 247 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dieser Begriff des notwendigen Unterhalts entspricht dem des notwendigen Unterhalts in 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 850f Rn. 8, 10; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850f Rn. 17; M374nchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., 247 850f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 850f Rn. 12; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., 247 850f Rn. 14). Der Gesetzgeber wollte bei der Einf374gung des Absatzes 2 in 247 850f ZPO durch das Gesetz zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen Forderungen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung eine 344hnliche Vorzugsstellung verschaffen, wie sie in 247 850d ZPO f374r Unterhaltsanspr374che bestimmt ist (Regierungsentwurf des Ge-setzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 31. Mai 1958, BT-Drucks. 3/415, S. 11). F374r den Begriff des notwendigen Unterhalts in 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dieser grunds344tzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zw366lften Buches Sozialgesetzbuch entspricht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Dies gilt auch f374r den notwendigen Unterhalt im Sinne von 247 850f Abs. 2 ZPO, wobei offen bleiben kann, inwieweit im Einzelfall auch auf die Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur374ckgegriffen werden kann. Der ausgehend von 247247 28, 40 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchf374hrung des 247 28 SGB XII durch die L344nder festgesetzte Regelsatz f374r Empf344nger von Leistungen nach dem Zw366lften Buch Sozialge-setzbuch entspricht dem des 247 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II i.V.m. der Be-kanntmachung 374ber die H366he der Regelleistung nach 247 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f374r die Zeit ab 1. Juli 2009 und betr344gt seit dem 1. Juli 2009 359 200. 9 - 5 - 10 c) Dieser dem Schuldner zu belassende Betrag kann entgegen der An-sicht der Rechtsbeschwerde nicht mehr unterschritten werden. aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die S344tze der Sozialhilfe einen Betrag f374r kleinere Anschaffungen enthielten und dieser Betrag ohne Gef344hrdung des notwendigen Unterhaltes gepf344ndet werden k366nne. In den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei auch ein pf344ndbarer Anteil enthalten, der f374r Ansparungen f374r notwendige Anschaffungen vorgesehen sei. (AG Wuppertal, JurB374ro 2007, 495; AG Karlsruhe, JurB374ro 2007, 495 ohne wei-tergehende Begr374ndung; AG Dresden, JurB374ro 2009, 46, ohne weitergehende Begr374ndung). 11 bb) Diese Ansicht ist nicht haltbar. 12 Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne der 247 850f Abs. 2 ZPO bzw. 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in H366he des Regelsatzes nach dem Zw366lften bzw. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (LG Hannover, JurB374ro 2007, 100; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 850d Rn. 7; Schuschke/ Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., 247 850d Rn. 7; M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850d Rn. 21; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, 2. Aufl., 247 850d Rn. 21; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 850d Rn. 5 f.; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 1094, 1176b, 1176d; a.A. noch Z366ller/St366ber, ZPO, 24. Aufl., 247 850d Rn. 7). Durch diese Vorschriften soll das Existenzminimum gesichert werden. Dieses ist im Zwangsvollstreckungsrecht grunds344tzlich ebenso zu bestimmen wie im Sozial-recht. Die Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die der H366-he und der Herleitung nach dem Regelbedarf im Zw366lften Buch Sozialgesetz-buch entspricht, ist Bestandteil des untersten Netzes der sozialen Sicherung (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Oktober 2003, BT-Drucks. 15/1636, S. 7 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/1514, S. 52), in welches im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden kann. 13 - 6 - 14 (1) Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenw374rdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der M366glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestma337 an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Le-ben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez374gen (BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.). Dieser Begriff des Existenzminimums muss grunds344tzlich auch im Voll-streckungsverfahren gelten. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde-f374hrerin, der Schuldner verdiene den Schutz nicht, der ihm im Sozialstaat ge-w344hrt werde, weil er eine unerlaubte Handlung begangen habe. Diesem Um-stand wird gerade durch die Regelung des 247 850f ZPO Rechnung getragen. 15 (2) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Leistungen nach dem Zweiten und Zw366lften Buch Sozialgesetzbuch unterschieden sich, da erstere auch zur Wahrung des sozialen Status gezahlt w374rden. Die Regelleistung des 247 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II entspricht dem nach 247 28 SGB XII durch die L344nder festgesetztem Regelbedarf. Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierzu ausgef374hrt: "Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem f374r alle bedarfsorientierten und bed374rftigkeitsabh344ngigen staatlichen F374rsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab 205 Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten kei-ne Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierf374r die Regelungen im Zw366lften Buch Sozialgesetzbuch einschlie337lich der Regelsatzverordnung einschl344gig sind205" (BT-Drucks. 15/1516, S. 56; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 160). 16 (3) Fehl geht der Hinweis des AG Wuppertal (JurB374ro 2007, 495), im Re-gelsatz sei ein Ansparanteil enthalten, der pf344ndbar sei. Zutreffend daran ist, dass bei der Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz auf die B374cher Zwei und 17 - 7 - Zw366lf Sozialgesetzbuch die Systematik der Bedarfe neu geordnet worden ist. Das Bundessozialhilfegesetz ging von einer systematischen Unterteilung von laufenden Leistungen und einmaligen Leistungen f374r Bekleidung, W344sche, Schuhe, Hausrat oder besondere Anl344sse aus. Diese Bedarfe sind in die Regel-s344tze auf den Monat umgerechnet eingestellt worden, so dass der Hilfebed374rfti-ge f374r einmalige Bedarfe R374cklagen zu bilden hat (vgl. Wahrendorf in: Grube/ Wahrendorf, SGB II und SGB XII, 247 28 SGB XII Rn. 3; BT-Drucks. 15/1514, S. 59). Dieser Ansparanteil darf deshalb dem Pf344ndungszugriff nicht ausgesetzt sein. Zudem entspricht dies der Rechtslage im Zwangsvollstreckungsverfahren vor der Umstellung. F374r die einmaligen Bedarfe des 247 21 Abs. 1a BSHG wurden monatliche Pauschalen gesch344tzt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30 Rn. 18). (4) Ebenso unzutreffend ist die Annahme, ein bestimmter Betrag im Re-gelsatz sei f374r eine bestimmte Ausgabe reserviert. Richtig ist, dass der Regel-satz anhand erfasster Durchschnittswerte des untersten Quintils der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte bestimmt worden ist. Aus-gehend von diesen Durchschnittsausgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestal-tungsspielraum genutzt und eine Wertung vorgenommen, welche dieser Ausga-ben regelsatzrelevant sind. Diesbez374glich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gew344hlte Statistikmodell zur Bestim-mung des Existenzminimums im Grundsatz geeignet sei, die zur Sicherung ei-nes menschenw374rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realit344tsge-recht zu bemessen (BVerfG, NJW 2010, 505, Rn. 159 ff.). 18 Hieraus ist nicht der Schluss zu ziehen, die Empf344nger von Arbeitslosen-geld II h344tten den Regelsatz entsprechend der ermittelten Durchschnittswerte zu verwenden. Vielmehr sind sie frei, den als Teil des Existenzminimums festge-stellten Betrag zur Deckung ihrer Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden (BT-Drucks. 15/1516, S. 46, 55 f.). Es ist deshalb verfehlt, die durch den Ge- 19 - 8 - setzgeber getroffenen Wertentscheidungen im Einzelnen in Frage zu stellen und zu 374berpr374fen, ob manche vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen den eige-nen Wertungen entsprechen. (5) Das Ergebnis deckt sich zudem mit der gesetzgeberischen Wertung, die in 247 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zum Ausdruck kommt. Nach dieser Norm ist der Anspruch auf Sozialhilfe nicht pf344ndbar. Dies beruht darauf, dass die Sozi-alhilfeleistungen dazu dienen, ein menschenw374rdiges Dasein zu sichern (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB II und XII, 247 17 SGB XII Rn. 16). Im Gegensatz da-zu ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II grunds344tzlich pf344ndbar, 247 54 Abs. 4 SGB I. Soweit aber die Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - wie hier - der H366he und der Herleitung nach der Geldleistung nach dem Zw366lf-ten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, ist diese Wertung des Gesetzgebers bei der Frage der Bestimmung des notwendigen Unterhalts nach 247 850f Abs. 2 ZPO (bzw. 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu ber374cksichtigen. 20 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Castrop-Rauxel, Entscheidung vom 03.06.2009 - 2 M 554/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 16.10.2009 - 9 T 546/09 -
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