BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III ZB 11/11 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Antrag der Kläger, den Beklagten die Kosten des "Beschwe r- deverfahrens" aufzuerlegen, wird abgelehnt. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Landgericht hat als Berufungsgericht mit Beschluss von 4. Nove m- ber 2010 den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufe r- legt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt e r- klärt hatten. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter mit Anwaltss chriftsatz vom 10. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss von 31. Januar 2011 der " sofortigen Beschwerde " unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeholfen; zugleich hat es das in eine Gegenvorstellung umgedeutete Begehren als unbegründet z u- rückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Akten dem Bundesg e- richtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt. 1 - 3 - Der Bundesgerichtshof - Rechtspfleger - hat mit Schr eiben vom 22. Februar 2011 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2010 die Rechtsb e- schwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, weil sie weder nach dem Gesetz eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden sei. Das Schreiben enthält abschließend den Hinweis, der Bundesgerichtshof gehe d a- von aus, dass die Beklagten nicht auf einer kostenpflichtigen Entscheidung b e- stünden; die Akten würden an das Berufungsgericht zurüc kgegeben, wenn die Beklagten nicht bis zum 11. März 2011 Gegenteiliges mitteilten. Da hierauf ke i- ne Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, sind die Akten an das Berufungsgericht zurückgesandt worden. Mit Schreiben vom 9. August 2011 hat der Klägervertreter beim Landg e- richt beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzue r- legen. Nach Hinweis des Landgerichts vom 7. September 2011, es sei keine Kostenentscheidung zu treffen, weil dort keine abschließende Entschei dung über die sofortige Beschwerde getroffen worden sei, hat der Klägervertreter mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 20. September 2011 beantragt, den Beklagten nach konkludenter Rücknahme ihres Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdev erfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festz u- setzen. II. Der vor dem Bundesgerichtshof gestellte Antrag, den Beklagten die Ko s- ten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, ist abzulehnen. Zwar hat eine Pa r- tei, die eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) eingeleg t und später zurückg e- nommen hat, analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagten haben jedoch keine Rechtsbeschwerde 2 3 4 - 4 - eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie haben sich vielmehr mit ihrem Bege h- ren an das Landg ericht gewandt. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt u n- terzeichnete Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 enthält auch nicht die Erkl ä- rung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde (§ 140 BGB analog) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderu n- gen, nämlich da ss die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen Zweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Beklagten mit Schr eiben vom 22. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass ihr Begehren nur im Falle einer - noch abzugebe n- den - ausdrücklichen Erklärung als kostenpflichtiges Rechtsmittel behandelt werde. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden. Aus den genannten Gr ünden ist auch eine Streitwertfestsetzung durch den Senat nicht veranlasst. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 28.04.2010 - 15 C 170/09 - LG Essen, Entscheidung vom 04.1 1.2010 - 10 S 177/10 - 5
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