BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 1 1 / 11 vom 17. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitst a- ges anhand des Fristenkalenders v on einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11 - LG Ulm AG Ulm - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in Diederichsen , die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: D ie Rechts beschwerde gegen den Beschluss de r 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerde wert: bis 2.500 Gründe: I. De r Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Ve r- kehrsunfalls vom 17. Januar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2010 abgewi e- sen und festgestellt, dass die Widerklage und die Drittwiderklage gegen die frühere Kläg erin zu 2 erledigt sind. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. August 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der Berufung s- begründungsfrist nicht ein. Durch eine dem Klägervertreter am 25. Oktober 2010 zugestellte Verfügung des Gerichts wurde er darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden 1 2 - 3 - sei und die Kammer beabsichtige, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4. Novem - ber 2010 eingeräumt. Mit ein em bei Gericht am 4. November 2010 eingega n- genen Schriftsatz seines Prozessbevol lmächtigten hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Berufungsbegründung ging bei Gericht am 5. November 2010 ein. Der Klägervertreter hat vorgetragen, er habe sich vom 26. Se ptember bis 9. Oktober 2010 in stationärer Heilbehandlung und v om 11. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in eine r stationäre n Rehabilitationsbehandlung befunden . Da absehbar gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsfrist während der Dauer sein er krankheits bedingten Abwesenheit von de r Kanzlei ablaufen werde, habe er einen Antrag auf Verlängerung der Frist, vordatiert auf den 15. Oktober 2010, in unterschriebener Weise vorbereitet und an den Anfang der Handakte der Kläger legen lassen. Ferner ha be er seine i n der Kanzlei angestellte Ehefrau angewiesen, am 15. Oktober 2010 den vorbereiteten Fristverlängerungsantrag dem Landgericht vorab per Telefax, zugleich ergänzend per Post zuzuleiten. Er habe weiter veranlasst, die Frist zur Absendung des vorbereiteten Sch riftsatzes sowohl im manuell geführten Terminkalender als auch in der täglich überprüften computergestützten Wiedervorlageliste zu vermerken. Die Notierung der do p- pelt vermerkten Frist habe er unmittelbar vor Beginn seines stationären Kra n- kenhausaufenthalt s kontrolliert. Die Sendung des vorbereiteten Fristverläng e- rungsgesuchs sei aufgrund eines Versehens der Kanzleiangestellten unterbli e- ben, obwohl sie die Handakte am Vormittag des vorgesehenen Absendetags herausgesucht habe. Erst aufgrund der Hinweisverfüg ung des Landgerichts sei der Kanzleiangestellten der Fristablauf bekannt geworden und er selbst am 3. November 2010 unterrichtet worden. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufun g des Klägers als unz u- lässig verworfen. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsve r- schulden, weil der Klägervertreter nicht vorgetragen habe, dass am Abend des jeweiligen Arbeitstags in der Kanzlei eine Kontrolle erfolge, das s das fristwa h- rende S chriftstück übermittelt worden sei. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerde ger ichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in sein em verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch de ss en rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 G G). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parte i- en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschw e- ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN). 4 5 6 - 5 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die ang e- fochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Ber u- fungsgericht hat auch die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in B e- zug auf fris tgebundene Schriftsätze nicht überspannt. a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wiedereinsetzung s- antrag s ei auf die Einzelanweisung an die Ehefrau des Prozessbevollmächti g- ten des Klägers gestützt , trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Re chtspr e- chung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurec h- nenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO ) an der Fristve r- säumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer An waltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwi e- sen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwa h- rung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15 . April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht aber den Wiedereinsetzungsantrag des Kl ä- gers zurückge wiesen, weil die Fristversäumung auf ein Organisationsverschu l- den des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, welches sich hier ausgewirkt habe. Aus dem Vortrag des Klägervertreters ergebe sich nä m- lich nicht, dass eine Kanzleianweisung best ehe, aufgrund welcher nach Bea r- beitung einer Sache eine weitere Kontrolle, z.B. am Abend des jeweiligen A r- beitstages durch Überprüfung des Fristenkalenders , dahin erfolgen müsse, ob das jeweilige Schriftstück tatsächlich fristwahrend übermittelt worden sei . Dies sei hier besonder s wichtig gewesen, weil die erteilte Anweisung an seine Eh e- frau erst nach drei Wochen ausgeführt werden sollte und deshalb der Gefahr Vorschub geleistet worden sei, dass die Befolgung der Anweisung vergessen 7 8 - 6 - werde (vgl. BGH, Beschlu ss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06, MDR 2007, 98, 99) . b) Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an die Sorgfalt s- pflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterl i- chen Rechtsprechung. Danach gehört es zu de n Aufgaben des Prozessbevol l- mächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rech t- zeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstell en, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel - oder Rechtsmittelb e- gründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusät z- lich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdin g- bar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Er ledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also g e- fertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförd e- rung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anor d- nung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erl e- digung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages a n- hand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5 ; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jewe ils mwN). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Ko n- trolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, 9 - 7 - dass das Fristverlänge rungsgesuch nicht abgesendet worden ist. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet , für die Versäumung der Berufungs begründungs frist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden. Das Berufung sgericht hat somit zu Recht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der B e- rufungsbegründung sfrist zurückgewiesen sowie dessen Berufung als unzulä s- sig verworfen. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 13.08.2010 - 3 C 1196/08 - LG Ulm, Entscheidung vom 10.01.2011 - 1 S 152/10 -
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