BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 426 Abs. 2 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) Art. 17, Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchf374hrungsverordnung) Art. 1 und 2 Beruht die Nichteinhaltung der f374r Eilverfahren geltenden Fristen (Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin II-Verordnung) auch auf Vers344umnissen des Bundesamts, ist auf einen Antrag des Betroffenen nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die zur Sicherung der 334berstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union angeordnete Zur374ckschiebungshaft aufzuheben. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschl374sse des Amtsgerichts Dresden vom 1. M344rz 2010 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. M344rz 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die zweckentsprechenden au337ergerichtlichen Auslagen des Be-troffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Im 334brigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangeh366riger, reiste am 20. De-zember 2009 aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Der Betroffene hatte sich zuvor in verschiedenen europ344ischen Staaten aufgehalten; f374r Schweden ergab sich auf Grund dort gestellter Asylantr344ge ein Eintrag in der Eurodac-Datei. Das Amtsgericht ordnete auf den Haftantrag der Beteiligten zu 2 am 1 - 3 - 20. Dezember 2009 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung f374r die Dauer von sechs Monaten an. Nachdem Schweden am 30. Dezember 2009 die Wiederaufnahme des Betroffenen unter Hinweis auf die Zust344ndigkeit Italiens f374r den in Schweden gestellten Asylantrag abgelehnt hatte, richtete das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (nachfolgend Bundesamt) am 4. Januar 2010 ein Wiederaufnahme-ersuchen an Italien, und die Beteiligte zu 2 verf374gte die Zur374ckschiebung des Betroffenen dorthin. Das Bundesamt teilte dem Betroffenen mit, dass sein w344h-rend des polizeilichen Gewahrsams ge344u337ertes Asylbegehren aufgrund der Zust344ndigkeit Italiens f374r den in Schweden gestellten Asylantrag in Deutschland nicht bearbeitet werde. 2 Die gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf Aufhebung der Siche-rungshaft von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Haft l344ngstens bis zum 31. M344rz 2010 aufrecht zu erhalten ist. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechts-beschwerde, mit der er nach der Beendigung der Sicherungshaft durch seine 334berstellung nach Italien am 30. M344rz 2010 die Feststellung erreichen will, dass die Zur374ckweisung seines Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung rechts-widrig gewesen sei. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei zu Recht ergan-gen, weil der Betroffene, der weder einen Pass noch das erforderliche Visum habe vorweisen k366nnen, unerlaubt eingereist und nach wie vor ausreisepflichtig sei. Die beabsichtigte Zur374ckschiebung m374sse nicht zwingend in den Ausreise-staat erfolgen. 4 - 4 - Das w344hrend des Polizeigewahrsams ge344u337erte Asylgesuch des Be-troffenen stehe der Zur374ckschiebungshaft nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht entgegen, weil es erst nach der Haftanordnung bei dem Bun-desamt eingegangen sei und die Voraussetzungen des Haftgrunds nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorgelegen h344tten. Der Betroffene habe sich n344mlich der zuvor versuchten 334berstellung von Schweden nach Italien bei einem Umsteigen auf dem Flughafen Wien entzogen. 5 Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot bei der Durchf374hrung der Haft sei unter Ber374cksichtigung der internationalen Gepflogenheiten nicht fest-zustellen. Wegen der f374r den 30. M344rz 2010 vorgesehenen Zur374ckschiebung habe die angeordnete Haftdauer allerdings verk374rzt werden m374ssen. 6 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 7 a) Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Rechts-verletzung des Betroffenen durch die Zur374ckweisung eines Antrags auf Haft-aufhebung nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen. 8 F374r diesen Feststellungsantrag kann nichts anderes gelten als f374r ent-sprechende Antr344ge nach Erledigung gegen die Haftanordnung eingelegter Be-schwerden, in denen Feststellungsantr344ge analog 247 62 Abs. 1 FamFG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden k366nnen, ohne dass es einer Zu-lassung des Rechtsmittels bedarf (std. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9, 10; Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 Rn. 4). Die besonde-ren Rechtsschutzm366glichkeiten beruhen auf dem Rehabilitierungsinteresse des 9 - 5 - Betroffenen nach einem Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht und h344ngen nicht von dem konkreten Ablauf des Verfahrens ab (vgl. BVerfGE 104, 220, 235). b) Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Feststellungsantrag ist so auszulegen, dass die Verletzung des Betroffenen in seinem Freiheitsgrund-recht durch die Fortdauer der Haft festgestellt werden soll. 10 2. Dieser Antrag hat Erfolg, weil die R374ge, dass dem Haftaufhebungsan-trag wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots h344tte stattgegeben werden m374ssen, im Ergebnis begr374ndet ist. 11 a) Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Beh366rden, alle notwen-digen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Die Gerichte m374ssen, wenn sie auf Grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach 247 62 Abs. 2 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets pr374fen, ob die Beh366rde die Zur374ck- oder Abschiebung des Ausl344nders ernstlich und mit der gr366337tm366glichen Beschleunigung betreibt (vgl. Senat, Beschl374sse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris). 12 Das Beschleunigungsgebot gilt auch f374r die Auf- und Wiederaufnahme-verfahren nach Art. 17, 20 Dublin II-Verordnung und f374r die 334berstellungen nach Art. 19 der Verordnung in den f374r die Sachentscheidung 374ber den von ei-nem Drittstaatsangeh366rigen gestellten Asylantrag zust344ndigen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union, wenn sich der Asylbewerber wegen verweigerter oder ille-galer Einreise in Zur374ckweisungs- oder Zur374ckschiebungshaft befindet. Ver-s344umnisse des in der Bundesrepublik Deutschland f374r die Auf- und Wiederauf-nahmeersuchen und die Modalit344ten der 334berstellung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 13 - 6 - AsylZBV zust344ndigen Bundesamts sind der f374r die Beantragung der Haft zu-st344ndigen Ausl344nderbeh366rde zuzurechen (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 14 Rn. 95). Die Beachtung des Beschleunigungsgebots erfordert, dass die Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme des Asylbewerbers nach Art. 17, 20 Dublin II-Verordnung korrekt unter Einhaltung der Vorschriften der Durchf374hrungsverord-nung der Kommission (= Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchf374hrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-gliedstaats, der f374r die Pr374fung eines von einem Drittstaatsangeh366rigen in ei-nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust344ndig ist) an den anderen Mit-gliedstaat gestellt werden. In ihnen sind die die Zust344ndigkeit des ersuchten Mitgliedstaats begr374ndenden Umst344nde richtig und vollst344ndig anzugeben und die Beweismittel - soweit in der Verordnung vorgesehen - beizuf374gen. Anfragen der Beh366rden zur Vorlage von Beweismitteln des um Auf- oder Wiederaufnah-me des Ausl344nders ersuchten Mitgliedstaats m374ssen unverz374glich beantwortet werden. Nur wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, kann eine Pr374-fung und Entscheidung durch die zust344ndigen Beh366rden eines anderen Mit-gliedstaats innerhalb kurzer Frist erwartet werden (vgl. Lehnert/Pelzer, ZAR 2010, 41, 43). 14 b) Gemessen daran sind hier der Beteiligten zu 2 zuzurechende Verst366-337e gegen das Beschleunigungsgebot durch das Bundesamt bei der Durchf374h-rung des Aufnahmeersuchens an die Italienische Republik festzustellen. 15 aa) Eine erste vermeidbare Verz366gerung trat bereits dadurch ein, dass das Bundesamt am 4. Januar 2010 an Italien ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 2 der Durchf374hrungsverordnung der Kommission ohne Beif374gung der erforderlichen Beweismittel gerichtet hat. Da sich aus der Eurodac-Datei nur 16 - 7 - Treffer wegen von dem Betroffenen in M. (Schweden) gestellter Asylantr344-ge, jedoch keine Hinweise auf einen in Italien gestellten Asylantrag ergaben, w344re an Italien ein Aufnahmeersuchen unter Beif374gung der Beweismittel und der von der Eurodac-Zentraleinheit mitgeteilten Angaben (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a und Abs. 2 der Durchf374hrungsverordnung der Kommission) zu 374-bermitteln gewesen. bb) Ein weitere Verz366gerung ergab sich daraus, dass das Bundesamt auf die dringende Anfrage des Innenminsteriums der Italienischen Republik vom 5. Januar 2010, die f374r die Entscheidung 374ber das Ersuchen der Bundesrepu-blik Deutschlands notwendigen Beweismittel zur Verf374gung zu stellen, versp344tet - n344mlich erst nach einer Woche - reagierte. 17 Das Bundesamt hatte zur Begr374ndung des Wiederaufnahmeersuchens vom 4. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass der in Deutschland in Haft be-findliche Betroffene diejenige Person sei, die am 16. Dezember 2009 von Schweden nach Italien 374berstellt werden solle. Das Innenministerium der Italie-nischen Republik hatte am folgenden Tage um Vorlage der f374r die Feststellung der Identit344t erforderlichen Beweismittel gebeten, weil es pr374fen m374sse, ob der in Deutschland in Haft befindliche Betroffene die Person sei, die in Schweden den Asylantrag gestellt habe, 374ber den Italien nach der Dublin II-Verordnung zu entscheiden habe. 18 Aus dieser Anfrage ergab sich entgegen der Stellungnahme des Bun-desamts vom 17. M344rz 2010 nicht, dass Italien Wiederaufnahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 20 Dublin II-Verordnung bereits mit einer Bitte um Vorlage von Beweismitteln als beantwortet ansieht. Unabh344ngig davon h344t-te das Bundesamt die von dem Innenministerium Italiens erbetenen Beweismit-tel sofort und nicht erst nach Ablauf einer Woche im normalen Postgang nach 19 - 8 - R. 374bermitteln m374ssen, also zu einem Zeitpunkt, als bereits die H344lfte der von dem Bundesamt in dem Ersuchen vom 4. Januar 2010 gesetzten Zwei-Wochen-Frist f374r die Erledigung des Wiederaufnahmeersuchens verstrichen war und eine Einhaltung der f374r das Eilverfahren bestimmten Frist nicht mehr erwartet werden konnte. cc) Da die Nichteinhaltung der f374r Eilverfahren geltenden Fristen auch auf Fehlern und Vers344umnissen des Bundesamts beruht, ist ein Versto337 gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen. Ist die Zur374ck- oder Abschiebung von der Beh366rde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden, stellt sich die weitere Fortdauer der Haft als ein unverh344ltnism344337iger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Die Haftanordnung w344re daher auf den Aufhebungsantrag des Betroffenen nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG aufzuheben gewesen. Auf den Feststellungsantrag des Betroffenen ist daher entsprechend 247 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass er durch die die Zu-r374ckweisung dieses Antrags durch die von ihm angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist. 20 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 21 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2010 - 272 XIV 132/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 - 2 T 201/10 -
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