BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 11 /12 vom 7. November 2013 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Gerichtskosten werden im Beschwerde - und im Rechtsbeschwe r- deverfahren nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt für die bis zum 20. Juni 2012 entstandenen Gebühren 3 .000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 20 11 veräußerte die Beteiligte zu 1 ihr Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs ist eingetragen, dass der Wohnungs eigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Ve rwalters bedarf. Der von den Vertrags - parteien b evollmächtigte Notar beantragte bei dem Grundbuchamt am 4. Fe b- ruar 2012 die Eigentumsumschreibung und legte mit dem Antrag eine notariell beglaubigte Zustimmung serklärung der Verwalterin vom 18. November 2011 vor. Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung beanstandet, dass die zustimmende Verwalterin nach den Unterlagen nur bis zum 31 . Dezember 2011 bestellt sei ; es bedürfe daher eines aktuellen Nachweis es der Verwalte r- eigenschaft und gegebenenfalls der Zustimmung des neu bestellten Verwalters. 1 2 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zw i- schenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde ist das Ei gentum an der Wohnung nach Vorlage einer Z u- stimmung serklärung des seit dem 1. Januar 2012 amtierenden Verwalters am 20. Juni 2012 im Grundbuch umgeschrieben worden. II. 1. D ie an sich statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zuläss i- ge ( § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG ) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Umschreibung des Eigentums gegenstandslos geworden . Hat sich die Hauptsache erledigt , kann die Rechtsbeschwerde auf den Koste n- punkt beschränkt werden (st. Rspr.: vgl. Senat, Bes chlüsse vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/ 8 2, BGHZ 86, 393, 395 und vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, FGPrax 2011, 163 Rn. 4) . D as ist hier geschehen. 2. Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Erme ssen zu treffen (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, aaO Rn. 9). Eine Kostenentscheidung zu Gun s ten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechts mittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre ( vgl. Senat , Beschl u ss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/ 8 2, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich hier , da die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts - wäre es nicht zur Erledigung g e- kommen - auf die Rechtsbeschwerde der Beteil igten aufgehoben worden w ä- ren. Der Senat hat - nach dem angefochtenen Beschluss - entschieden, dass eine von dem Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von Wo h- nungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG auch dann wirksam bleibt, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeit punkt endet 3 4 - 4 - (Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/ 8 2, BGHZ 195, 120, 124 Rn. 12 ff . ). Das von dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht angenommene Ei n- tragungshindernis lag danach nicht vor , und das Grund buchamt hätte desw e- gen den Beteiligten nicht durch eine Zwischenverfügung aufgeben dürfen , die Verwaltereigenschaft des Z ustimmenden noch in dem Zeitpunkt des Eingang s des Umschreibungsantrags nachzuweisen. 3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im R echtsbeschwerdeverfa h- ren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat ( BayObLG Z 1993, 137, 139 ; BayObLG, NJW - RR 1997, 1445). G emäß § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind in diese m Fall noch die Vorschriften der Kostenordnung anzu - wenden. Danach ist die Zwischenverfügung gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 KostO), so dass es nur einer Entscheidung in Bezug auf die Gerichtskosten des Be - schwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf (§ 1 31 KostO) , die hier nicht zu erheben sind . Eine Entscheidung über die Erstattung außer - gerichtlicher Kosten nach § 82 FamFG kommt dagegen nicht in Betracht, weil im vorliegenden Eintragungsverfahren keine Beteiligten mit gegensätzlichen oder unterschiedlic hen Interessen aufgetreten sind (vgl. BayObLGZ 1993, 137, 140). 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Der Geschäftswert des Verfahrens nach dem Eintritt 5 6 - 5 - des erledigenden Ereignisses bemisst sich n ach den Gebühren, die gem äß § 131 Abs. 1 und 2 Kos t O im Falle der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel entsta n- den wären . Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 05.03.2012 - KS - 7975 - 14 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2012 - 20 W 158/12 -
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