BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/14 vom 17 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 8. Mai 2014 bis einschlie ß- lich 9. Juni 2014 rechtswidrig war. Im Ü brigen wird die Rechtsb e- schwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen au f- erlegt. Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 15. März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde als unz u- lässig abgelehnt, nachdem eine Abfrage in der EURODAC - Datei ergeben hatte, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Zugleich wurde seine Abschi e- bung nach Italien angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 10. April 2014 gegen ihn Sicherungshaft bis einschließ lich 1 - 3 - 9. Mai 2014 an. Die Haft wurde in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I vollzogen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Amtsgericht die Haft bis zum 20. Juni 2014 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete B e- schwerde am 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftverläng e- rungsbeschlusses zurückgewiesen, nachdem der Betroffene am 10. Juni 2014 in die Abschiebungshafteinrichtung Ingelheim (Rheinland - Pf alz) verlegt worden war. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung feststellen lassen. III. Das zulässige Rechtsmittel ist überwiegend begründet . 1. Keinen Erfolg hat jedo ch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Hafta n- ordnung habe schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme zum Zwecke einer Überstellung des Betroffenen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung nicht vorgelegen hätten. Dies e Verordnung fi n- det im vorliegenden Fall keine Anwendung . Sie ist nach der Übergangsvo r- schrift in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 auf Anträge auf internationalen Schutz anwen d- bar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt ungeachtet d es Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragste l- lern ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, juris Rn. 8) . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn d er Betroffene hatte bereits am 27. September 2013 den Asylantrag ge stellt, und das Übernahmeersuchen 2 3 4 - 4 - (nach der Dublin - II - Verordnung) wurde am 16. Oktober 2013 an Italien geric h- tet . 2. Die Haftverlängerungsanordnung des Amtsgerichts hat den Betroff e- nen je doch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulege n- den Vorschrift des § 62a A bs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 V ZB 56/14). Allerdings ist die Rechtsverletzung ab dem 10. Juni 2014 entfallen , da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt in die Abschiebungshafteinrichtung Inge l- he im verlegt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog , wobei der Senat bei der E r- messensausübung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene 5 6 7 - 5 - nur in gering fügigem Umfang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig wäre, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Die Festsetzung des Beschwerd e- werts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2014 - 934 XIV 768/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2013 - 2 - 29 T 116/14 -
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