ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/16 vom 16 . Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kaze le, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit a ufgehoben , als die A nträge des B e- troffenen auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte zurüc k- gewiesen worden sind. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft in den Beschlüs sen des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 2., 13. und 27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten ver letzt ha t . Weiter wi rd festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 den Betroffenen i n- soweit in seinen Rechten verletzt hat, als dessen Beschwerde g e- gen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 27. Juni 2016 zurück gewiesen worden ist. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Recht sbeschwerdeverfahrens beträgt 1 5.000 . - 3 - Gründe : I. Der Betroffene reiste, nachdem er Ende November 2015 nach Österreich zurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente ang e- troffen. Mit Besc hluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 3. Juni 2016 an. Das Landgericht wies dessen Beschwerde zurück. Seine g e- gen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos ( Senat , B e- schluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris). Mit Beschlü ss en vom 2., 13. und 27. Juni 2016 hat das Amtsgericht j e- weils die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroff e- nen nach Marokko angeordnet, zuletzt bis lä ng stens 14. Juli 2016 . Das Landg e- richt hat die gegen diese Beschlüsse gerichtete n Beschwerde n des Betroffenen zurückgewiesen , zuletzt mit der Maßgabe, dass die verlängerte Sicherungshaft spätestens am 10. Juli 2016 endet . Mit seiner Rechtsbeschwerde beantrag t der zwischenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass dieser Beschluss und die Verlängerungsb eschlüsse des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt h a- ben. II. Nach Ansicht des B eschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtg e- fahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Der mittellose Betroffene habe zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldb e- träge aufgewandt; allein für die Überfahrt von der T ürkei nach Griechenland 1 2 3 - 4 - habe polizeilichen Vernehmung habe er zudem angegeben, dass er für den Fall einer Abschiebung nach Marokko nach Frankreich weiterreisen würde. Bei der ric h- terlichen Anhörung habe er betont, d ass er nicht in ein Flugzeug nach Marokko steigen w e rde. Die Haft dürfe über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der B e- troffene habe zu vertreten, dass die Abschiebung aufgrund der Dauer der B e- schaffung von Passersatzpapieren nicht innerhalb dieses Z eitraums habe durchgeführt werden können. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung a n- gegeben, seinen Pass dem Schleuser gegeben zu haben, nachdem dieser ihm gesagt habe, er solle den Pass wegwerfen, um bessere Chancen zu haben. Die dazu in Widerspruch s tehende Angabe bei seiner richterlichen Anhörung, er habe den Pass dem Schleuser nur gegeben, weil dieser ihm gedroht habe, sei nicht glaubhaft . Trotz Belehrung durch die beteiligte Behörde habe der B e- troffene keine Versuche unternommen, die Passbeschaffun g durch eigene A n- strengungen zu beschleunigen. Er habe vielmehr von Anfang an deutlich g e- macht, dass er an seiner Abschiebung nach Marokko nicht mitwirke. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus , dass der Ausländer seine A b- schiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderl i- chen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden 4 5 6 - 5 - Abschiebung auf ( vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 V ZB 99/16, juris Rn. 11). In Bezug auf die vo n dem Beschwerdegericht ang e- nommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese bel ehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Ei n- zelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der B e- troffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13 mwN) . 2. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nac hholung entsprechender Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste da zu nach § 34 FamFG persönlich angehört werden ; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/1 5, juris Rn. 10 mwN) . IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung en vom 02.06.2016, 13.06.2016 und 27.06.2016 - 1 XIV 56/16; 1 XIV 66/16; 1 XIV 74/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2016 - 4 T 1931/16; 4 T 2111/16; 4 T 2294/16 - 7 8
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