BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1 1 / 12 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 98, § 101 Abs. 1, § 485 Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfah ren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheve r- fahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die R ichter in Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den B eschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiese n . Die Klägerin hat die Kosten de s Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gegenstandswert: 5.739,50 Gründe: I. D ie Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Bewei s- verfahrens gewesen , dem d er Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Bekla g- ten als Streithelfer beigetreten ist . Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich de r Rechtsb e- schwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am 27. November 2009 durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des Verglei chs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen B e- weisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu 1 2 - 3 - tra gen. De r Rechtsbeschwerde gegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt. Auf das Begehr en des Rechtsbeschwerde gegner s vom 5. September 2011 hat das Landgericht d ie Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebeni n- tervention verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen . Gegen diese n Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eing e- legt , welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurüc k- gewiesen hat . Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde verfolg t d ie Klägerin ihr Bege h- ren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Ve r- gleichs die durch die Nebenintervention in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu trage n . E in prozessualer Kostenerstattung s- a nspruch des Streithelfers bestehe auch dann , wenn dieser lediglich im sel b- ständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren de r (teilwe i- se) obsiegenden Partei beigetreten sei . 2. Das hält der rechtlichen Ü berprüfung stand. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofo r- tige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO , wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eing e- legt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels g e- gen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidu ng fehlt (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - VIII ZB 17/12 , BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m . w . N . ). Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden , da d as Begehren des Rechtsbeschwerdegeg ners auf Erlass eines Kostenb e- schlusses gerechtfertigt ist . Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO e r- gebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenersta t- tungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostene rstattungsanspruch en t- spricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wi e sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für d ie Verteilung der durch die Nebenintervent i- on verursachten Kosten ( BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29 ; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465 ). 9 10 11 - 5 - Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht ha t , obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat , führt die entspreche nde Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem z u- sätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entsche i- dung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, B e- schluss vom 5 . Dezember 2013 - VII ZB 15/12 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) . III. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.10.2011 - 7 O 174/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2012 - 16 W 52/11 - 12 13
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