BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 11 /1 3 vom 16. Mai 201 3 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch, Dr. Czub un d Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2012 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 ihn in se i- nen Rechten verletzt haben. Gericht s kosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen d igen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Viersen au f- e r legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger , reiste am 11. Februar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde ebenso abgelehnt wie ein späterer Folgeantrag. Seit dem 28. September 2010 ist der Betroffene vollziebar ausreisepflichtig. Mit - bestand s kräftiger - Verfügung der 1 - 3 - beteiligten Behörde vom 23. November 2011 wurde er für die Dauer von sieben Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewi esen. Die für den 17. August 2012 organisierte unbegleitete Abschiebung scheiterte an dem Widerstand des Betroffenen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. August 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu m 7. N o- vember 2012 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 z u- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene nach dem Ablauf der a ngeordneten Haftdauer die Feststellung erre i- chen will, dass die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG genannten Vor aussetzungen für die Haftanordnung vor. Die Haftdauer sei nicht zu beanstan den . Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitraums habe durchgeführt werden können. Die Haftanordnung habe nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsg run d- satz verstoßen. Die beteiligte Behörde habe die Rückführung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Schließlich habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht habe entziehen wollen. 2 3 4 - 4 - III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellung s- antrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründ et. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden. 1. Bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet werden d ürfen. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein Ve r- stoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (st. Rspr., siehe näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG u nter and e- rem die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschi e- bungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG gehört; fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vol l- ziehbare Ausreisepfli cht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 27. September 2012 V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38). b) Dem genügte der Haftantrag nicht. Die beteiligte Behörde hat darin nicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden i st oder d ass die V o- raussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorgelegen haben. Der Bescheid des Bundesamts für 5 6 7 8 - 5 - Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2009, der diese Androhung enthält, ist weder i m Hafta ntrag erwähnt noch diesem als Anlage beigefügt. Das Prot o- koll über die Anhörung vom 21. August 2012 lässt auch nicht erkennen, dass die Behörde ihre Angaben vor Erlass der Haftanordnung mündlich vervollstä n- digt hat (zu dieser Möglichkeit vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 141/10, InfAuslR 2011, 301 , 302 Rn. 9 mwN). 2. In der Beschwerdeinstanz ist der Mangel der Antragsbegründung nicht für die Zukunft geheilt worden . D as ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Betroffene nicht erneut angehört wor den ist und damit - selbst wenn die beteili g- te Behörde die fehlenden Angaben inzwischen nachgeholt hab e n sollte - nicht Gelegenheit hat te, zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftanordnung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vo m 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25 ; Beschluss vom 18. A u gust 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 14) . 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. 9 10 11 - 6 - Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2012 - 934 XIV 351/12 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 2 - 29 T 276/12 - 12
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