BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11 /14 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10 . Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat vom 27. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außerge richtlichen Kosten des Streithelfers der B e- klagten. Gegenstandswert: bis 2.500 Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen e i- nen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO. Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzver walterin übe r das Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte der Kläger die Feststellung von ihm angem eldeter Forderungen zur Tabelle sow ie die Feststellung eines Recht s zur abgesonderten Befriedigung aus dem 1 2 - 3 - Freistellungsanspruch der Insolve nzschuldnerin gegen den Vermögens - schadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen B e- klagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bei. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte der Kläge r das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschul d- nerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungs - und Freistellungs antrag. Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte der Kläger , das Verfahren auf die vormaligen Streithelferi nnen als jetzige Beklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umz u- stellen" und beantragte festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 b e- züglich der zuvor benannten Zahlungs - und Freistellungsansprüche ve r- pflichtet seien, Deckungsschutz zu gewäh ren. Das Landgericht legte di e- se "Klageumstellung" als Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 1 aus und er legte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen dem Kläger auf. D ie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl ä- gers blieb erfolglos. Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und er legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeni n- tervention verursachten Kosten auf. In den Ents cheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Festste l- lungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5. 3 4 5 - 4 - In seiner gegen dieses Urt eil eingelegte n Berufung be zeichnete der Kläger auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. N achdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unsta tthaft sei, da die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte z u 1 gerichteten A n- trag enth alte, machte der Kläger geltend, dass die Berufung auch ins o- weit zulässig sei, weil die Feststellungen im Hinblick auf eine "behaupt e- te Klagerücknahme" angegriffen seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 ri chtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der B e- schwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder zur Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich. Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss 6 7 8 9 10 - 5 - handele es sich um ein wirkungsloses "Nichturteil", dessen Wirkungsl o- sigkeit auf das gleichw ohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshäng igen Verfahrens ergeht, wie es u n- ter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKom m- ZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer , ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18 ; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsb e- schluss. Im St reitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozes s- rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob d er Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückg e- nommen hatte und er mit der Berufung noch bis zur Entscheidu ng des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurüc k- genommen sei. 11 12 - 6 - Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 geric h- t e te Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzuläss ig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer b e- reits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28931/11 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2014 - 13 U 3365/13 - 13
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