BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 11/15 vom 8. Oktober 201 5 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a) Das Vollstreckungse rsuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklic h als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14, juris). b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechts behelfs ergibt, ist nicht erforderlich. c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungs - sache, in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis v on dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - De r VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Auf die Beschwerden des Gläubigers w erden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015 und des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Februar 2015 aufgeh o- ben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, das Vol l- stre ckung sersuchen vom 1. August 2014 erfülle nicht die Vorau s- set zungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW. Gegenstandswert: 165,82 Euro Gründe: I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der B e- zeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunk anstalt in den Bundeslä n- dern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldn e- rin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und beiträge in Höhe von 165,82 Euro. 1 - 3 - Am 8. August 2014 ist bei dem Amtsgericht M . Gerichtsvollziehe r verteilerstelle ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichn e- tes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgende n Briefkopf versehen war: Das Vollstreckungsersuchen ist weiter wie folgt gefasst: "S ehr g eehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebüh ren - / Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschi e- bende Wirkung. 2 3 - 4 - Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/ - beiträge die nachfolgend bea n- tragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner d urchz u- führen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, e inen Termin zur Abnahme der Ve r- mögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Au s- kunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. Die Aufstellung d er rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite(n). Zu Ihrer Information: Eine Zahlung konnte dem Beitragskonto bisher nicht gut geschrieben werden. Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 227,76 EUR aus. Von 03. 2012 bis 06.2013 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren - /Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer (...) und des Datums 01.08.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungs k o n- Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk " - 5 - Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständ i- gen Forderungen" (aufgeschl üsselt in Tabellenspalten nach " Zeitraum " , "Datum des Bescheides" , " Datum der Mahnung " , " Rundfun kgebühren/Beiträge " , " Säumniszuschlag " , " Mahngebühr " , " Sonstige Kosten " , " Davon ausgeglichen " und " Gesamt " ) und den vorangestellten Hinweis : "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten z u- gesandt worden : " . Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckung s- ersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam." Der Gerichtsvollz ieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf d as Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels als unzulässig zurückgew iesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurüc k- gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist e r- folglos geblieben. Mit der vom Bes chwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Di e Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für B a- den - Württemberg (LVwVG BW) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. De - zember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV , GBl. BW 2011, 4 77) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfun k- anstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstr e- 4 5 6 7 8 - 6 - ckungsverfahren voll streckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung seitens des Südwestrundfunks erfolgt ge mäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde wie im Streitfall von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Verm ö- gensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verw altung s- behörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über s ein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gegen Entsche i- dungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckung s- behörde gemäß § 16 Abs. 4 LVw VG BW die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Beschwerdegericht hat das Vorl iegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwV G BW verneint und daher die Zurückwe i- sung des Vollstreckungsersuchens durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet. Das Beschwerdegericht hat angenommen, diese n Anforderungen gen ü- ge das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 nicht . Ein großzü giger Pr ü- fungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Akt enzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreiche n- der Deutlichkeit entnehmen. Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen En t- scheidung, in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen G e- staltung des Vollstreckungsersuc hens, in dem sow ohl der Gläubiger als auch der " ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice " genannt sind, nicht klar sei, 9 10 11 12 - 7 - wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hi n- weis auf den Südwestrundfunk fehlten jegliche Angaben zur Rechtsf orm, Ve r- tretung und Anschrift, während der " ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsse r- vice " unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer h inreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsb e- hörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt e r- lassen habe. Die Angabe der Beitragsnummer sei nicht ausreichend, weil Be i- tragsnummer und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheides nicht zwingend identisch sein müssten. b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht. aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vol l- streckungsvorausse tzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten B u- ches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstr e- ckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vo llstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Das Vol l- streckungsersuchen muss dabei wovon das Beschwerdegericht im Ausgang s- punkt zutreffend ausgegangen ist den besonder en Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW en tsprechen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen u nter anderem die Bezeich nung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstrecke n- den Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behör de, des Datums u nd des Aktenzeichens enthalten. 13 14 - 8 - bb) Das Vollstreckung sersuchen des Gläubigers vom 1. August 2014 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVwVG BW. (1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW läss t sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige B e- zeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretung sverhältnissen und die Mitteilung der An - schrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersich t- lich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vol l- streckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwa l- tungsakt erlassen hat ei ndeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Ang a- ben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen b ezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus de r Sicht des Empfängers ergibt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14, juris Rn. 31). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rück - 15 16 17 - 9 - ständigen Rundfunk beiträgen des in Baden - Württemberg wohnhaften Schul d- ners g eht , hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Gläubigers als "Südwestrundfunk" befindet sich nicht nur räumlich eindeutig abge setzt von den Angaben zum Beitragsse r- vice auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt veran t- wortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des B e- schwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeic h- nung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Recht s- form, Ans chrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der A n- gabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde begrü nden könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdeg e- richt weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weit ere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest ve r- wech s lungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbe i- träge von einem in Baden - Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gl äubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zug e- wiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich - rechtlichen Rundfunka n- stalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betre f- fend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 23). 18 - 10 - (3 ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im St reitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datum s und des Aktenzeichens gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor. ( a ) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den V erwaltungsakt e r- lassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter II 2 b bb (2) Bezug g e- nommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinre i- chend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Die Identität von erlassender und vollstreckende r Behörde stellt den Regelfall dar, § 4 Abs. 1 LVwVG BW, ein Auseinanderfallen die Ausnahme , § 4 Abs. 2 LVwVG BW . Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungse r- suchen nicht genannt und sind auch sonst nicht e rsichtlich (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). ( b ) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich ei n- deutig aus der dem Voll streckungsersuchen beigefügten " Aufstellung der rüc k- ständigen Forderungen " , in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag e r- gangen ist. ( c ) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das di e eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wor t- laut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der A n- sicht des B eschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einze l- ne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der 19 20 21 22 - 11 - Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstre ckungsersuchen s zu e i- nem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben de n übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas ander e s könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festg e- stellt und ist auch nicht ersichtlich. cc ) Die Ent scheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Vorausse tzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 LVwVG BW, insbesondere waren im Streitfall gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behörde n- leiters nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14, juris Rn. 33 ff.). Auch die Angabe des Grundes und der Hö he der Geldforderung, § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG BW , ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des Vollstreckungsersuchens ergibt sich, dass der Gläubiger wegen ei nes Betrages in Höhe von 165,82 Euro die Vollstreckung betreibt. In der A n- lag e zum Vollstreckungsersuchen sind als beizutreibender Betrag 165,82 Euro ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte G e- samtrückstand des Beitragskontos bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 Euro die n- te wie der Zusatz " Zu Ihrer Infor mation " klarstellt nur der weiteren Informat i- on. Ein Vollstreckungsersuchen war damit für jeden klar er kennbar nicht ve r- bunden. 23 24 - 12 - Auch § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW ist erfüllt. Das Vollstr e- ckungsersuchen weist darauf hin, dass " diese Ausfertigung " ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schul dtitels ersetzenden Ersuchen, § 15a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz LVwVG BW, die Mitteilung, dass der der Vollstr e- ckung zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die au f- schiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser vol l- streckbar ist (vgl. § 2 LVwVG BW ) . Diese s Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun gen , zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört (vgl. § 168 VwGO, § § 704 ff. ZPO) , zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das LVwVG BW sind die allgemeinen Vorausse t- zungen der Vollstreckung in § 2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltung saktes oder de m Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit au s- reichend. Eine differenzie rte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtba r- keit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich. Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LVwVG BW) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Sat z 1 Nr. 6 LVwVG BW) liegen vor. III. Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen , weil sie von den Verfa h- ren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte ( vgl. 25 26 27 - 13 - BGH, Beschl uss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17). Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 03.02.2015 - 7 M 47/14 - LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 33/15 -
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