BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 /12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein. HöfeVfO §§ 3, 7 Abs. 3 Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurst ü- cke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abz u- schreiben. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12 - OLG Cel le AG Winsen (Luhe) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsmit tel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 201 1 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Grundbuchamt Winsen (Luhe) vom 10. August 2011 aufgeh o- ben, soweit sie die im Grundbuch von B . Blatt ... unter der B e- standsnummer .. eingetragenen Flurstücke ... , ... , ... und ... betreffen. Insoweit wird die Sache an das Grundbuchamt zur Entscheidung über das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 vom 11. November 2010 zurückverwiesen. I. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Grundbuch von B . auf Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes; eingetragen ist ein Hofvermerk. Unter der Bestandsnummer . .. ist ein Grundstück eingetragen, das aus zahlreichen Flurst ü- cken besteht. D as A mtsgericht Landwirtschaftsge richt hat das Grundbuchamt , soweit hier noch von Interesse , ersucht, die als Bauland ausgewiesenen Flurstücke ... , ... , .... und ... wegen fehlender Hofzugehörigkeit vo n dem mit dem Hofvermerk versehenen Grundbuchblatt abzu schreiben und auf ein anderes Grundbuchblatt unter einer neuen Bestandsnummer zu übertragen. Mit Zwischenverfü - 1 2 - 3 - gung vom 10. August 2011 hat das Grundbuchamt eine Befugnis des Landwir t- schaftsgerichts, Grundstücksteile vo n de m mit dem Hofvermerk versehenen G rundbuch blatt abschreiben zu lassen, verneint und die beantragte Eintragung von der Vorlage einer Teilungsbewilligung des Eigentümers abhängig gemacht. D ie hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuchende Behörde (im Folgenden: B eteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde ist in soweit erfol g- los geblieben . M it der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Eintragungsersuchen weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt müsse bei dem Eintr a- gungsersuch en einer Behörde prüfen , ob sich die se im Rahmen der Vorschrift ha l- te, auf die das Ersuchen ge stütz t s e i . Da zu gehöre hier die Frage , ob das E rs u- chen Grundst ücke im S inne von § 7 HöfeVfO betref fe . Das sei zu verneinen. Der in der Höfeverfahrensordnung verw endete Grundstücksbegriff entspreche demj e- nigen des bürgerlichen Rechts ; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderten eine einheitliche Auslegung. Nicht unter einer eigenen Nummer im Bestandsve r- zeichnis des Grundbuchs eingetragene Flurstücke seien daher keine Grundstück e im Sinne von § 7 HöfeVfO. Auch wenn davon auszugehen sei, dass das Landwir t- schaftsgericht auf die Abschreibung nicht hofzugehöriger Grundstücke hinwirken solle , könne diese Befugnis nicht weitergehen als durch das Gesetz umschrieben. Der Zweck der Höfeordnung, leistungsfähige Höfe bäuerlicher Familien zu erha l- ten, werde nicht berührt, w enn Flurstücke ihren landwirtschaftlichen Charakter , wie hier, bereits verloren hätten . Eine faktische Aufgabe der landwirtschaftlichen Nu t- zung sei auch du rch die mittels § 7 HöfeVfO wahrgenommene Ordnungsfunktion des Landwirtschaftsgerichts nicht zu verhindern. Dahinstehen könne, ob nicht ho f- zugehörige Flurstücke im Erbfall zugunsten des hoffreien Vermögens abgetrennt werden könnten, d enn darum gehe es hier nicht. 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist zu lässig. D ie Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Z u- rückweisung ih r er Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zur Vornahme höferechtlicher G rundbuc h- eintragungen hand elt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO. Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften ( Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 V ZB 95/12, NJW - RR 2013, 526 Rn. 5 mwN ) . Auch die übrigen Zulässigkeitsv o- raussetzungen nach § 78 GBO , § 71 FamFG sind gewahrt ; insbesondere ist d ie Beteiligte zu 1 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten . IV . Die Rechts beschwerde hat bereits deshalb Erfolg, weil das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt erla s- sen hat . 1. Die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu s i- chern, der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung b e- zieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hi n- dernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rüc k- wirkender Kraft geheilt werden kann . V or diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwi r- ken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebühre nden Rang erhielte (Senat, B e- schluss vom 26. September 2013 V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 4 5 6 - 5 - GBO auf ge geben werden , eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittel bar betroffenen Dritten beizubringen (BayObLG, NJW - RR 2004, 1533, 1534; MittBayNot 1995, 42, 43; MittBayNot 1990, 307; BayObLGZ 1990, 6, 8; OLG Hamm, MittBayNot 2003, 386; ZfIR 1998, 115, 116; OLG Zweibrücken, OLGZ 1991, 153, 154; KEHE - Herrmann, Grundbuchr echt, 6. Aufl., § 18 GBO Rn. 16; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 36; Demhar ter, GBO, 29 . Aufl., § 18 Rn. 12). Diese Grundsätze finden auch auf behördliche Ersuchen nach § 38 GBO Anwendung (KEHE - Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 GBO Rn. 79 ; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 38 Rn. 31 ). 2. Gemessen daran ist die Zwischenverfügung unzulässig. a) Sie gibt der Beteiligten zu 1 auf, eine Teilungsbewilligung des Eigent ü- mers beizubringen, der von der (nach § 13 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 GBV mit der a n- g estrebten Abschreibung einzelner Flurstücke einhergehenden) Grundstückste i- lung unmittelbar betroffe n ist . Nach der Rechtsauffassung des Grundbuchamts , auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen i st, erfordert die Umsetzung des Eintragungsersuchens eine Teilung d es Grundstücks durch den Eigentümer . Ein ohne Teilungsbewilligung gestelltes E rsuchen wäre d a nach sofort zurückzuweisen gewesen ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 8) . b) And ers wäre es nur, wenn das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1 ledi g- lich die Gründe mitgeteilt hätte, warum es d em Ersuchen nicht stattgeben kann. Solche Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind auch wenn sie mit der Ankündigung einer beabsichtigten Zurück weisung des Eintragungsersuchens ve r- bunden werden keine beschwerdefähigen Entscheidungen nach § 71 GBO (S e- nat, Beschluss vom 26. September 2013 V ZB 152/12, aaO Rn. 9 ) . So verhält es sich hier jedoch nicht. D as Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1 unt er ausdrüc k- licher Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshi n- 7 8 9 - 6 - dernisses gesetzt, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und seine Verfügung in der Nichtabhilfeentscheidung zudem ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichnet . 3. Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde hin seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (S e- nat, Beschluss vom 26. September 2013 V ZB 152/12, aaO Rn. 10 ). V. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da Gegenstand d es Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht das Eintragungsersuchen selbst ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 V ZB 152/12, aaO Rn. 11 ). Für das weite re Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin : 1. E ntgegen der Auffassung de s Beschwerdegerichts können nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO auch Flurstücke vom Hof abgetrennt werden , die im Bestandsve r- zeichnis des Grundbuchs nicht unter einer eigenen Nummer geführt werde n und daher kein Grundstück im Rechtss inn sind. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit folgt aus dem materiellen Recht . Dana ch erstreckt sich die Hofzugehörigkeit g e- mäß § 2 HöfeO nicht zwingend auf ein Grund st ück im Ganzen . Besteht dies aus mehreren Flurstücken, die im Liegenschaftskataster nach § 2 Abs. 2 GBO jeweils unter einer eigenen Nummer aufgeführt sind (vgl. dazu § 6 Abs. 3 Buchst. a Nr. 2, Abs. 4 GBV; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5 . Aufl., § 2 Rn. 19 ff.; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., 4.1.1.1), können einzelne Flurstücke zum Hof gehören und andere nicht. a) Anders als die Beteiligte zu 1 meint, besteht hinsichtlich dieser Recht s- frage eine eigene Prüfungskompetenz des Grundbuchamts . 10 11 12 13 - 7 - aa) B ei Behördenersuchen hat das Grundbuchamt nach § 38 GBO zu pr ü- fen, ob die Behörde wie hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3 HöfeVfO zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 V ZB 95/12, NJW - RR 2013, 526 Rn. 15) . Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt dana ch insbesondere , ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann ( vgl. Schöner/Stö ber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 201 u. 219 ) . Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für da s Ersuchen vorliegen, ist vo n dem Grundbuchamt nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (S e- nat, Beschl uss vom 20 . Dezember 2012 V ZB 95/12 , aaO). bb) Danach fällt die Beurteilung, ob bestimmte Flächen nach den tatsächl i- chen Gegebenheiten Bestandteil des Hofes sind oder nicht, in die alleinige Ko m- petenz des Landwirtschaftsgericht s . Im Grundbuchverfahren ist dah er nicht zu prüfen, ob ein Grundstück , das nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO vom Hofe abgetrennt werden soll, seine Hofzugehörigkeit verloren hat (vgl. dazu H. Wöhrmann, Lan d- wirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 23; zu eine m Landgut i . S . v . § 2049 BGB auch BGH, Urt eil vom 22. Oktober 1986 IVa ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 388). Etwas anderes gilt aber für die Frage, ob § 7 HöfeVfO d as Landwirtschaftsgericht berechtigt, Teile eines Grund stücks von dem mit dem Hofvermerk versehenen G rundbuch blatt abschreiben und auf ein gesondertes Grundbuchblatt über tragen zu lassen . Insoweit ist die Reichweite der Vorschrift betroffen , auf die das Ers u- chen gestützt wird, und damit die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts eröf f- net. 1 4 15 - 8 - b) Ob die Befugnis des Landwirtschaftsgericht s gemäß § § 3, 7 Abs. 3 HöfeVfO auch die Ab trennung von Grundstücksteilflächen eines Hofes umfasst , richtet sich nach § 2 HöfeO. D iese Vorschrift bestimmt, was zu den Bestandteilen eines Hofes gehört . Gemäß § 2 Buchst. a Halbs . 1 HöfeO zählen hierzu Grundstüc ke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewir t- schaftet werden . J e nachdem, wie der Begriff des Grundstücks in diesem Z u- sammenhang zu verstehen ist im Rechtssinne, katasterrechtlich oder wirtschaf t- lich (vgl. zu diesen Möglichkeiten al lgemein: Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 2 Rn. 11 ff.) , k ann Bestandteil eines Hofes nur ein Grundstück sein, das im Grundbuch unter einer eigenen Nummer auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist ( vgl. zum Grundstück im Recht ssinne: Senat , B e- schluss vom 19. Dezember 1967 V BLw 24/67, BGHZ 49, 145, 146), oder auch ein Flurstück oder sog ar ein unvermessener Grundstücksteil. In Rechtsprechung und Literatur bestehen hierzu unterschiedliche Auffassungen. aa) Teilweise wird ve rtreten, dass Hofbestandteil nur Grundstücke im Rechtssinne sein könnten , eine Unterteilung in hofzugehörige und hoffreie Teile eines Grundstücks also abgelehnt ( so OLG Köln, RdL 1983, 76, 77 und Beschluss vom 2. August 2007 23 WLw 5/07, juris Rn. 16 ; OL G Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2006 10 W 97/05, juris Rn. 66 und vom 7. Juni 2011 10 W 123/10, juris Rn. 62 ; OLG Celle, RdL 2010, 271, 273 ; H. Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 HöfeO Rn. 12 [ anders in der 2. Aufl. noch O. Wöhrmann, L andwirtschaftsrecht, § 2 HöfeO Rn. 9 ] ; vgl. auch Staudi n- ger/Mayer, BGB [2013], Art. 64 EGBGB Rn. 30). Zur Begründung wird darauf ve r- wiesen, dass der Grundstücksbegriff des bürger lichen Rechts einheitlich gelten müsse. Nur so ließen sich praktische Schwieri g keiten verm e i den. D enn ein e nur teilweise Z ugehörigkeit zum Hof und die damit ein h e rgehende getrennte Vere r- bung setze eine Teilung des Grundstücks voraus, die wiederum nur aufgrund e i- ner Eigentümererklärung erfolgen könne. Schließlich sei eine Nachlassspa ltung nicht sinnvoll ; das Ziel der Erhaltung geschlossener bäuerlicher Wirtschaftseinhe i- 16 17 - 9 - ten stehe einer kleinlichen Abgrenzung entgegen. Werde das Grundbuchgrun d- stück teils landwirtschaftlich, teils anderweitig genutzt, sei auf die überwiegende Nutzung abz ustellen. Die daraus folgende Benachteiligung der weichenden Erben könne durch eine Anpassung des Abfindungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 2 HöfeO abgemildert werden. bb) Nach andere r A uffassung ist die Beschränkung der Hofzugehörigkeit auf Grundstücksteile möglich ( so OLG Celle, RdL 1984, 132, 133; Lange/ Wulff/Lüdtge - Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 2 Rn. 6 [einschränkend Rn. 1]; Nor d- alm, AgrarR 1977, 10 8 , 1 09 f. ) , teilweise wird dies dahin eingeschränkt, dass es sich um Flurstücke im katasterrechtlichen Sinn e handel n müsse ( so Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 2 Rn. 3; Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 2 Rn. 3 9 ) . c ) Richtigerweise können auch einzelne Flurstücke , die kein Grundstück im Rechtssinne sind , Bestand teil eines Hofes oder aber hoffrei sein . aa ) Der Wortlaut von § 2 Buchst. a HöfeO bietet keinen zureichenden A n- haltspunkt für die Annahme, nur Grundstücke im Rechtssin ne, nicht aber T eile davon könnten Bestandteil eines Hofes sein. e nach Zusammenhang verschiedene Bedeutungen haben (Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 2 Rn. 11 ff.; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., 4.1.1.1). Einen Grundsatz, wonach der Begriff im Zivilrecht stets einheitlich zu ve r- stehen ist , gibt es nicht. bb ) D ie Entstehungsgeschichte de r Vorschrift spricht eher für die Möglic h- keit, die Hofzugehörigkeit auf Teile ein es Gr undstück s zu beschränken . Die Höf e- ordnung trat am 24. April 1947 ursprünglich als Besatzungsrecht in der britischen Zone in Kr aft und ersetzte das Reichserbhofgesetz (REG vom 29. September 1933 , RGBl I 685 ; vgl. H. Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., Einleitung Rn. 10). Die Vorschrift des § 2 HöfeO, die die Zuordnung von Grundstücken zum 18 19 20 21 - 10 - Hof regelt und die bis heute unv erändert fort gilt, knüpfte dabei an § 7 Abs. 1 REG an. Diese Norm war nach allgemeiner Meinung so zu verstehen , dass ein Grun d- stück auch nur teilweise zum Hof gehören konnte ( s. § 15 Abs. 3 der Ausfü h- rungsvorschrift des Reichs über Gerichtliches Verzeichn is, Erbhöferolle und Er b- hofvermerk vom 16 . Jan uar 1937, abgedruckt bei Vogels, REG, 4. Aufl., S. 147; vgl. auch Vogels, aaO § 7 Rn. 15; O. Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 11; Hopp, DJ 1934, 1585, 1586; anders noch KG, in Vogels/Hopp, EHRsp. § 7 Nr. 11 m. abl. Anm. Hesse ) . D ass § 2 HöfeO ein andere s Verständnis zu grunde liegt, ist nicht erkennbar . cc ) Dieses Ergebnis wird durch s ystemati sche Erwägungen ge stützt. (1) Das gilt zunächst mit Blick auf das Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. G rdstVG, welches ähnlich wie die Höfeordnung den Erhalt leistungsfähiger lan d- wirtschaftlicher Betriebseinheiten im Erbfall bezweckt (vgl. BVer fGE 91, 346, 356 ). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG kann das Landwirtschaftsgericht abweichend von der sonstigen Erb t- schaf t lichen Betriebs einem Miterben zuweisen; ausgenommen werden sollen nach Satz 2 Grundstücke, die in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Zwar verwendet das G rundst ückverkehrsgesetz den B e- griff des Grundstücks im Rechtssinne (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 V BLw 24/67, BGHZ 49, 145, 146 f.); es stellt in § 1 Abs. 3 GrdstVG Grun d- stücksteile aber ausdrücklich einem Grundstück gleich . D ementsprechend ist a n- erk annt, dass die Zuweisung nach § 13 GrdstVG ( bzw. die Herausnahme einze l- ner Flächen aus der Zuweisung ) auf Teile von Grundstücken im Rechtssinne b e- schränk t werden kann ( vgl. OLG München, RdL 1975, 156, 162; Netz, GrdstVG, 6 . Aufl., 7.2.1.1 1 ) . Ebenso kann im Rahmen der Genehmigungspflicht für die Übe r tragung landwirtschaftlicher Grundstücke nach § 2 Abs. 1 GrdstVG die u.a. bei der Hofübertragung zum Tragen kommt , §§ 16, 17 HöfeO, § 8 Nr. 2 GrdstVG auf Teile eines Grundstücks abgestellt werden ( vgl. OLG Kö ln, RdL 1982, 273; 22 23 - 11 - OLG Stuttgart, RdL 1981, 157 ; Netz, aaO 4.1.3 ; Treutlein/Crusius, GrdstVG, § 1 Anm. 4 b ) . (2) Entsprechendes gilt im Ergebnis für andere Gesetze, die Ziele der B o- denordnung und - lenkung verfolgen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Gr un d- stück, Grenze, 5. Aufl ., § 2 Rn. 16). Für das Baugesetzbuch , das ebenfalls vom Grundstücksbegriff im Rechtssinne ausgeht, bestimmt § 200 Abs. 1 BauGB , dass die Vorschriften auf Grundstücksteile entsprechend anzuwenden sind. Demen t- sprechend kann sich das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB auf Tei l- flächen eines Grundbuchgrundstücks beschränken (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 1971 V ZR 164/68, NJW 1971, 560 , 561 ) ; d ie Enteignung von Grundstücksteilen ist in § 113 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a BauGB so gar ausdrücklich vorgesehen . Soweit wie im Reichssiedlungsgesetz eine ausdrückliche Gleic h- stellung von Grundstückstei le n fehlt , wird hingegen von vornherein nicht der grundbuchrechtliche, sondern ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde gelegt (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 9. Mai 1985 BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302 , und vom 27. April 2001 BLw 22/00, AgrarR 2001, 382, zu § 4 RSG ). dd ) Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Höfeordnung da für , dass jedenfalls katastermäßig abgegrenzte T eile eines Grundstücks Bestandteil eine s Hofes im Sinne von § 2 Buchst. a Hö feO sein können . D ie Höfeordnung g e- staltet die Erbfolge in einen landwirtschaft lichen Betrieb abweichend vom allg e- meinen Erbrecht aus, um lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe gesc hlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (vgl. BVerfGE 91, 346, 356; BVerfGE 67, 329, 340 ff. ; BVerfGE 15, 337, 342) . Dieses Ziel rechtfertigt die d amit verbundene Schlechterstellung der weichenden Erben, begrenzt aber zugleich den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung (vgl. zum Landgut i . S . d . § 2049 BGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 IVa ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 38 7 f. ; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 BLw 17/90, BGHZ 115, 157 , 159 zu b); Beschlu ss vom 25. April 2014 24 25 - 12 - BLw 6/13, juris Rn. 31) . Für eine Ausweitung auf Gegenstände, die mit dem Hof nicht untrennbar verbunden sind, besteht kein Bedürfnis. S ie erschiene vielmehr mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Erbrecht sgara n- tie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Die rein b u- chungstechnische und in ihrem Zuschnitt mitunter zufällige Maßeinheit e ine s Grundstücks vorliegend sollen über 100 ha unter einer Bestandnummer eing e- tragen sein ste llt keine n rechtfertigenden Grund für eine nach dem Zweck der Höfeordnung nicht gebotene Schlechterstellung der weichenden Miterben dar. Die se müssen sich auch nicht auf die von dem Beschwerdegericht ang e- führte Möglichkeit eine s Zuschlag s zum Hofeswert nach § 12 HöfeO verweisen lassen , wenn Teile eines hofzugehörigen Grundstücks dem Hof nicht mehr dienen. Erfordert die Trennung von in tatsächlicher Hinsicht hofzugehörige n und ho f- freie n Flächen nur die Abschreibung eines Grundstücksteils, also einen im w e- sen t lichen buchungstechnischen Vorgang, fehlt es, wie die Beteiligte zu 1 zutre f- fend hervorhebt, an eine m sachlichen Grund , den weichenden Erben einen A n- spruch auf Übereignung der hoffreien Flächen zugunsten eine s bloßen Gelda n- spruchs zu versagen. Wer den die Flächen, wie es § 7 Abs. 3 HöfeVfO für Grun d- stücke vor sieht, vor Eintritt des Erbfalls von dem hofzugehörigem Grundstücksteil abgeschrieben, werden die weichenden Erben mit Tod des Erblasser s sogar u n- mittelbar Eigentümer dieser (dann ein selbständi ges Grundstück bildenden) Fl ä- chen. Anders als das Beschwerdegericht meint, werden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht beeinträchtigt, wenn ein Grundstück bezogen auf abgren z- bare, insbesondere katastermäßig selbständige Flächen rechtlich teils hofzug e- hörig und teils hoffrei sein kann . Sachenrechtlich kann das Grundstück bis zu e i- ner Teilung immer nur ein einheitliches Schicksal nehmen . B ei Eintritt des Erbfalls geht es folglich als Ganzes auf den Hoferben über ; bei einer gemischten Nutzung ist maßgeblich , we lche Nutzungsart überwiegt ( vgl. Faßbender in Faßbe n- 26 27 - 13 - der/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 2 Rn. 39 ; H. Wöhrmann, Lan d- wirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 HöfeO Rn. 12 ) . Dass die weichenden Erben von dem Hoferben nach Eintritt des E rbfalls die Übereignung des hoffreien Grun d- stücksteils verlangen können, birgt keine rechtlichen Schwierigkeiten; die Lage stellt sich nicht anders dar, als wenn ihnen dieser Teil von dem Erblasser als Ve r- mächtnis zugewandt worden wäre (vgl. zu den möglich en Gegenständen eines Vermächtnisses: BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187, 190). Wird der hoffreie Teil eines zum Hof gehörenden Grundstücks vor Eintritt des Erbfalls auf Betreiben des Landwirtschaftsgerichts nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO von dem Grundbuchblatt abgeschrieben , wird die Trennung von hofzugehörigem und hoffreiem Vermögen auch sachenrechtlich vollzogen; es wird also, wie die Beteiligte zu 1 zu Recht hervorhebt, sogar ein Mehr an Rechtssicherheit erreicht. 2. Dem Ersuchen d er Beteiligten zu 1 steht nicht entgegen, dass die Tre n- nung der betroffenen Flurstücke vom Hof im Sinne des § 7 Abs. 3 HöfeVfO zu e i- ner Grundstücksteilung führt. Die hierfür notwendige Bewilligung des Eigentümers wird durch das behördliche Ersuchen ersetzt (§ 38 GBO) . Ob die hoffreien Flurstücke nach ihrer Abschreibung von dem Hofgrun d- stück im Grundbuch als einheitliches Grundstück oder getrennt geführt werden, 28 29 - 14 - bleibt der Entscheidung des Eigentümers überlassen. Diese hat das Landwir t- schaftsgericht z u erfragen und bei seinem Ersuchen gegenüber dem Grundbuc h- amt zu berücksichtigen. Stresemann Czub Brückner Weinland Kaz e le Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 10.08.2011 - Bahlburg Bl. 253 - OLG Celle, Entscheidung vom 13. 12.2011 - 7 W 79/11 -
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