BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 112/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durchdie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.200 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit fürdiesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Kammergericht dieRechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nichtvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt undbegründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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