BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 112/03 vom21. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung desVorsitzenden des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen vom 2. September 2003 wird als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.378,84 Gründe: Mit der angefochtenen Verfügung hat der Vorsitzende den Termin vom18. September 2003 aufgehoben. Eine solche Verfügung ist unanfechtbar(§ 227 Abs. 4 ZPO).Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre ihr Rechtsmittel auch bei ent-sprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die An-fechtbarkeit von gerichtlichen Beschlüssen nicht zulässig. Gegen Beschlüsseder Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bun-desgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solcheRechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für die-sen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht dieRechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde - 3 -wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einembeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,2181).Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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