BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 112/04 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2004 aufgehoben. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 5.215,20 200 Gr374nde I. Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf R344umung und Herausgabe eines von ihnen im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Hausgrundst374cks in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. August 2004 stattgegeben, das der Beklagten pers366nlich am 13. August 2004 und ihrem erstinstanzlichen Rechtsbeistand am 16. August 2004 zugestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte am 13. September 2004 durch Schriftsatz eines Rechtsanwalts Berufung eingelegt; dieser hat anschlie337end das Mandat nie- 1 - 3 - dergelegt. Da der bereits am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangene Beru-fungsbegr374ndungsschriftsatz eines neuen anwaltlichen Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten zun344chst nicht zu den Akten gelangt war, hat das Berufungs-gericht die Berufung durch Beschluss vom 15. Oktober 2004 mangels rechtzei-tiger Berufungsbegr374ndung verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-dung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gen374gt den formellen Anforderungen des 247 575 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht dadurch, dass es die rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist eingegangene Berufungsbegr374ndung nicht beachtet und zudem der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Frage der Vers344umung der Begr374ndungsfrist zu 344u337ern, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, denn die Beklagte hat durch den am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanz-lichen Prozessbevollm344chtigten die Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374r die Berufungsbegr374ndung gewahrt. 4 - 4 - Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-kosten hat der Senat von der M366glichkeit des 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 5 Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 13.08.2004 - 3 C 204/04 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.10.2004 - 7 S 39/04 -
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