BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 112/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 130 a Abs. 1 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO enth344lt f374r bestimmende Schrifts344tze nicht nur eine Ordnungsvorschrift; diese m374ssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landge-richts form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung ist am 17. April 2008 abgelaufen. An diesem Tag um 19.50 Uhr ist die Berufungsbegr374ndung in elektronischer Form beim Berufungsgericht eingegan-gen. Ausweislich des gerichtlichen Pr374fprotokolls wurde das Zertifikat f374r den Signaturschl374ssel der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, Rechtsanw344ltin R., zum Zeitpunkt der Pr374fung zur374ckgewiesen. Nach einem Aktenvermerk des f374r 1 - 3 - das elektronische Gerichtsfach zust344ndigen Justizbeamten H. hat dieser "das Rechtsanwaltsb374ro R...er am 17.4.08 gegen 10.00 Uhr telefonisch 374ber den Mangel und seine Folgen unterrichtet". 2 Die Signaturkarte war Rechtsanw344ltin R. mit Schreiben der Zertifizie-rungsstelle der Bundesnotarkammer vom 31. M344rz 2008 374bersandt worden. Dieses Schreiben enth344lt die Aufforderung, die beigef374gte Empfangsbest344ti-gung unterschrieben zur374ckzusenden, "damit Ihr Zertifikat im Verzeichnisdienst freigeschaltet werden kann". In den ebenfalls beigef374gten "Erl344uterungen zu Inbetriebnahme und Einsatz der Signaturkarte" hei337t es: "Ihre Signaturkarte neuer Technik ... ist ab sofort g374ltig". Die von der Zertifizierungsstelle vorgelegte Empfangsbest344tigung der Rechtsanw344ltin R. tr344gt den Eingangsstempel vom 25. April 2008. Nach Aus-kunft der Bundesnotarkammer ist die Signaturkarte am gleichen Tag freige-schaltet worden. 3 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008, eingegangen am 3. Juni 2008, hat der Kl344ger die Berufungsbegr374ndung nochmals eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist bean-tragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, entgegen dem Aktenvermerk des Justizbeamten H. sei das Rechtsanwaltsb374ro R. nicht unterrichtet worden; ins-besondere sei nicht mit einer Person namens R...er telefoniert worden. Bei Rechtsanw344ltin R. h344tten die Voraussetzungen f374r die 334bermittlung mit qualifi-zierter Signatur vorgelegen. Wenn die interne 334berpr374fung zu anderen Ergeb-nissen gelange, k366nne ihr das nicht zugerechnet werden. Auch die 334bersen-dungsprotokolle enthielten keine Fehlermeldung. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Dagegen 5 - 4 - richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er zur Glaubhaftma-chung der Wiedereinsetzungsgr374nde eidesstattliche Versicherungen beider Rechtsanw344lte R. und einer Kanzleiangestellten vorgelegt hat. II. 6 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1, 247 575 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der Kl344ger hat zwar die Berufungsbegr374n-dungsfrist vers344umt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die am 17. April 2008 in elektronischer Form eingegangene Berufungsbegr374ndungsschrift sei entgegen 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mit einer ausreichenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Eine solche sei ebenso wie die Unterschrift nach 247 130 Nr. 6 ZPO zwingendes Erfordernis bei bestimmenden Schrifts344tzen. Das Zertifi-kat f374r den Signaturschl374ssel werde aufgrund der Regelung des 247 5 Abs. 2 Sig-naturverordnung (SigV) durch den Zertifizierungsdiensteanbieter erst nach R374cksendung der Empfangsbest344tigung 374ber den Erhalt der Signaturkarte nachpr374fbar gehalten und damit freigeschaltet. Darauf sei Rechtsanw344ltin R. im Schreiben der Zertifizierungsstelle vom 31. M344rz 2008 hingewiesen worden. Ausweislich des Eingangsstempels sei die Empfangsbest344tigung erst am 25. April 2008 eingegangen. Zwar habe der Kl344ger eine Notiz vom 30. Mai 2008 vorgelegt, die von einer Mitarbeiterin von Rechtsanw344ltin R. stammen solle und nach der ein Telefonat mit der Zertifizierungsstelle ergeben habe, dass die Empfangsbest344tigung am 7. April 2008 eingegangen sei. Dieser Notiz sei je-doch weder zu entnehmen, wer diese Auskunft erteilt habe noch auf welcher 7 - 5 - Grundlage sie erteilt worden sei. Hingegen spreche eine tats344chliche Vermu-tung daf374r, dass der Eingangsstempel auch tats344chlich den Tag des Eingangs ausweise. Diese Vermutung werde durch die Notiz angesichts deren geringen Aussagekraft nicht ersch374ttert. 8 Dem Kl344ger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Der Antrag sei nicht innerhalb der zweiw366chigen Wiedereinset-zungsfrist des 247 234 ZPO gestellt worden und damit unzul344ssig. Denn obwohl das B374ro von Rechtsanw344ltin R. am 18. April 2008 telefonisch 374ber den Mangel unterrichtet worden sei, sei der Wiedereinsetzungsantrag erst mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 erfolgt. Der Kl344ger habe darin zwar eine Unterrichtung am 17. April 2008 bestritten. Bei einer Befragung des Justizbeamten H. durch die Berichterstatterin habe dieser jedoch angegeben, am 18. April 2008 eine B374ro-mitarbeiterin von Rechtsanw344ltin R. informiert zu haben; die Datumsangabe "17." im Vermerk und die Bezeichnung "R...er" beruhten auf einem Versehen. Daher sei davon auszugehen, dass Rechtsanw344ltin R. am 18. April 2008 von der fehlenden Wirksamkeit der elektronischen Signatur Kenntnis gehabt habe. Damit sei der Wiedereinsetzungsantrag versp344tet. Er w344re dar374ber hinaus auch nicht begr374ndet. Der Hinweis des Kl344gers auf das 334bersendungsschreiben der Zertifizierungsstelle und das beigef374gte Informationsblatt reichten nicht aus, ein Verschulden seiner Prozessbevoll-m344chtigten auszur344umen. Denn vor der Freischaltung des Zertifikats habe es einer R374cksendung der Empfangsbest344tigung durch Rechtsanw344ltin R. bedurft. Der Kl344ger habe nichts dazu vorgetragen, wann die Empfangsbest344tigung ab-gesandt worden sei. Das Informationsblatt beziehe sich ersichtlich auf die Abl366-sung der bisher ausgegebenen Signaturkarten durch Karten mit neuer Technik und deren sofortige Verwendbarkeit, sage aber nichts dar374ber aus, welche Vor-aussetzungen zu erf374llen seien, damit das Zertifikat nachpr374fbar gehalten und 9 - 6 - damit freigeschaltet werde. Diese erg344ben sich aus 247 5 Abs. 2 SigV. Die Un-kenntnis dieser Vorschrift habe Rechtsanw344ltin R. zu vertreten, zumal sie in dem Schreiben der Zertifizierungsstelle darauf hingewiesen worden sei, dass eine Freischaltung erst nach R374cksendung der Empfangsbest344tigung erfolgen w374rde. 10 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Berufung ist zwar nicht fristgerecht begr374ndet worden (a). Dem Kl344ger ist jedoch Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gew344hren (b). a) Der Kl344ger hat die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt, weil die am 17. April 2008 als elektronisches Dokument eingereichte Berufungsbegr374ndung entgegen 247 520 Abs. 5, 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mit einer ordnungsge-m344337en qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-hen ist und damit nicht die gesetzliche Form aufweist. 11 aa) 247 130 a ZPO wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Formvor-schriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechts-gesch344ftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingef374hrt. Er erm366glicht es, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronisches Dokument, als E-Mail (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 6), bei Gericht einzureichen. Nach Abs. 1 Satz 2 der Norm soll die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei der qualifizier-ten elektronischen Signatur (247 2 Nr. 3 SigG) handelt es sich um eine elektroni-sche Signatur nach 247 2 Nr. 1 SigG, die zus344tzlich die Voraussetzungen der fort-geschrittenen elektronischen Signatur nach Nr. 2 der Vorschrift erf374llen und weiter auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung g374ltigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein 12 - 7 - muss. Eine qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenh344ndi-gen Unterschrift im Sinne von 247 130 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Tz. 10). Sie soll dem elektronischen Doku-ment insbesondere im Hinblick auf dessen "Fl374chtigkeit" und sonst spurenlos m366gliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 und BT-Drucks. 14/4987 S. 24). Der Gesetzgeber hat sich damit f374r eine besonders hohe Sicherheitsstu-fe elektronischer Signaturen entschieden (vgl. Stadler, ZZP 2002, 411, 420). bb) Im Rahmen des 247 130 Nr. 6 ZPO stellt trotz der Verwendung des Wortes "soll" die Unterschrift grunds344tzlich eine unerl344ssliche Wirksamkeitsvor-aussetzung f374r bestimmende Schrifts344tze dar (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Tz. 11; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7; Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Tz. 6 und Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 Tz. 15; st. Rspr.). Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgesch344ftsverkehr vom 13. Juli 2001 (vgl. oben aa) brachte nur insoweit eine Erg344nzung, als nach der 2. Alt. von 247 130 Nr. 6 ZPO bei 334bermittlung durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie gen374gt. Eine Korrektur der umfangreichen Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis war nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz nicht be-absichtigt (BT-Drucks. 14/4987 S. 24). 13 cc) Ob es sich bei der qualifizierten elektronischen Signatur im Rahmen von 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenfalls grunds344tzlich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bei bestimmenden Schrifts344tzen handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird die Vorschrift entspre- 14 - 8 - chend ihrem Wortlaut lediglich als Ordnungsvorschrift verstanden (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 130 a Rdn. 4; HK-ZPO/ W366stmann, 2. Aufl., 247 130 a Rdn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 129 Rdn. 8 und 247 130 a Rdn. 3; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 130 a Rdn. 4). An-dere sehen in der Norm in Anlehnung an das Verst344ndnis von 247 130 Nr. 6 ZPO eine Muss-Vorschrift (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 130 a Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 130 a Rdn. 2; M374nchKommZPO-Wagner, 3. Aufl., 247 130 a Rdn. 4; PG/Pr374tting, ZPO, 247 130 a Rdn. 5; Kr374ger- B374tter, MDR 2003, 181, 182 Fn. 12; D344stner, NJW 2001, 3469, 3470; LAG K366ln, Beschluss vom 19. November 2003, 4 Ta 318/03, bei Juris, Tz. 29). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2008 (IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9) nur ausgef374hrt, der Gesetzgeber habe die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders "vorgeschrieben", eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht gen374ge, sei nicht geeignet, die ge-setzliche Frist f374r einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren. dd) 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei bestim-menden Schrifts344tzen der Absender das elektronische Dokument grunds344tzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Trotz der Ver-wendung des Wortes "soll" handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvor-schrift. 15 (1) Daf374r spricht schon der erforderliche Gleichklang mit 247 130 Nr. 6 ZPO. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der Unterschrift. Wird diese trotz des Gesetzeswortlauts grunds344tzlich als unverzichtbare Wirk-samkeitsvoraussetzung angesehen, muss das auch f374r die qualifizierte elektro-nische Signatur gelten. Auch Greger (bei Z366ller, ZPO, 28. Aufl., 247 130 a Rdn. 4) r344umt ein, dass die L366sung einheitlich sein muss. 16 - 9 - (2) Dieses Verst344ndnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu D344stner, NJW 2001, 3469). Allerdings wird in der Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als Ordnungsvorschrift bezeichnet (BT-Drucks. 14/4987 S. 24). Dagegen wandte sich der Bundesrat in seiner Stel-lungnahme; es gen374ge nicht, eine solche Signatur lediglich im Rahmen einer Soll-Vorschrift vorzusehen (aaO S. 36). In ihrer Gegen344u337erung stimmte die Bundesregierung dem nicht zu (aaO S. 43). Daraufhin wurde der Vermittlungs-ausschuss angerufen. Er hielt eine 304nderung des Regierungsentwurfs nicht f374r erforderlich. In der abschlie337enden Sitzung des Bundesrates wurde hierzu fol-gende Erkl344rung des Vermittlungsausschusses zu Protokoll gegeben: 17 "Die Formvorschrift in 247 130 a Abs. 1 ZPO ... ist der Soll-Regelung f374r die Unterschrift unter vorbereitende Schrifts344tze gem344337 247 130 Nr. 6 nachgebildet. Diese Regelung interpretiert die Rechtspre-chung f374r bestimmende Schrifts344tze als Muss-Vorschrift, ... Der Vermittlungsausschuss geht davon aus, dass auch die Formvor-schrift in 247 130 a Abs. 1 ZPO ... f374r bestimmende Schrifts344tze als Muss-Vorschrift zu interpretieren ist ..." Dem haben der Bundesrat und der Bundestag zugestimmt (vgl. Protokoll 374ber die 765. Sitzung des Bundesrats vom 22. Juni 2001, S. 312, 322). 18 (3) Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFHE 115, 53 Tz. 33) den gleich lautenden 247 77 a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. gleichwohl als Ordnungsvorschrift qualifiziert, weil dieses Normverst344ndnis des Gesetzgebers im Gesetz keinen Ausdruck gefunden habe. Eine Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes gem344337 247 2 Abs. 1 RsprEinhG ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Denn 247 77 a FGO a.F. war zwar auf den damals vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden 19 - 10 - Fall noch anwendbar, wurde aber durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. M344rz 2005 (BGBl. I S. 837) aufgehoben und durch 247 52 a FGO ersetzt. Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass in der Rechtsverordnung, mit der die 334bermittlung elektronischer Dokumente zugelassen wird, f374r die Dokumen-te, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftst374ck gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist. Gleichlautende Vorschrif-ten wurden in 247 55 a VwGO und in 247 65 a SGG geschaffen, wobei auch hier die 247 130 a ZPO entsprechenden Vorg344ngerregelungen aufgehoben wurden. 247 130 a ZPO selbst blieb dagegen unver344ndert in Kraft. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs hei337t es dazu, 247 52 a FGO, 247 55 a VwGO und 247 65 a SGG deckten sich inhaltlich mit der Regelung des 247 130 a ZPO und pr344zisierten die in dieser Vorschrift enthaltene "Soll-Regelung" (BT-Drucks. 15/4067 S. 37 ff.). Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r bestimmende Schrifts344tze die qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt und dass mit Inkrafttreten des Justizkommunikationsgesetzes inhaltlich zwi-schen den entsprechenden Regelungen in den einzelnen Verfahrensordnungen ein Gleichklang besteht. Eine 304nderung von 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO selbst hielt er ersichtlich im Hinblick auf die zu 247 130 Nr. 6 ZPO ergangene Rechtspre-chung und das zu 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO im Gesetzgebungsverfahren ge-344u337erte Normverst344ndnis nicht f374r erforderlich. (4) Dieses Ergebnis f374hrt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu nicht hinnehmbaren Wertungswiderspr374chen im Hinblick auf den Be-schluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh366fe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) zur Wirksamkeit von Computer-faxen. Am Ende dieser Entscheidung ist ausgef374hrt: 20 "Entspricht ein bestimmender Schriftsatz ... inhaltlich den prozes-sualen Anforderungen, so ist die Person des Erkl344renden in der - 11 - Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift ein-gescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Ur-heber wegen der gew344hlten 334bertragungsform nicht unterzeich-nen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden." 21 Die Rechtsbeschwerde meint, dann sei auch das Verlangen einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nicht zu rechtfertigen; auch das Computerfax garantiere keine Authentizit344t des Urhebers. Sie 374bersieht, dass die qualifizierte elektronische Signatur neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7) insbesondere auch gew344hrleisten soll, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungsfunktion; vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 24 und BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9). Auch das spricht in erheblichem Ma337e daf374r, 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei bestimmenden Schrifts344tzen grunds344tzlich als Muss-Vorschrift zu verstehen und rechtfertigt eine gegen374ber dem Computerfax unterschiedliche Handhabung. Ob die oben genannte Entscheidung des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtsh366fe des Bundes durch die Neufas-sung von 247 130 Nr. 6 ZPO 374berholt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 Tz. 17), muss der Senat bei dieser Sachlage nicht entscheiden. ee) Danach war hier f374r eine formgerechte Berufungsbegr374ndung erfor-derlich, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-naturgesetz versehen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht eingehalten wor-den. 22 - 12 - Eine qualifizierte elektronische Signatur beruht auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung g374ltigen qualifizierten Zertifikat, 247 2 Nr. 3 a) und Nr. 7 SigG. Dieses Zertifikat darf erst nachpr374fbar gehalten werden, wenn der Signatur-schl374sselinhaber den Erhalt der sicheren Signaturerstellungseinheit gegen374ber dem Zertifizierungsdiensteanbieter best344tigt hat. Es reicht deshalb nicht aus, dass die Signaturkarte und die pers366nlichen Identifikationsnummern bereits an Rechtsanw344ltin R. ausgegeben worden waren. Erforderlich war auch eine Frei-schaltung des qualifizierten Zertifikats, der die geforderte Empfangsbest344tigung vorauszugehen hatte. Ein nicht freigeschaltetes Zertifikat konnte keine qualifi-zierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes erzeugen. Die f374r eine Berufungsbegr374ndung erforderliche Form ist nicht eingehalten. 23 ff) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Bun-desgerichtshof vom Unterschriftserfordernis im Sinne des 247 130 Nr. 6 ZPO Aus-nahmen zugelassen hat, wenn sich aus anderen Umst344nden eine der Unter-schrift vergleichbare Gew344hr daf374r bietet, dass der Prozessbevollm344chtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung f374r den Inhalt der Rechtsmittelschrift 374bernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist (BGH, Be-schluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, MDR 2009, 882 m.w.N.). Weder aus der Art der 334bertragung noch aus dem Inhalt des Pr374fprotokolls ergibt sich eine der qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbare Sicherheit daf374r, dass die Berufungsbegr374ndung von Rechtsanw344ltin R. stammt. Der Rechtsbe-schwerde ist allerdings zuzugeben, dass die Wahrscheinlichkeit daf374r, dass dies nicht der Fall war und daf374r, dass diese nicht willentlich in den Verkehr ge-langt ist, gering war. Aus dem Pr374fprotokoll ergibt sich, dass eine Signatur be-nutzt worden ist, die Rechtsanw344ltin R. zugewiesen worden ist. Auch kann dem Pr374fprotokoll entnommen werden, dass die Signatur g374ltig ist. Es fehlt jedoch das Zertifikat. Durch das Zertifikat best344tigt der Zertifizierungsdiensteanbieter, dass der zur 334berpr374fung einer elektronischen Signatur erforderliche Signatur- 24 - 13 - pr374fschl374ssel (247 2 Nr. 5 SigG) einer von ihm identifizierten nat374rlichen Person zugeordnet wird (247 2 Nr. 6 und Nr. 7, 247 5 Abs. 1 SigG). Erst das Zertifikat ver-schafft ausreichend Sicherheit daf374r, dass die in dem Dokument als Absender bezeichnete Person identisch ist mit dem Schl374sselinhaber. Ohne das Zertifikat besteht diese Sicherheit nicht in ausreichender Weise, weil es m366glich ist, dass die Schl374sselkarte und die Identifikationsnummern in falsche H344nde geraten sind. Der Gesetzgeber hat sich in 247 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r die qualifizierte elektronische Signatur und damit f374r eine besonders hohe Sicherheitsstufe elektronischer Signaturen entschieden (vgl. Stadler ZZP 2002, 411, 420). Es geht nicht an, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unter-laufen, dass Ausnahmen zu den sich aus 247 130 a ZPO ergebenden Formerfor-dernissen zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen. Es reicht auch nicht aus, dass die durch die Verwendung des Sig-naturschl374ssels garantierte Perpetuierungsfunktion m366glicherweise gewahrt ist. Vielmehr m374ssen alle Voraussetzungen f374r die qualifizierte elektronische Signa-tur im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist vorliegen. Eine Best344tigung durch das sp344ter erteilte Zertifikat ist nicht m366glich. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Nachholung einer Unterschrift nach Ablauf der Beru-fungsbegr374ndungsfrist. Diese kann den Formmangel nicht heilen (BGH, Be-schluss vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79, VersR 1980, 331). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 25 aa) Der Antrag ist nicht versp344tet. 26 (1) Allerdings geht der Senat aufgrund der Erkl344rung des Sachbearbei-ters H. davon aus, dass dieser im B374ro der Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers am 18. April 2008 angerufen und darauf hingewiesen hat, dass die Signa- 27 - 14 - tur vom Zertifizierungsdiensteanbieter zur374ckgewiesen worden und das Doku-ment deshalb nicht formwirksam eingegangen ist. Der Umstand, dass dieser das Telefongespr344ch auf den 17. April und das B374ro mit R205er, statt mit R. be-zeichnet hat, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Zu dem Datum ergibt sich das schon daraus, dass der Vermerk eingangs erw344hnt, ihm sei der Ein-gang erst am 18. April 2008 vorgelegt worden. Die eidesstattliche Versicherung der B374roangestellten A. vermag keine andere 334berzeugung zu vermitteln. Es erscheint schon wenig glaubhaft, dass diese alle Telefonate in der Kanzlei ent-gegennimmt, ohne zu erl344utern, wie verfahren wird, wenn sie ausf344llt. (2) Im Hinblick auf die Erkl344rung von H., er habe mit dem B374ro telefo-niert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit einem der anwesen-den Anw344lte, insbesondere mit der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers tele-foniert hat. Das haben diese und ihr Ehemann in ihren eidesstattlichen Versi-cherungen auch in Abrede gestellt. Ebenso haben sie glaubhaft in Abrede ge-stellt, durch ihre B374rokraft davon erfahren zu haben, dass die Signatur zur374ck-gewiesen worden ist. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die den Telefonanruf entgegennehmende B374roangestellte die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers nicht informiert hat. Dieses Vers344umnis kann dem Kl344ger nicht zur Last gelegt werden. Rechtsanwalt R., der Ehemann der Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers, hat glaubhaft versichert, dass eine genaue Anweisung dazu bestand, dass und wie die Rechtsanw344lte 374ber telefonisch eingehende Nach-richten informiert werden, diese Anweisung 374berpr374ft wird und Verst366337e bisher nicht festgestellt worden sind. Damit f344llt der Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers kein eigenes Verschulden zur Last. Ein Verschulden ihrer B374rokraft kann dem Kl344ger angesichts der nicht zu beanstandenden Organisation des B374ros nicht zugerechnet werden. 28 - 15 - (3) Die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat danach erst mit dem Hinweis des Gerichts vom 20. Mai 2008 von der Zur374ckweisung der Signatur Kenntnis erlangt. Die Monatsfrist f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, hat sie eingehalten. 29 30 bb) Der Antrag ist auch begr374ndet. Die Prozessbevollm344chtigte hat die Frist zur Berufungsbegr374ndung ohne ihr Verschulden vers344umt. Ohne Verlet-zung von Sorgfaltspflichten konnte sie davon ausgehen, dass mit 334bersendung der Signaturkarte und der Identifikationsnummern die Erstellung einer qualifi-zierten elektronischen Signatur m366glich war. Das ergab sich schon aus dem unter der 334berschrift "Einsatzzeitpunkt der neuen Karten" im Informationsblatt der Zertifizierungsstelle enthaltenen Hinweis, die Signaturkarte neuer Technik sei ab sofort g374ltig. Ein Nutzer der Signaturkarte darf einen derartigen Hinweis der Zertifizierungsstelle, der zudem unter dem Titel "Erl344uterungen zu Inbe-triebnahme und Einsatz der Signaturkarte" steht, in der Weise verstehen, dass die Karte auch sofort f374r die vorgesehenen Zwecke genutzt werden kann. Er muss nicht erwarten, dass es noch einer gesonderten Freischaltung f374r die Nut-zung bedarf. Das gilt umso mehr, als in demselben Informationsblatt die Frei-schaltung durch die Zertifizierungsstelle nicht erw344hnt ist, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen wird, dass die Karte durch Ersetzung der Transport-PINs "freigeschaltet" wird. Auch das erzeugte den Eindruck, es bed374rfe zur Nutzung der Karte keiner weiteren Ma337nahmen. Dem steht die Bitte in dem Schreiben der Zertifizierungsstelle, die Empfangsbest344tigung unterschrieben an die Zertifi-zierungsstelle zur374ckzusenden, damit das Zertifikat im Verzeichnisdienst freige-schaltet werden kann, nicht entgegen. Wie erw344hnt, konnte Rechtsanw344ltin R. aufgrund der sonstigen Informationen davon ausgehen, dass sie die Karte mit deren Erhalt und Zusendung der Identifikationsnummern in Betrieb nehmen kann. Genau diese Formulierung findet sich im 334brigen auch in dem erw344hnten Schreiben. Dass die fehlende Freischaltung im Verzeichnisdienst eine zweck- - 16 - entsprechende Nutzung verhindert, ergibt sich aus dem Schreiben nicht mit hin-reichender Klarheit. Vielmehr kann diese Bitte auch dahin verstanden werden, dass die Freischaltung im Verzeichnisdienst zwar erforderlich ist, jedoch einer Nutzung der Karte zum Zweck der qualifizierten elektronischen Signatur nicht entgegensteht. Der Nutzer einer Karte, die ihm von der Bundesnotarkammer als Zertifizierungsstelle 374bersandt wird, kann auch im Hinblick auf die gesetzlich verankerte Pflicht zur Unterrichtung, 247 6 SigG, darauf vertrauen, dass die An-gaben zur Nutzung richtig sind und die f374r einen Rechtsanwalt sehr bedeutsa-me Frage des Zeitpunkts der Nutzung sich nicht hinter einer Formulierung ver-birgt, die diesen nicht ohne weiteres betrifft. Dass die Freischaltung des Zertifi-kats "im Verzeichnisdienst" eine Voraussetzung f374r die Nutzung ist, erschlie337t sich vielmehr erst nach Studium der Signaturverordnung. Aus 247 5 Abs. 2 der SigV ergibt sich, dass das Zertifikat erst nach Erhalt der Empfangsbest344tigung "abrufbar" in einem Zertifikatsverzeichnis, 247 4 SigV, gehalten werden darf. Nur aus dem gesamten Zusammenhang der komplexen Regeln des Signaturgeset-zes und der Signaturverordnung kann entnommen werden, dass die qualifizier-te elektronische Signatur nur dann vorgenommen werden kann, wenn das Zerti-fikat "abrufbar" gehalten wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es einem Rechtsanwalt nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, wenn er sich auf die klaren Formulierungen der Zertifizierungsstelle in ihrem Informationsblatt verl344sst. Er muss die Signaturverordnung nicht kennen, deren Adressat in erster Linie die Zertifizierungsstellen sind. Die gegenteilige Auffas-sung des Berufungsgerichts 374berspannt die Sorgfalts- und Informationspflichten eines Rechtsanwalts. Bedenken nach Anwendung der Signaturkarte mussten der Prozessbe-vollm344chtigten nicht kommen. Dabei kann dahinstehen, wie es rechtlich zu wer-ten ist, dass nach ihrer vom Berufungsgericht nicht erw344hnten Behauptung 334bermittlungen mit der neuen Signaturkarte zwischen dem 7. April und dem 31 - 17 - 25. April ohne Beanstandungen geblieben sind, w344hrend die in Rede stehende 334bermittlung zur374ckgewiesen worden ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwer-de darauf hin, dass jedenfalls die 334bermittlungsprotokolle den Eindruck erweck-ten, dass die 334bermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgreich waren, weil sie das Vorhandensein eines qualifizierten Zertifikats best344tigten. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 1 O 50/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 U 42/08 -
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