BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 112/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. M344rz 2010 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 6.500 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit dem Kl344ger am 29. September 2009 zugestell-tem Urteil die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kl344ger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem Schriftsatz vom 30. November 2009, dem letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist, hat er deren Verl344ngerung um einen Monat beantragt. Das vorgesehene Vorabtelefax dieses Schriftsatzes ist bei dem O-berlandesgericht nicht, das Original erst am 3. Dezember 2009 dort eingegan- 1 - 3 - gen. Von dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, hat der Kl344ger die Beru-fung am 21. Dezember 2009 begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist beantragt. Mit dem ange-fochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht unter Zur374ckweisung des Wie-dereinsetzungsantrags die Berufung des Kl344gers wegen Vers344umung der Be-gr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO) und begr374ndet. Der angegriffene Beschluss steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt den Kl344ger in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verb374rgten Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung. Dem Kl344ger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. 2 1. Das Berufungsgericht meint, dem Antrag des Kl344gers auf Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei zwar bei rechtzeitigem Eingang zu ent-sprechen gewesen. Das scheitere aber daran, dass die Begr374ndungsfrist bei Eingang des Antrags vers344umt gewesen und dem Kl344ger eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zu versagen sei. Diese sei nicht unverschuldet. Dem Sendebericht des Telefaxger344ts der Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers sei zwar kein Anhaltspunkt daf374r zu entneh-men gewesen, dass die 334bermittlung des Vorabtelefax des Verl344ngerungsan-trags fehlgeschlagen sei. Die Vers344umung der Frist habe der Kl344ger aber des-halb zu vertreten, weil die Handhabung der Fristenkontrolle im B374ro seiner Pro- 3 - 4 - zessbevollm344chtigten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs entspreche. Danach d374rfe die Verl344ngerung der Begr374ndungs-frist auch dann nicht endg374ltig, sondern nur vorl344ufig notiert werden, wenn der Rechtsanwalt damit rechnen d374rfe, dass dem Antrag entsprochen werde. Hier sei die neue Frist aber gleich nach Absendung des Telefax nicht nur vorl344ufig, sondern endg374ltig notiert worden. 2. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 a) Der Kl344ger hat allerdings die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Sie lief bis zum Ablauf des 30. November 2009. Der Antrag des Kl344gers auf Verl344n-gerung der Begr374ndungsfrist ist bei dem Berufungsgericht nicht mehr - als Tele-fax - an diesem Tag, sondern erst im Original am 3. Dezember 2009 eingegan-gen und war versp344tet. Daran 344ndert der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf das Journal des Telefaxger344ts des Berufungsgerichts nichts. Dieses weist zwar unter Nr. 917 einen 334bermittlungsversuch aus, der nach dem vermerkten Zeit-punkt (30. November 2009, 9.01 Uhr) auch der des Kl344gers gewesen sein kann. Die fehlende Angabe der Absendernummer und die angegebene Sendezeit von 0 Sekunden geben aber keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Antrag (elektro-nisch) vollst344ndig eingegangen und nur nicht (ordnungsgem344337) ausgedruckt war (vgl. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2001 - XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581, 1582). Diese Angaben belegen vielmehr, dass der Versuch nicht gelungen und das Telefax tats344chlich nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. 5 b) Dem Kl344ger ist aber auf seinen frist- und formgerechten Antrag Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist zu gew344hren, weil er deren Vers344umung nicht zu vertreten hat. 6 - 5 - aa) Der Kl344ger durfte die Begr374ndungsfrist bis zum letzten Tag aus-sch366pfen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7). Er hat mit der Stellung des Verl344ngerungsantrags an diesem Tag auch das seinerzeit Erforderliche unternommen, um die Frist einzuhalten. Er durfte n344mlich damit rechnen, dass diesem Antrag zumindest dem Grunde nach entsprochen werden w374rde, weil es sein erster Verl344ngerungsantrag war und der Hinweis auf die Arbeitsbelastung seiner Prozessbevollm344chtigten ausrei-chend war (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, juris Rn. 10 f.). 7 bb) Der Kl344ger hat auch nicht zu vertreten, dass der Verl344ngerungsan-trag nicht mehr rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Die mit der Absendung befasste Mitarbeiterin der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung den Verl344ngerungsantrag am 30. November 2009 um 9.07 Uhr an das Berufungsgericht per Telefax 374bermit-telt. Das wird durch den vorgelegten Sendebericht des dazu benutzten Telefax-ger344ts best344tigt, der den Antrag zudem vollst344ndig abbildet. Dieser kennzeich-net die 334bermittlung mit dem Vermerk "OK" als erfolgreich. Es gab deshalb, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, weder Anhaltspunkte daf374r, dass die 334bermittlung dennoch fehlgeschlagen sein k366nnte, noch Anlass, bei dem Berufungsgericht nachzufragen, ob das Telefax auch eingegangen war. Viel-mehr durfte der Kl344ger davon ausgehen, dass alles Erforderliche veranlasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8). 8 cc) Ein Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten an der Fristvers344u-mung, das sich der Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste, ergibt sich auch nicht daraus, dass deren Mitarbeiterin nach erfolgter Absen-dung des Telefax die Begr374ndungsfrist gestrichen hat. Das entspricht zwar nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die F374h-rung des Fristenkalenders. Danach n344mlich darf eine Rechtsmittelbegr374ndungs- 9 - 6 - frist nach Stellung eines Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender auch dann nicht sofort endg374ltig gestrichen werden, wenn der Rechtsanwalt darauf ver-trauen kann, dass diesem entsprochen wird. Das darf vielmehr erst geschehen, wenn die Frist auch tats344chlich verl344ngert wird (Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401). Diesen Fehler hat der Kl344ger hier aber deshalb nicht zu vertreten, weil er f374r die Vers344umung der Frist nicht urs344chlich war (vgl. Senat, Beschl374sse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 15). Diese beruht nicht auf der Streichung der Begr374ndungsfrist im Kalender, sondern darauf, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtzeitig erfolgte 334bermittlung des Ver-l344ngerungsantrags an das Berufungsgericht mittels Telefax fehlgeschlagen und dies nicht zu erkennen war. Aus diesem Grund ist auch die einzige Ma337nahme unterblieben, durch die die Frist noch h344tte gewahrt werden k366nnen, n344mlich den Antrag dem Berufungsgericht noch einmal (mit Telefax) zuzuleiten. An die-sem Befund 344nderte sich nichts, wenn die Mitarbeiterin die am 30. November 2009 ablaufende Begr374ndungsfrist nach der vermeintlich ordnungsgem344337en Absendung des Telefax nicht oder nur vorl344ufig gestrichen h344tte. Zu einer er-neuten Vorlage der Akten am 30. November 2009 h344tte auch dann kein Anlass bestanden. Die Akten waren vorgelegt und die Fristverl344ngerung beantragt worden. Da sie am letzten Tag der Frist erfolgte und mit deren Bewilligung zu rechnen war, bedurfte es keiner weiteren Nachfrage bei Gericht - 7 - (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, MDR 2008, 41). Das tats344chliche Scheitern dieser Bem374hungen und damit der einzig denkbare An-lass f374r eine erneute Vorlage der Akten waren gerade nicht zu erkennen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2009 - 5 O 325/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.03.2010 - 4 U 240/09 -
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