BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 112/11 vom 3. Mai 2012 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die R ichterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsg e- richts Eschw ege Grundbuchamt vom 16. März 2011 und de s- sen Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung der im Grundbuch von E . , Blatt , in Abteilung II Nr. 2 eingetra genen Auflassungsvormerkung nicht aus den in den Beschlüssen vom 17. Januar 2011 und vom 16. März 2011 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegens tandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.500 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1998 übertrugen die Eltern ihren im Beschlusseingang genannten Grundbesitz auf den Antragsteller, ihren Sohn. Dieser verpflichtet e sich, zu Lebzeiten seiner Eltern nicht ohne deren Zusti m- mung über den Grundbesitz zu verfügen. Im Fall der Zuwiderhandlung ve r- 1 - 3 - pflichtete er sich gegenüber seinen Eltern als Gesamtgläubigern auch dazu, ihnen den Grundbesitz auf Verlangen zurückzuübertrage n. Zur Sicherung des Anspruchs bewilligte der Antragsteller eine Vormerkung, die mit folgendem I n- halt in das Grundbuch eingetragen wurde: " Auflassungsvormerkung (bedingt) für [Namen und Geburtsdaten der Eltern des Antragstellers] als Gesamtgläubiger; gemäß Bewi l- am 05.05.1998. " Die Mutter des Antragstellers ist im September 2001 verstorben. Der An - tragsteller hat im Januar 2011 unter Vorlage einer notariell beglaubigten L ö- schungsbewilligung sei nes Vaters und einer Sterbeurkunde seiner Mutter unter anderem die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 d a- rauf hingewiesen, dass die Vorlage der Sterbeurkunde zur Löschung der Au f- las sungsvormerkung nicht ausreiche, es vielmehr einer Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der eingetragenen Berechtigten bedürfe, und dem A n- tragsteller aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Dokumente nachzureichen. Die B eschwerde gegen die Zwischenverfügung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Ober landesgerichts und die Entscheidungen des Grundbuchamts aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der Aufla s- sungsvormerkung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen abzulehnen. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Bewilligung des Vaters nach § 19 GBO re iche für die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus, weil beide Eltern als Berechtigte eingetragen seien. Zur Löschung bedürfe es daher eines Nachweises der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung infolge des Er - löschens des gesicherten Anspruchs nach § 22 GBO, an den strenge Anford e- rungen zu stellen seien. Diesen Nachweis habe der Antragsteller nicht geführt. Es könne dahi n- stehen, ob der ursprünglich durch die Vormerkung gesicherte Rückübertra - gungsanspruch aus dem Vertrag vom 17. März 1998 noc h existiere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum " Aufladen " einer Vor - merkung mit anderen Ansprüchen sei nämlich nicht auszuschließen, dass diese auf Grund eines nach Eintragung abgeschlossen Rechtsgeschäfts zwischen dem Antragstell er und seiner Mutter nunmehr einen anderweitigen vererblichen Übereignungsanspruch sichere. Ein solches Auswechseln des Anspruchs sei möglich, da der Schuldner (der Antragsteller), der auf Übertragung des Eigentums gerichtete Gegenstand des Anspruchs und auch der Gläubiger (die Mutter des Antragstellers oder d e- ren Gesamtrecht s nachfolger nach § 1922 BGB) identisch blieben. Ein Nac h- weis der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung könne daher nicht durch Vorlage der Sterbeurkunde geführt werden. Erforder lich sei vielmehr die Vorl a- ge einer Bewilli gung der Erben der Mutter sowie des Erbnachweises in der Form des § 29 GBO. III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass nicht die Auflassungsvormerkung, sondern der gesicherte Rückübertr a- gungsanspruch bedingt sein so llte (zu den möglichen Gestaltungen: Senat, B e- schluss vom 26. März 1992 V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Die Rechtsb e- schwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch die vorliegende Löschungsbewil ligung des Vaters des Antragstellers als nicht ausreichend an. a) Nach dem Tode der Mutter ist der Vater des Antragstellers allein be - rechtigt, die Löschung der eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Für die dem Betroffenen zustehende Bewilligungsbere chtigung nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Grundbuchposition maßgebend (Senatsurteil vom 20. Januar 2006 V ZR 214/04, NJW - RR 2006, 888, 889 Rn. 14). aa) Danach waren zu Lebzeiten der Eltern des Antragstellers beide El - ternteile bewilligungsberechti gt, da jeder von ihnen Gläubiger eines durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs war. Der auf dem gleichen Rechtsgrund beruhende (Rück - )Auflassungsanspruch von Gesamtgläubigern nach § 428 BGB konnte - unabhängig davon, dass jedem von ihnen ein eigener Ans pruch zustand (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1959 V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 366; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257) - durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (vgl. BayObLGZ 1963, 128, 131; DNotZ 1987, 213, 215; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 162; LG Dui s- burg, Rpfleger 2005, 600; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 428 Rn. 117; 9 10 11 12 13 - 6 - Staudinger/Gursky, BGB [2009], § 883, Rn. 83; Meier, AcP 205 [2005], 858, 899; Wicke, Rpfleger 2005, 601). bb) Der schuldrechtliche Rückübereignung sanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit de s- sen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erb en über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Eltern - teils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unb e- rührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in e i- nem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück - )Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und ei n- getragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW - RR 1995, 1297, 1298; OLG Hamm, NJW - RR 2005, 162). Dieser ist demgemäß auch allein berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. cc) Voraussetzungen für die beantragte Löschung der Vormerkung sind danach die Bewilligung des überlebenden Elternteils nach § 19 GBO un d der Nachweis des Todes des anderen, der gemäß §§ 22, 29 GBO zu führen ist (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 26. März 1992 V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Wenn der Antragsteller auch einen § 29 GBO entsprechenden Nachweis über den Tod seiner Mutter mit der Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde geführt haben sollte, ist nicht ersichtlich, welches Hindernis der Löschung einer Auflassungsvormerkung noch entgegenstehen sollte. b) Das Beschwerdegericht sieht zu Unrecht diese Nachweise desw egen nicht als für die Löschung der Vormerkung ausreichend an, weil die Vorme r- 14 15 16 - 7 - kung auch einen unbedingten, übertragbaren und vererblichen Anspruch s i- chern könne. aa) Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass eine Vormerkung auf Grund einer ihrer Eintra gung nachfolgenden Bewilligung einen anderen A n- spruch sichern kann als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung e r- folgt ist. Das Beschwerdegericht hat aber nicht die Grenzen beachtet, die einer solchen (Wieder - )Verwendung der Eintragung einer Vormer kung durch eine nachfolgende Bewilligung gezogen sind. Eine Vormerkung, die für einen auf die Lebenszeit des Gläubigers befristeten, nicht übertragbaren und nicht vererbl i- chen Anspruch eingetragen ist, kann nicht als Sicherung für einen unbedingten, vererb lichen Anspruch eines Dritten dienen. Der Senat hat dies in einem B e- schluss vom heutigen Tage (V ZB 258/11 zur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen) näher begründet. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug geno m- men. bb) Da es eine Rechtsnachfolge an d em Anspruch der verstorbenen Mutter, der zu deren Lebzeiten durch die eingetragene Vormerkung gesichert wurde, nicht geben kann, darf die Löschung der Vormerkung auch nicht von der Vorlage der Bewilligung eines nicht existenten Rechtsnachfolgers abhängig g emacht werden. c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und das Grundbuchamt - unabhängig davon, ob eine Zwischenverfügung wegen einer noch vorzulegenden Bewilligung überhaupt zulässig war - anzuweisen, von seinen in der Zwischenv erfügung mitgeteilten Bedenken gegen die L ö- schung der Vormerkung Abstand zu nehmen. 17 18 19 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- schäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger Lemke Sc hmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 17.01.2011 - EW - 13030 - 7 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 - 20
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