BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/13 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückn er und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 21. November 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.0 Gründe : I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit 1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten berechtigt, das Grundstück der Kläger ohne Entschädigung zu Wirtschaftszw e- cken (Fahren und Viehtreiben) zu benutzen . Mit der Begründung, d ie Bekla g- ten benötigten die Grunddienstbarkeit nicht mehr, weil sie ein weiteres Grun d- stück hinzuerworben hätten und sie - unstreitig - das herrschende Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten 1 - 3 - den Verzicht au f die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf verworfen. Mit der Rechtsbeschwerd e wollen die Kläger die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwe r- das Int e- resse der Kläger an der beantragten Verurteilung sei die durch die Grun d- dienstbarkeit hervorgerufene Wertminderung ihres Grundstücks. Da nach dem Vortrag der Kläger die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten und die Nutzung des Neb engebäudes als Garage freiwillig aufgegeben hätten, sei nicht ersichtlich, inwieweit der Wert des Grundstücks der Kläger durch die G runddienstbarkeit gemindert sei . III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i n Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist u nter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmitte l- 2 3 4 5 - 4 - führer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer , sondern ist nur dann geg eben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10 , NZM 2011, 488, 489 Rn. 8). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW - RR 2010, 1081, 1082). 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Die Beschwer der Kläger, die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grun d- dienstbarkeit wehren, bemisst sich nac h der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet , § 7 Hs. 2 ZPO ( vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 - V ZR 121/08, ju ris ). Für die Ermittlung des Wertverlusts ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbark eit mit demjen i- gen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleiche n (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2012 V ZR 103/10, juris Rn. 4). Zu Unrecht meint das Ber u- fungsgericht , eine Wertminderung des Grundstücks sei hier deshalb nicht e r- sichtlich, weil die Kl äger was zur Schlüssigkeit ihrer Klage erforderlich ist vorgetragen haben , dass die Beklagten wegen der veränderten Umstände die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten. Damit verkennt es, dass es für die Bemessung der Wertminderung , die ein durch ein e Grunddienstbarkeit belast e- tes Grundstück erleidet, nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechte n aus der Dienstbarkeit 6 7 - 5 - Gebrauch macht . Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der U m- stand ei nbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruc h- nahme der Rechte aus der Dienstbarkeit sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks besteht. Dem hat das Berufungsgericht bei der Be messung der Beschwer der Kläger nicht Rechnung getragen. b) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, in seine Ermessensentscheidung über die Wertfestse t- zung sämtliche hier einsc hlägigen Umstände einzubeziehen und gegebene n- falls im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären, ob die n- derung ihres Grundstücks auszugehen. 8 - 6 - c) Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.000 Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 C 768/11 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.11.2012 - 2 S 92/12 - 9
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