BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/06 Vom 12. Juli 2007 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 146 Abs. 1 F374r die Beschaffung der Unterlagen f374r die nach einem Grundst374ckskaufvertrag ge-schuldete L366schung von Grundpfandrechten f344llt eine Vollzugsgeb374hr, keine Betreu-ungsgeb374hr an. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2007 - V ZB 113/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg vom 16. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gesch344ftswert der weiteren Beschwerde wird auf 60,90 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger (Notar) beurkundete am 22. Dezember 2003 einen Kaufvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin (Verk344uferin) Dritten ein Grund-st374ck f374r 120.000 200 verkaufte. Das Grundst374ck war mit einer Gesamtgrund-schuld in H366he von 6.184.000 200 zugunsten eines Kreditinstituts belastet, die von den K344ufern nicht 374bernommen und von der Verk344uferin zur L366schung ge-bracht werden sollte. Nach einer Regelung in dem Kaufvertrag sollte der Notar die L366schungsbewilligung der Grundpfandrechtsgl344ubigerin beschaffen. Diese L366schungsbewilligung hatte die Grundpfandgl344ubigerin dem Notar schon vor der Beurkundung des Kaufvertrags mit der Anweisung erteilt, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die 334berweisung des wesentlichen Teils des Kauf-preises auf das bei ihr gef374hrte Darlehenskonto der Verk344uferin sichergestellt 1 - 3 - war. F374r die Einholung der L366schungsbewilligung berechnete der Notar in sei-ner urspr374nglichen Kostenrechnung vom 16. Januar 2004 eine 1/10 Geb374hr nach 247 146 Abs. 1 KostO aus einem Gesch344ftswert von 120.000 200. Der Beteilig-te zu 3 beanstandete als Dienstaufsichtsbeh366rde die Geb374hr und gab ihm auf, f374r diese T344tigkeit eine 5/10 Geb374hr nach 247 146 Abs. 1 KostO aus einem Ge-sch344ftswert von 120.000 200 zu erheben und die Kostenberechnung entspre-chend zu erh366hen. Der Notar erhob darauf zwar eine 5/10 Geb374hr, aber auf-grund von 247 147 Abs. 2 KostO nach einem Gesch344ftswert von 48.000 200. Auf Weisung der Dienstaufsichtsbeh366rde hat der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbeigef374hrt. Das Landgericht hat statt der in der Nachbe-rechnung der Kosten angesetzten 5/10 Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO aus einem Gesch344ftswert von 48.000 200 die 226 h366here 226 5/10 Geb374hr nach 247 146 Abs. 1 Satz 1 KostO aus einem Gesch344ftswert von 120.000 200 angesetzt. Dage-gen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Verk344uferin. Diese m366chte das Oberlandesgericht zur374ckweisen. Es sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2004 (RNotZ 2005, 62 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle sind unterschiedlicher Auffassung dar374ber, ob die Einholung der Bewilligung der von dem Verk344ufer eines Grundst374cks geschuldeten L366schung eines Grund-pfandrechts eine Vollzugsgeb374hr von 5/10 nach 247 146 Abs. 1 KostO oder eine 3 - 4 - Betreuungsgeb374hr von 5/10 nach 247 147 Abs. 2 KostO ausl366st. Dies rechtfertigt die Vorlage. III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 S344tze 1 u. 2, Abs. 4 KostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). F374r die Einholung der Bewilligung der von dem Verk344ufer eines Grund-st374cks geschuldeten L366schung eines Grundpfandrechts f344llt keine Betreuungs-geb374hr, sondern eine Vollzugsgeb374hr an. 4 1. Der Geb374hrentatbestand des 247 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffang-regelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung f374r die betreffende No-tarst344tigkeit keine Geb374hr bestimmt und auch keine Regelung enth344lt, aus der sich ergibt, dass dem Notar f374r diese T344tigkeit keine gesonderte Geb374hr er-wachsen soll (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Sie f344llt bei der Einholung einer L366schungsbewilligung deshalb nur an, wenn sich diese nicht als Vollzugst344tigkeit zu einem Urkundsgesch344ft im Sinne von 247 146 KostO darstellt (Senat aaO). So liegt es hier. 5 2. Was unter dem in 247 146 KostO verwendeten Begriff des Vollzugs zu verstehen ist und ob die Einholung einer L366schungsbewilligung eine Vollzugst344-tigkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. 6 a) Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Begriff auf die Durchf374hrung des dinglichen Erf374llungsgesch344fts und erfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten T344tig-keiten des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erf374llung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so 7 - 5 - OLG Celle RNotZ 2005, 62, 63; Bengel/Tiedtke in Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197, 198 f.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Ol-denburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch T344tigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeif374hrung der Wirksamkeit des Gesch344fts erforderlich sind (so Lap-pe, DNotZ 1990, 326, 327). Nach dieser engen Ansicht ist die Einholung einer Bewilligung der von dem Verk344ufer eines Grundst374cks geschuldeten L366schung von Grundpfandrechten durch den Notar keine Vollzugs-, sondern eine Betreu-ungst344tigkeit (OLG Celle aaO; OLG K366ln MittRhNotK 1996, 101, 102; KG Jur-B374ro 1975, 213, 219; LG D374sseldorf MittRhNotK 1988, 74; LG Oldenburg KostRspr 247 146 KostO Nr. 49; Klein aaO und DNotZ 1987, 185, 186 f.; Lappe, NJW 1988, 3130, 3134; ders., DNotZ 1990, 326, 327; Tiedtke, MittBayNot 1998, 83). b) Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist der in 247 146 KostO verwendete Begriff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erf374llung des beurkundeten Grundst374cksgesch344fts beschr344nkt, son-dern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Vollzug dienen hiernach alle T344tigkei-ten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinba-rungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen m374ssen, um deren Wirksamkeit herbeizuf374hren und ihre Ausf374hrung zu erm366glichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG D374sseldorf JurB374ro 2002, 45, 46 u. JurB374ro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurB374ro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibr374cken JurB374ro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], 247 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgeb374hr" Ziff. 1.6.5; M374mmler, JurB374ro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 247 146 KostO Rdn. 19 "L366schungsunterla-gen"). Diesem weiten Begriffsverst344ndnis entspricht es, die Beschaffung der 8 - 6 - Unterlagen f374r die von dem Verk344ufer eines Grundst374cks geschuldete L366-schung von Grundpfandrechten als Vollzugst344tigkeit zu qualifizieren (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, Juris; KG KGR 1998, 171, 172; OLG D374sseldorf, OLG Hamm, OLG Schleswig und OLG Zwei-br374cken aaO; Bund, JurB374ro 2005, 455 f.). 3. Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Er entscheidet sie nunmehr im Sin-ne der herrschenden Meinung. 9 a) F374r sie spricht schon der Wortsinn des Begriffs Vollzug. Dieser lie337e zwar zu, hierunter nur die Durchf374hrung des Erf374llungsgesch344fts zu verstehen. Einzur344umen ist auch, dass sich diese nicht nur in der Stellung des Eintra-gungsantrags ersch366pfen muss. Sie kann neben der Einholung der erforderli-chen Genehmigungen auch Ma337nahmen erfordern, die wie z. B. ein Rangr374ck-tritt die Durchf374hrung der dinglichen Einigung erst erm366glichen (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Vorschrift setzt den Begriff des Vollzugs aber nicht in Beziehung allein zu der Auflassung oder an-deren dinglichen Erf374llungsgesch344ften, sondern, soweit hier von Interesse, zu der Ver344u337erung eines Grundst374cks. Sie weitet den Wortsinn zus344tzlich durch die Formulierung "bei" der Ver344u337erung aus. Der Wortsinn geht damit 374ber den engen Bereich der Durchf374hrung von Erf374llungsgesch344ften hinaus. Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld und spricht damit f374r die zweite Ansicht, die dieses in die Betrachtung mit einbeziehen will. 10 c) Ein weites Verst344ndnis wird auch durch den Zweck der Vorschrift un-termauert. Mit der Einf374hrung von 247 146 KostO wollte der Gesetzgeber T344tigkei-ten, die der Notar erbringt, um das von ihm beurkundete Gesch344ft zum Vollzug zu bringen, zwar nicht generell geb374hrenpflichtig machen. Sein Ziel war es a- 11 - 7 - ber, der zeitraubenden und verantwortungsvollen T344tigkeit des Notars bei dem Vollzug von Grundst374ckskaufvertr344gen durch die Schaffung einer besonderen Geb374hr gerecht zu werden (so die Begr374ndung zu dem Kostenrechts344nde-rungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Ver-antwortung des Notars zeigt sich zwar auch in der Durchf374hrung der Rechtsge-sch344fte zur Erf374llung des Grundst374ckskaufvertrags. Die gr366337ere Verantwortung tr344gt der Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundst374ckskaufver-trags indessen bei der davor liegenden Bem374hung, das Grundst374ck etwa durch die L366schung nicht zu 374bernehmender Rechte in einen vertragsgerechten Zu-stand zu bringen, und bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Erf374l-lung gegeben sind. Hier liegt auch das wesentliche Vollzugsproblem bei einem Grundst374ckskaufvertrag. Dieses besteht n344mlich darin, den Austausch wech-selseitig geschuldeten Leistungen so zu organisieren, dass einerseits keine der beiden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen erbringen muss, anderer-seits der Leistungsaustausch auch nicht durch Zur374ckbehaltungsrechte beider Vertragsparteien nach 247 320 BGB blockiert wird. Dies l344sst sich regelm344337ig nicht ohne eine Einschaltung des Notars erreichen. Deshalb ist die wesentliche T344tigkeit des Notars zum Zweck des Vollzugs seine Mitwirkung bei dem Leis-tungsaustausch. Sie hebt die T344tigkeit bei Vollzug eines Grundst374ckskaufver-trags von anderen - geb374hrenfreien - Nebengesch344ften ab und rechtfertigt die Geb374hr nach 247 146 Abs. 1 KostO. Gerade sie aus dem Kreis der Vollzugsge-sch344fte herauszunehmen, verfehlte den Zweck der Regelung. c) Von einem weiten Begriffsverst344ndnis geht auch der Gesetzgeber selbst aus. In den Materialien zur 304nderung des 247 146 KostO im Jahre 1986 wird die Einholung der vormundschaftlichen Genehmigung als Beispiel der Voll-zugst344tigkeit angef374hrt (BT-Drucks. 10/5113 S. 34). Diese betrifft nicht den dinglichen Erf374llungsakt, sondern das schuldrechtliche Grundgesch344ft. Hieran 12 - 8 - zeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Durchf374hrung des dinglichen Erf374llungsgesch344fts, sondern auch die Herbeif374hrung der schuld-rechtlichen Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Gesch344ftes die Geb374hr nach 247 146 Abs. 1 Satz 1 KostO ausl366sen kann (OLG Schleswig, JurB374ro 1987, 1393, 1395; Rohs aaO 247 146 Rdn. 4). Das weite Begriffsverst344ndnis des Ge-setzgebers wird zudem in 247 146 Abs. 3 Satz 1 KostO deutlich. Diese Vorschrift spricht n344mlich auch Adoptions-, Personenstands- oder Registersachen an (Hartmann aaO 247 146 KostO Rdn. 37; Rohs aaO 247 146 Rdn. 49). In solchen Angelegenheiten kommt eine Verengung auf dingliche Erf374llungsgesch344fte von vornherein nicht in Betracht. Es spricht nichts daf374r, dass der Gesetzgeber den Begriff des Vollzugs in Absatz 3 weiter fassen wollte als in Absatz 1. 4. Auch bei der Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffs ist nicht jede T344tigkeit des Notars bei der Vorbereitung der vertragsgem344337en Eigen-tumsumschreibung als Vollzugst344tigkeit anzusehen (so aber: Klein, MittRhNotK 1992, 237). Das sind vielmehr nur solche, die die Ausf374hrung des Gesch344fts erst erm366glichen. Das ist bei der hier zu beurteilenden Beschaffung der Unter-lagen f374r die L366schung nicht zu 374bernehmender Rechte anzunehmen. Denn erst die L366schung solcher Rechte bringt das Grundst374ck in den vertragsgem344-337en, einem Vollzug des Vertrags zug344nglichen Zustand. Bei der F344lligkeitsmit-teilung und der 334berwachung der Kaufpreiszahlung w344re das zu verneinen, weil es sich hierbei um eine Hilfestellung handelt, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abh344ngt (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, 3219). 13 5. F374r die Einholung der L366schungsbewilligung fiel keine Betreuungsge-b374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO, sondern nur die Vollzugsgeb374hr nach 247 146 Abs. 1 KostO an. Sie betr344gt nach 247 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO 5/10 einer Geb374hr und bemisst sich nach dem Gesch344ftswert des vollzogenen Ge- 14 - 9 - sch344fts. Das ist hier der Kaufvertrag, dessen Gesch344ftswert sich nach dem Kaufpreis von 120.000 200 bestimmt. In diesem Umfang hat das Landgericht die Kostenrechnung zu Recht erh366ht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 156 Abs. 5 Satz 2, 247 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247247 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO. 15 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 11 T 263/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.08.2006 - I-10 W 36/06 -
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